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III. HAÜPTTBIL.
neu, als eine klare gesetzliche Anerkennung der vollen
Entschädigungspflicht des deutschen Volkes bis heute nicht
erfolgt ist.
e) WIEDEEANSTELLUNG DER VERTRIEBENEN BEAMTEN.
Unter solch ungeklärtem Zustand ihrer Lage haben
auch die aus Elsaß-Lothringen verdrängten Landes-, Be
zirks- und Gemeindebeamten, die Lehrer und Lehrerinnen
ganz besonders gelitten. Zwar wurde ihnen, wie bereits
mehrfach hervorgehoben wurde, ihr elsaß-lothringisches
Gehalt vorläufig vom Reichsministerium des Innern weiter
gezahlt. Sie waren infolgedessen immerhin in einer ber
deutend besseren Lage als die übrigen Vertriebenen. Ihr
Verhältnis zum Staate war durch ihre Beamtenstellung
ein engeres. Als Beamte hatten sie bis zu ihrer Ausweisung
dem Staate gegenüber größere Pflichten zu erfüllen, als
die andern Staatsbürger. Nun sie in Not geraten waren,
mußte sich der Staat ihnen gegenüber auch besonders ver
pflichtet fühlen.
Freilich waren alle diese genannten Beamtenkate
gorien in keinem direkten Verhältnis zum Deutschen Reich
gestanden. Zwischen das Reich und den elsaß-lothringi
schen Beamtenkörper schob sich die elsaß-lothringische
Landesregierung ein, und äußerlich betrachtet lagen die
Dinge so wie bei allen Bundesstaaten des Deutschen
Reiches, daß diese Beamtenschaft in keinerlei Beziehung 1
zum Reiche stand, sondern die gesamte Grundlage ihrer
rechtlichen Stellung als Beamter voll und ganz auf den
Gesetzen und Verordnungen des betreffenden Bundes
staates beruhte. Aber Elsaß-Lothringen war nur die Fik
tion eines Bundesstaates. In der Bezeichnung Reichsland
ist seine staatsrechtliche Sonderstellung gekennzeichnet.
Auf diese staatsrechtliche, viel umstrittene Frage, ob Elsaß-
Lothringen ein Bundesstaat war oder nicht, können wir
hier nicht näher eingehen. Bedeutsam ist es für uns, fest
zustellen, daß Professor Dr. Laband in seinem Werk
„Staatsrecht des Deutschen Reiches“ (5. Aufl. Bd. 2.
S. 219ff.) bei Untersuchung dieser .staatsrechtlichen Stel-