Full text : Die Eingliederung der vertriebenen Elsass-Lothringer in das deutsche Wirtschaftsleben im Augenblick seines Tiefstandes

DIE  URSACHEN  DER  ABWANDERUNG  UND  IHR  UMFANG.

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Am  26.  November  1918  verfügte  die  französische  Regierung ­
  mit  Geltung  vom  15.  Dezember  1918  die  französische ­
  Münzwährung  für  Elsaß-Lothringen.  Den  „echten“
Elsaß-Lothringern  wurde  ihr  Besitz  an  deutschen  Geldzeichen ­
  zum  Kurse  von  1  M.  =  1,25  Pr.  umgetauacht,
die  Deutschen  dagegen  mußten  sich  französisches  Geld
zum  Tageskurs  verschaffen,  zu  jener  Zeit  1  M.  =  70  Cts. 1 ).
Immerhin  blieb  es  noch  unklar,  ob  alle  Markschulden
in  Prankenwährung  zu  zahlen  seien,  und  die  deutsche  Währung ­
  blieb  noch  neben  der  französischen  bestehen.
Die  Unterdrückung  der  Deutschen  und  ihre  Ausschaltung ­
  als  Konkurrenz  sprach  eine  Verordnung  Millerands, ­
  des  damaligen  Generalkommissars  für  Elsaß-Lothringen ­
  vom  4.  April  1919  klar  aus,  die  anordnete,  daß
alle  Schulden  an  Elsaß-Lothringer  in  Pranken,  und  zwar
nach  dem  Kurde  von  1  M.  =  1,25  Pr.  zu  zahlen  seien,
auch  von  seiten  der  im  Lande  wohnhaften  Deutschen,  daß
jedoch  die  Elsaß-Lothringer  nur  verpflichtet  seien,  ihre
Markschulden  gegenüber  Deutschen  nach  dem  Tageskurs
(1  M.  =  70  Cts.)  zu  begleichen.  Letztens  ergibt  sich  aus

1)  Beschluß,  betr.  Die  Münzwährung  in  Elsaß-Lothringen.  Der
Präsident  des  Ministerrates,  Kriegsminister,  beschließt:
§  1.  Vom  15.  Dez.  1918  ab  werden  in  den  Bezirken  Unter-Elsaß,
Ober-Elsaß  und  Lothringen  die  im  Deutschen  Reich  kursfähigen
deutschen  Silbermünzen,  die  in  Mark  zahlbaren  Banknoten  und  anderen
Zahlungsmittel,  wie  Reichsbanknoten  usw.,  gesetzlichen  Kurs  nicht
mehr  haben.
§  3.  Die  in  den  Bezirken  usw.  gegenwärtig  im  Umlauf  befindlichen ­
  Silbermünzen  und  Noten  werden  gegen  in  Frankreich  kursfähige ­
  französische  Münzen  und  Banknoten  im  Verhältnis  zu  1,25  Fr.
für  1  M.  umgetauscht  werden.  Dieser  Umtausch  wird  bewilligt
  an  Elsässer,  an  Lothringer  und  an  diejenigen  Angehörigen
alliierter  und  neutraler  Staaten,  welche  vor  dem  1.  August  1914  ihren
Wohnsitz  im  Elsaß  oder  in  Lothringen  hatten.
§  11.  Die  in  Verträgen  zwischen  Elsässern  und  Lothringern,
zwischen  Elsässern  oder  Lothringern  und  Franzosen  ausgedrückten
Markbeträge  werden  vom  1.  Dez.  1918  ab  in  Franken  im  Verhältnis
von  1,25  Fr.  für  1  M.  umgerechnet.
Paris,  den  26.  November  1918.  G.  Clemenceau.
Ernst  Eingliederung  d.  Elsaß-Lothr.  ins  deutsche  Wirtschaftsleben.  2
            
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