Full text : Die Eingliederung der vertriebenen Elsass-Lothringer in das deutsche Wirtschaftsleben im Augenblick seines Tiefstandes

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III.  HAÜPTTBIL.

neu,  als  eine  klare  gesetzliche  Anerkennung  der  vollen
Entschädigungspflicht  des  deutschen  Volkes  bis  heute  nicht
erfolgt  ist.
e)  WIEDEEANSTELLUNG  DER  VERTRIEBENEN  BEAMTEN.
Unter  solch  ungeklärtem  Zustand  ihrer  Lage  haben
auch  die  aus  Elsaß-Lothringen  verdrängten  Landes-,  Bezirks- ­
  und  Gemeindebeamten,  die  Lehrer  und  Lehrerinnen
ganz  besonders  gelitten.  Zwar  wurde  ihnen,  wie  bereits
mehrfach  hervorgehoben  wurde,  ihr  elsaß-lothringisches
Gehalt  vorläufig  vom  Reichsministerium  des  Innern  weitergezahlt. ­
  Sie  waren  infolgedessen  immerhin  in  einer  ber
deutend  besseren  Lage  als  die  übrigen  Vertriebenen.  Ihr
Verhältnis  zum  Staate  war  durch  ihre  Beamtenstellung
ein  engeres.  Als  Beamte  hatten  sie  bis  zu  ihrer  Ausweisung
dem  Staate  gegenüber  größere  Pflichten  zu  erfüllen,  als
die  andern  Staatsbürger.  Nun  sie  in  Not  geraten  waren,
mußte  sich  der  Staat  ihnen  gegenüber  auch  besonders  verpflichtet ­
  fühlen.
Freilich  waren  alle  diese  genannten  Beamtenkategorien ­
  in  keinem  direkten  Verhältnis  zum  Deutschen  Reich
gestanden.  Zwischen  das  Reich  und  den  elsaß-lothringischen ­
  Beamtenkörper  schob  sich  die  elsaß-lothringische
Landesregierung  ein,  und  äußerlich  betrachtet  lagen  die
Dinge  so  wie  bei  allen  Bundesstaaten  des  Deutschen
Reiches,  daß  diese  Beamtenschaft  in  keinerlei  Beziehung 1
zum  Reiche  stand,  sondern  die  gesamte  Grundlage  ihrer
rechtlichen  Stellung  als  Beamter  voll  und  ganz  auf  den
Gesetzen  und  Verordnungen  des  betreffenden  Bundesstaates ­
  beruhte.  Aber  Elsaß-Lothringen  war  nur  die  Fiktion ­
  eines  Bundesstaates.  In  der  Bezeichnung  Reichsland
ist  seine  staatsrechtliche  Sonderstellung  gekennzeichnet.
Auf  diese  staatsrechtliche,  viel  umstrittene  Frage,  ob  Elsaß-Lothringen
  ein  Bundesstaat  war  oder  nicht,  können  wir
hier  nicht  näher  eingehen.  Bedeutsam  ist  es  für  uns,  festzustellen, ­
  daß  Professor  Dr.  Laband  in  seinem  Werk
„Staatsrecht  des  Deutschen  Reiches“  (5.  Aufl.  Bd.  2.
S.  219ff.)  bei  Untersuchung  dieser  .staatsrechtlichen  Stel-
            
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