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XII. HAUPTTEIL.
weil durchschnittlich der Flüchtling, ohne die Möglichkeit
eine Heimstätte errichten zu können, sich in noch trost
loserer Lage befindet, als der ansässige Deutsche, und dieser
in vielen Fällen in enger Beziehung zu Unternehmungen
und Kreditinstituten steht, deren Hilfe zu erhalten für den
elsaß-lothringischen Vertriebenen, der nur Forderungen für
Verluste, aber keine sicheren Werte als Garantie bieten
kann, viel schwieriger ist.
Die Frage, ob das Deutsche Reich in besonderem
Maße für die Schaffung vom Wohngelegenheit für die Ver
triebenen eintreten mußte, ist eindeutig vom Reiche selbst
in den genannten Verordnungen und Gesetzen bejaht wor
den. Nur die Durchführung dieser Unterstützung wurde
lange Zeit in ungenügender Weise vorgenommen. Welche
verschiedenen Wege konnte die Reichsregierung in dieser
Angelegenheit einschlagen?
Den begangenen Weg der einfachen Übertragung der
Unterbringung der Vertriebenen an die lokalen Behörden
müssen wir verwerfen. Bei der Verteilung der Baukosten
zuschüsse auf die einzelnen Länder soll das Reich eine
besondere Berücksichtigung der Länder vorgenommen
haben, in denen sich besonders viele Flüchtlinge nieder
gelassen haben. Aber eine Garantie dafür, daß die Flücht
linge nun auch von den Ländern bei Verteilung der Zu
schüsse bevorzugt wurden, bestand nicht. Es soll nicht
daran gezweifelt werden, daß mancher Flüchtling auf
dem Wege über die allgemeinen Baukostenzuschüsse zu
einem neuen Heim gekommen ist. Aber eine Sicherheit
dafür, daß die Vertriebenen in besonderem Maße mit Bau
zuschüssen bedacht wurden, konnte nur erreicht werden,
wenn man entweder;
1) den Ländern besondere Mittel zur Verfügung stellte,
die nur für die Vertriebenen verwandt werden durften,
und die Teile, die an den Baukostenzuschüssen von Land
und Gemeinde zu tragen sind, auf das Reich übernahm, oder
2) den sich bildenden Siedlungsunternehmungen der
vertriebenen Elsaß-Lothringer besondere Mittel zur Ver
fügung stellte.