Full text: Die Eingliederung der vertriebenen Elsass-Lothringer in das deutsche Wirtschaftsleben im Augenblick seines Tiefstandes

DIE URSACHEN DER ABWANDERUNG UND IHR UMFANG. 
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Am 26. November 1918 verfügte die französische Re 
gierung mit Geltung vom 15. Dezember 1918 die franzö 
sische Münzwährung für Elsaß-Lothringen. Den „echten“ 
Elsaß-Lothringern wurde ihr Besitz an deutschen Geld 
zeichen zum Kurse von 1 M. = 1,25 Pr. umgetauacht, 
die Deutschen dagegen mußten sich französisches Geld 
zum Tageskurs verschaffen, zu jener Zeit 1 M. = 70 Cts. 1 ). 
Immerhin blieb es noch unklar, ob alle Markschulden 
in Prankenwährung zu zahlen seien, und die deutsche Wäh 
rung blieb noch neben der französischen bestehen. 
Die Unterdrückung der Deutschen und ihre Aus 
schaltung als Konkurrenz sprach eine Verordnung Mille 
rands, des damaligen Generalkommissars für Elsaß-Loth 
ringen vom 4. April 1919 klar aus, die anordnete, daß 
alle Schulden an Elsaß-Lothringer in Pranken, und zwar 
nach dem Kurde von 1 M. = 1,25 Pr. zu zahlen seien, 
auch von seiten der im Lande wohnhaften Deutschen, daß 
jedoch die Elsaß-Lothringer nur verpflichtet seien, ihre 
Markschulden gegenüber Deutschen nach dem Tageskurs 
(1 M. = 70 Cts.) zu begleichen. Letztens ergibt sich aus 
1) Beschluß, betr. Die Münzwährung in Elsaß-Lothringen. Der 
Präsident des Ministerrates, Kriegsminister, beschließt: 
§ 1. Vom 15. Dez. 1918 ab werden in den Bezirken Unter-Elsaß, 
Ober-Elsaß und Lothringen die im Deutschen Reich kursfähigen 
deutschen Silbermünzen, die in Mark zahlbaren Banknoten und anderen 
Zahlungsmittel, wie Reichsbanknoten usw., gesetzlichen Kurs nicht 
mehr haben. 
§ 3. Die in den Bezirken usw. gegenwärtig im Umlauf befind 
lichen Silbermünzen und Noten werden gegen in Frankreich kurs 
fähige französische Münzen und Banknoten im Verhältnis zu 1,25 Fr. 
für 1 M. umgetauscht werden. Dieser Umtausch wird be- 
willigt an Elsässer, an Lothringer und an diejenigen Angehörigen 
alliierter und neutraler Staaten, welche vor dem 1. August 1914 ihren 
Wohnsitz im Elsaß oder in Lothringen hatten. 
§ 11. Die in Verträgen zwischen Elsässern und Lothringern, 
zwischen Elsässern oder Lothringern und Franzosen ausgedrückten 
Markbeträge werden vom 1. Dez. 1918 ab in Franken im Verhältnis 
von 1,25 Fr. für 1 M. umgerechnet. 
Paris, den 26. November 1918. G. Clemenceau. 
Ernst Eingliederung d. Elsaß-Lothr. ins deutsche Wirtschaftsleben. 2
	        
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