Full text : Die Eingliederung der vertriebenen Elsass-Lothringer in das deutsche Wirtschaftsleben im Augenblick seines Tiefstandes

VVANDERÜNGSVERLAÜF  UND  GETROFFENE  MASSNAHMEN.  145

Schleppung  und  Verhaftung  erlitten  haben.  Die  trostlose
Lage  der  Flüchtlinge  wird  dadurch  besonders  gekennzeichnet, ­
  daß  auch  für  diese  Verluste  bis  heute  eine  endgültige ­
  Regelung  noch  nicht  erfolgt  ist.
Bei  den  Liquidations-,  Verdrängungs-  und  Kriegsschäden ­
  handelt  es  sich  lediglich  um  Schäden  an  Hab  und
Gut.  Unberücksichtigt  ist  hierbei  noch  geblieben,  daß  sowohl ­
  durch  den  Krieg  als  auch  durch  die  Verdrängung
viele  heute  in  Deutschland  lebende  Elsaß-Lothringer  Beeinträchtigungen ­
  an  Leib  und  Gesundheit  erfahren  haben.
Ein  Schadensersatz  wird  auch  in  diesen  Fällen  erfolgen
müssen.  Doch  soll  die  Entschädigung  solcher  Personenschäden ­
  einheitlich  durch  ein  Reichsgesetz  für  alle  Deutschen ­
  geregelt  werden.  Bis  heute  ist  dies  Gesetz  noch
nicht  ergangen.
Die  weitaus  größte  Zahl  der  Vertriebenen  hat  jedoch
keine  Personenschäden,  sondern  Sachschäden  erlitten,  und
wir  wollen  nun  im  folgenden  uns  ein  Bild  darüber  verschaffen, ­
  inwiefern  bis  heute  ein  Ersatz  solcher  Sachschäden ­
  an  die  vertriebenen  Elsaß-Lothringer  erfolgt  oder
doch  ermöglicht  ist.  Wir  behalten  hierbei  die  Trennung
in  Kriegsschäden,  Verdrängungsschäden  und  Liquidationsschäden ­
  bei.  Kriegsschäden  einerseits,  Liquidations-  und
Verdrängungsschäden  andererseits  beruhen  auf  so  verschiedener ­
  Entstehung,  daß  eine  gesonderte  Behandlung  von
seiten  des  Reiches  selbstverständlich  ist.  Dagegen  hängen
die  Liquidations-  und  Verdrängungsschäden  insbesondere
durch  ihren  gemeinsamen  Grund  der  Entstehung  doch  in
so  weitem  Maße  zusammen,  daß  sie  trotz  der  begrifflichen
Trennung  eine  einheitliche  Behandlung  erfahren  müssen.
1)  Kriegsschäden.  Am  3.  Juli  1916  ist  ein  Gesetz
„über  die  Feststellung  von  Kriegsschäden  im  Reichsgebiet“
(RGBl.  1916,  S.  154)  erlassen  worden.  Durch  dieses  Gesetz ­
  wurde  bestimmt,  daß  durch  Ausschüsse  die  Schäden,
die  durch  kriegerische  Unternehmungen  deutscher  oder
feindlicher  Truppen,  durch  Brand  usw.  in  den  vom  Feinde
besetzten  oder  bedrohten  Gebieten,  durch  Flucht,  Abschiebung, ­
  Verschleppung  der  Bevölkerung  dem  einzelnen  Deut-Ernst,
  Eingliederung  d.  EIsaß-Lothr.  ins  deutsche  Wirtschaftsleben.  10
            
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