Full text: Die Eingliederung der vertriebenen Elsass-Lothringer in das deutsche Wirtschaftsleben im Augenblick seines Tiefstandes

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III. HAÜPTTBIL. 
neu, als eine klare gesetzliche Anerkennung der vollen 
Entschädigungspflicht des deutschen Volkes bis heute nicht 
erfolgt ist. 
e) WIEDEEANSTELLUNG DER VERTRIEBENEN BEAMTEN. 
Unter solch ungeklärtem Zustand ihrer Lage haben 
auch die aus Elsaß-Lothringen verdrängten Landes-, Be 
zirks- und Gemeindebeamten, die Lehrer und Lehrerinnen 
ganz besonders gelitten. Zwar wurde ihnen, wie bereits 
mehrfach hervorgehoben wurde, ihr elsaß-lothringisches 
Gehalt vorläufig vom Reichsministerium des Innern weiter 
gezahlt. Sie waren infolgedessen immerhin in einer ber 
deutend besseren Lage als die übrigen Vertriebenen. Ihr 
Verhältnis zum Staate war durch ihre Beamtenstellung 
ein engeres. Als Beamte hatten sie bis zu ihrer Ausweisung 
dem Staate gegenüber größere Pflichten zu erfüllen, als 
die andern Staatsbürger. Nun sie in Not geraten waren, 
mußte sich der Staat ihnen gegenüber auch besonders ver 
pflichtet fühlen. 
Freilich waren alle diese genannten Beamtenkate 
gorien in keinem direkten Verhältnis zum Deutschen Reich 
gestanden. Zwischen das Reich und den elsaß-lothringi 
schen Beamtenkörper schob sich die elsaß-lothringische 
Landesregierung ein, und äußerlich betrachtet lagen die 
Dinge so wie bei allen Bundesstaaten des Deutschen 
Reiches, daß diese Beamtenschaft in keinerlei Beziehung 1 
zum Reiche stand, sondern die gesamte Grundlage ihrer 
rechtlichen Stellung als Beamter voll und ganz auf den 
Gesetzen und Verordnungen des betreffenden Bundes 
staates beruhte. Aber Elsaß-Lothringen war nur die Fik 
tion eines Bundesstaates. In der Bezeichnung Reichsland 
ist seine staatsrechtliche Sonderstellung gekennzeichnet. 
Auf diese staatsrechtliche, viel umstrittene Frage, ob Elsaß- 
Lothringen ein Bundesstaat war oder nicht, können wir 
hier nicht näher eingehen. Bedeutsam ist es für uns, fest 
zustellen, daß Professor Dr. Laband in seinem Werk 
„Staatsrecht des Deutschen Reiches“ (5. Aufl. Bd. 2. 
S. 219ff.) bei Untersuchung dieser .staatsrechtlichen Stel-
	        
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