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II. HAUPTTEIL.
von Einwanderern in sich aufnehmen, die ihm bei ihrer
inneren und äußeren Verfassung und bei seiner wirtschaft
lichen Lage nur zum geringsten Teil eine Kraftzufuhr, viel
mehr in der Hauptsache eine schwere Belastung bedeuten.
Das deutsche Volk sieht sich durch diese Einwanderung
vor schwere Aufgaben gestellt. Diese Aufgaben zu lösen,
ist seine Pflicht.
Wir mußten uns zunächst vergegenwärtigen, in welch
trostlosem Zustande sich unsere deutsche Wirtschaft be
findet, und unter welchen ungünstigen Bedingungen so
wohl hinsichtlich des Aufnahmelandes als auch der Ein
wandernden sich diese Einwanderung der vertriebenen
Elsaß-Lothringer vollzieht. Wir mußten uns weiter vor
allem überlegen, in 'welcher Richtung die Entwicklung
unserer Volkswirtschaft verlaufen muß, wenn eine Besse
rung unserer wirtschaftlichen Lage eintreten soll, und ob
die Einwanderung der Elsaß-Lothringer mit Rücksicht auf
diese nötige Entwicklung trotz aller Hindernisse eine Stär
kung für unser Zukunft bedeutet. So haben wir die äußerst
schwierigen Verhältnisse kennen gelernt, unter denen die
Eingliederung der vertriebenen Elsaß-Lothringer in die
deutsche Volkswirtschaft vollzogen werden muß. Der größte
Teil der Flüchtlinge gehört den Berufen an, die eine Ver
minderung erfahren müssen. Zielbewußtes Vorgehen bei
der Durchführung der Eingliederung der Vertriebenen in
unseren Wirtschaftskörper wird keine Möglichkeit un
genützt lassen dürfen, die Arbeitskräfte in die künftighin
volkswirtschaftlich produktiven Bahnen überzuleiten.
Mit der Besprechung aller Schwierigkeiten sollte nicht
eine Abschwächung der Pflicht erreicht werden, die das
deutsche Volk den vertriebenen Elsaß-Lothringern gegem
über zu erfüllen hat. Es sollte nur auf die Schranken hin
gewiesen werden, die dieser Pflichterfüllung durch unsere
Verarmung gesetzt sind. So wichtig alle wirtschaftlichen
Maßnahmen sind, noch wichtiger ist für unser Volk jeg
liche Kräftigung nationaler Gesinnung und des Gemein
schaftsgefühls. Beim Aufbau der Existenz, die der ein
zelne um seines Deutschtums willen verloren hat, darf
die Gemeinschaft ihre Hilfe nicht versagen. Sie muß dabei