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Wesen und Bedeutung der Wirtschaftsbetriebe.
nehmung im wirtschaftlichen Sinne. (Und es wäre vielleicht am Platze, bei einer Neugestaltung
des HUB., das seinen Namen erhalten hat in einer Zeit, wo noch der Handel im Vordergrund
stand, äußerlich zum Ausdruck zu bringen, daß das HOB. für Wirtsohaftshetriebe gilt
und der Kaufmann in Wirklichkeit der Wirtschafter ist.)
Natürlich ist diese Übereinstimmung zwischen Recht und der hier erfolgten Abgrenzung
des Begriffs Unternehmung kein Zufall. Das Recht wollte den tatsächlichen Verhältnissen
Rechnung tragen und einen Unterschied machen zwischen Wirtschaftsbetrieben, die Unternehmungen
(Kaufleute) sind, und solchen, die es nicht sind. Das kommt deutlich im § 4 zum
Ausdruck, wo es heißt: daß die Vorschriften über die Handelsbücher keine Anwendung finden
auf Handwerker sowie auf Personen, deren Gewerbebetrieb nicht über den Umfang des Kleingewerbes
hinausgeht. Das sind die sog. Minderkaufleute (Kaufleute minderen Rechts), die
gleichzustellen sind mit jenen Brwerbswirtschaften, die nicht (oder noch nicht) Unternehmungen
sind. Sie führen keine gesonderten Rechnungen, und ihre Erwerbswirtschaft ist — rechnerisch
— noch nicht vom Haushalt getrennt. Andererseits ist nach § 2 ein gewerbliches Unternehmen,
das nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb
unterhält, auch dann Kaufmann (Unternehmung), wenn kein Handelsgewerbe nach
§ 1 vorliegt. In diesem Falle müssen Bücher geführt und Bilanzen aufgestellt werden. Man
beachte, daß hier der Gesetzgeber von einem gewerblichen Unternehmen spricht, das
deshalb als Kaufmann anzusehen ist, weil es einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb
hat. Hier finden wir das rechtliche Seitenstück zu unserem Zirkus, den wir
oben als eine imeigentliche Wirtschaft bezeichnet hatten, weil er nicht wirtschaftliche Güter
herstellt (kein Handelsgewerbe betreibt), sondern eine Veranstaltung zur Befriedigung der
Schaulust mit Hilfe von wirtschaftlichen Verfahren ist.
Daß die Land- und Forstwirtschaft von den Vorschriften des HGB. ausdrücklich ausgenommen
wird, ist aus Gründen der Zweckmäßigkeit geschehen und hat nichts mit der Frage
zu tun, ob die Land- und Forstwirtschaftsbetriebe etwa Unternehmungen sind oder nicht.
Dagegen ist noch der Hinweis bedeutsam, daß die im HGB. in ausführlicher Weise behandelte
Aktiengesellschaft stets als Kaufmann in dem Sinne anzusehen ist, und daß sie verpflichtet
ist, Bücher zu führen und Bilanzen aufzustellen, noch mehr: letztere auch veröffentheben
muß. Also auch die denkbar kleinste Aktiengesellschaft, oder eine solche, die kein Handelsgewerbe
nach § 1 betreibt (sondern einem anderen Zweck dient), ist im Sinne des Rechts
immer Kaufmann, also Unternehmung in unserem Sinne. Und in der Tat: die Aktiengesellschaft
ist eine ausgesprochene Unternehmung, was darin zum Ausdruck kommt, daß ein
Grundkapital in bestimmter Höhe aufgebracht wird, daß dieses Grundkapital in Aktien eingeteilt
wird, die über einen bestimmten Betrag lauten, daß eine über diesen Betrag hinausgehende
Haftung ausgeschlossen ist, daß der Gewinn verteilt werden soll und der Jahresgewinn
in der Bilanz zum Ausdruck gebracht werden muß. Hier ist die Kapitalrechnung so stark in
den Vordergrund gerückt, daß man die Aktiengesellschaft als die typische Form der kapitalistischen
Unternehmung ansprechen kann.
Ähnlich ist es mit der der Aktiengesellschaft nachgebildeten Gesellschaft mit beschränkter
Haftung (G.m.b.H.), die gleichfalls immer als Kaufmann (Unternehmung) anzusehen ist.
Bemerkenswert ist, daß der Gesetzgeber das Merkmal der Größe bei 20000 RM Stammkapital
als gegeben ansieht, indem er diesen Betrag als Mindestkapital vorschreibt. Ein Wirtschaftsbetrieb,
der weniger als diesen Betrag als Vermögen aufweist, kann also über die G.m.b.H.
nicht zur Unternehmung werden. Übrigens ist seit 1924 das Mindestkapital für Aktiengesellschaften
auf 50000 RM festgesetzt worden.
Das HGB. gibt uns noch ein (rechtliches) Merkmal für die Unternehmung, das auch wirtschaftlich
von Bedeutung ist: die Firma. Unter Firma ist zu verstehen; der Name, unter dem
der Kaufmann (die Unternehmung) nach außen auftritt, Verträge abschließt, klagen und verklagt
werden kann. Die Firma stellt die rechtliche Einheit der Wirtschaft dar. Sie ist zugleich
der Ausdruck für die rechtliche Selbständigkeit — nicht immer zugleich der tatsächlichen
Selbständigkeit des Wirtschafters (Kaufmann). Jedenfalls ist die Firma nur dem Kaufmann
Vorbehalten; Minderkaufleute haben keine Firma. Die Firma ist gegen Mißbrauch durch
Eintragung in das Handelsregister geschützt. Der Kaufmann hat also ein Recht auf seine
Firma. Sie kann mit dem Handelsgewerbe auf einen Dritten übertragen werden. Die rechtlichen
Verhältnisse werden eingehend in den §§ 17—37 des HGB. geregelt.
Für die Unternehmung bedeutet die Firma noch mehr; sie wird in der Öffentlichkeit
vielfach der Unternehmung selbst gleichgestellt, sei es, daß die dargebotenen Leistungen
(Güter) durch die Firma gleichsam eine Marke erhalten (ob gut oder schlecht) oder die Unternehmung
im ganzen in der Firma beurteilt oder bewertet wird (wie z. B. ihr Ruf, Kreditwürdigkeit).
Das kann so weit gehen, daß die Firma noch ihren alten Klang haben kann, obwohl
die Voraussetzungen für die Wertschätzung (Leistungen, Ruf usw.) nicht mehr oder nicht
mehr in vollem Umfang vorhanden sind.
Die Wertschätzung der Firma kann schließlich dazu führen, daß bei Übertragung des
Handelsgewerbes auf einen Dritten die rechtliche Möglichkeit, hierbei auch die Firma zu