Full text : Allgemeine Gesellschaftslehre

494 VIII. Kapitel,
Schuldner liegt also vor, wenn durch je besonderen Anspruch eines
und desselben Ansprucherhebers gleichartige Schulden der beiden
Schuldner begründet wurden, Deshalb bestehen z. B. zwei verschiedene
 „Staatsverbände‘“, wenn jemand, der die Bewohner zweier verschiedener
 Länder „beherrscht‘‘, durch je besonderen Anspruch gleichartige
 Schulden der Bewohner dieser Länder begründet. Jene besondere
Beziehung, durch welche eine „Gesamtheit von Verband-Genossen‘“ „bestimmt“
 ist, ist also lediglich eine Gemeinschaft hinsichtlich der Unwert-Empfänglichkeit
 für die Folgen einer durch einen und denselben
 Anspruch begründeten „konjunktiv aufhebbaren Schuld“. Ein
„Verband“ besteht also auch noch nicht mit der Tatsache, daß überhaupt
 ein „konjunktiv an mehrere Adressaten gerichteter Anspruch‘
erhoben wurde, sondern nur insoweit durch diesen Anspruch eine
„Verband-Schuld‘““ — ein ‚„Verband-Sollen“ — begründet wurde.
Wird durch einen „konjunktiv an mehrere Adressaten gerichteten Anspruch‘
 eine Schuld nicht hinsichtlich aller Adressaten jenes Anspruches
 begründet, z. B. deshalb, weil einigen der Adressaten die Unwert-Empfänglichkeit
 für die behauptete Soll-Folge-Verwirklichung
fehlt, so besteht ein „Verband“ nur „zwischen“ jenen Adressaten, deren
Schuld begründet wurde. In einer besonderen ‚Gesamtheit von Verdand
 - Genossen‘‘ ist der ‚‚Verbänd-Begründer‘‘ insoferne nicht eingeschlossen,
 als ihm als ‚‚Verband-Begründer‘‘, also als Erheber besondere
 Schulden begründenden Anspruches nicht jene bereits erwähnte
Unwert-Empfänglichkeit zugehört. Aber es besteht selbstverständlich
eine Verband-Beziehung mehrerer Schuldner immer nur dann, wenn
diese mehreren Schuldner zu einem „‚Verband-Begründer“ in Beziehung
stehen, welche „Schuld-Beziehung'‘‘ zum „Verband-Begründer‘“ aber zu
unterscheiden ist von der zwischen den mehreren Schuldnern bestehenden
 ‚,Verband-Beziehung‘. Die „Verband-Schuld-Beziehung“
ist nämlich dadurch begründet, daß einer besonderen Seele, dem „Verband-Begründer‘‘,
 ein Seelenaugenblick der Erhebung eines konjunktiv
an mehrere Adressaten gerichteten Anspruches, und den Adressaten
des Anspruches die Unwert-Empfänglichkeit für die Folge ihres durch
jenen Anspruch begründeten Sollens zugehört, die „Verband-Beziehung“
 ist hingegen dadurch begründet, daß jedem jener Adressaten
 jene Unwert-Empfänglichkeit zugehört, die „Verband-Schuld-Beziehung‘‘
 besteht also zwischen dem ‚,Verband-Begründer‘‘ und den
„Verband-Genossen‘‘, die „Verband-Beziehung“ besteht nur zwischen
den ‚„Verband-Genossen‘‘, aber mit jeder „Verband-Schuld-Beziehung‘“
 besteht auch eine „Verband-Beziehung‘“. Überdies gibt
es häufig Fälle, in welchen ein „‚Verband-Begründer'‘ durch seinen „„konjunktiv
 an mehrere Adressaten gerichteten Anspruch“ gleichzeitig auch
eine eigene, mit den anderen begründeten Schulden gleichartige Schuld
            
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