DIE URSACHEN DER ABWANDERUNG UND IHR UMFANG.
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Am 26. November 1918 verfügte die französische Re
gierung mit Geltung vom 15. Dezember 1918 die franzö
sische Münzwährung für Elsaß-Lothringen. Den „echten“
Elsaß-Lothringern wurde ihr Besitz an deutschen Geld
zeichen zum Kurse von 1 M. = 1,25 Pr. umgetauacht,
die Deutschen dagegen mußten sich französisches Geld
zum Tageskurs verschaffen, zu jener Zeit 1 M. = 70 Cts. 1 ).
Immerhin blieb es noch unklar, ob alle Markschulden
in Prankenwährung zu zahlen seien, und die deutsche Wäh
rung blieb noch neben der französischen bestehen.
Die Unterdrückung der Deutschen und ihre Aus
schaltung als Konkurrenz sprach eine Verordnung Mille
rands, des damaligen Generalkommissars für Elsaß-Loth
ringen vom 4. April 1919 klar aus, die anordnete, daß
alle Schulden an Elsaß-Lothringer in Pranken, und zwar
nach dem Kurde von 1 M. = 1,25 Pr. zu zahlen seien,
auch von seiten der im Lande wohnhaften Deutschen, daß
jedoch die Elsaß-Lothringer nur verpflichtet seien, ihre
Markschulden gegenüber Deutschen nach dem Tageskurs
(1 M. = 70 Cts.) zu begleichen. Letztens ergibt sich aus
1) Beschluß, betr. Die Münzwährung in Elsaß-Lothringen. Der
Präsident des Ministerrates, Kriegsminister, beschließt:
§ 1. Vom 15. Dez. 1918 ab werden in den Bezirken Unter-Elsaß,
Ober-Elsaß und Lothringen die im Deutschen Reich kursfähigen
deutschen Silbermünzen, die in Mark zahlbaren Banknoten und anderen
Zahlungsmittel, wie Reichsbanknoten usw., gesetzlichen Kurs nicht
mehr haben.
§ 3. Die in den Bezirken usw. gegenwärtig im Umlauf befind
lichen Silbermünzen und Noten werden gegen in Frankreich kurs
fähige französische Münzen und Banknoten im Verhältnis zu 1,25 Fr.
für 1 M. umgetauscht werden. Dieser Umtausch wird be-
willigt an Elsässer, an Lothringer und an diejenigen Angehörigen
alliierter und neutraler Staaten, welche vor dem 1. August 1914 ihren
Wohnsitz im Elsaß oder in Lothringen hatten.
§ 11. Die in Verträgen zwischen Elsässern und Lothringern,
zwischen Elsässern oder Lothringern und Franzosen ausgedrückten
Markbeträge werden vom 1. Dez. 1918 ab in Franken im Verhältnis
von 1,25 Fr. für 1 M. umgerechnet.
Paris, den 26. November 1918. G. Clemenceau.
Ernst Eingliederung d. Elsaß-Lothr. ins deutsche Wirtschaftsleben. 2