Full text: Die Eingliederung der vertriebenen Elsass-Lothringer in das deutsche Wirtschaftsleben im Augenblick seines Tiefstandes

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III. HAÜPTTEIL. 
2. Für Sachschäden, hervorgerufen 
a) durch Brand, Diebstahl, Zerstörung oder Plünderung; 
b) durch Verschleuderung unter dem Sachwert infolge feindlichen 
Druckes; 
c) durch andere mit der Verdrängung aus Elsaß-Lothringen zu 
sammenhängende Ursachen; 
s / 4 des Sachwertes zur Zeit der Ersetzung unter Anrechnung 
des bei der Verschleuderung erzielten Erlöses. 
3. Für die übrigen auf Grund der Richtlinien für das Ent 
schädigungsgesetz angemeldeten Schäden die Hälfte des Betrages,, 
welcher nach Prüfung der Anmeldung gerechtfertigt erscheint. 
Auf dem gleichen Wege sind in Fällen wirtschaftlicher Bedrängnis 
bis zu 2000 M. pro Person zur Neugründung von Existenzen und zur 
Beschaffung des nötigen Hausrates u. dgl. Unterstützungen zu ge 
währen. 
Außerdem kam der Beirat zu dem Entschluß, eine 
Kommission aus seiner Mitte zu wählen, die persönlich 
bei den maßgebenden Eeichsstellen vorsprechen sollte, um 
nachdrücklich auf die großen Gefahren hinzuweisen, die 
ein weiteres Hinhalten der vertriebenen Elsaß-Lothringer 
mit sich bringen müßte, und die verzweifelte Lage der 
notleidenden Flüchtlinge zu schildern. 
Am 15. Dezember 1919 wurde diese sechsgliedrige 
Kommission vom Reichskanzler in einer Audienz empfan 
gen, an welcher außer dem Reichskanzler der Reichs 
minister des Innern, der Reichsminister für Wiederaufbau, 
Vertreter des Reichsfinanzministeriums und des Reichs 
justizministeriums, sowie der Leiter der Abteilung für 
Elsaß-Lothringen im Reichsministerium des Innern teil- 
nahmen. Der Reichskanzler sagte der Kommission weit 
gehendstes Entgegenkommen der Reichsregierung zu. Er 
versprach, daß eine Verquickung der Entschädigungsfrage 
der Inlands- und Ausländsdeutschen nicht erfolgen solle, 
sondern ein besonderes Entschädigungsgesetz für die In 
landsdeutschen ausgearbeitet werden solle. Was die Ver 
ordnung betr. vorläufige Entschädigung der Vertriebenen 
betraf, sprach der Reichskanzler den Wunsch aus, daß sie 
baldmöglichst, wenn nicht mehr vor Weihnachten, so doch 
sofort nach Weihnachten in Kraft treten sollte, nachdem 
der zuständige Minister erklärt hatte, daß die vorbcrei-
	        
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