42
Die Arten und Formen der Wirtsohaftsbetriebe.
esse vor allem in der Weise wahrnehmen, daß er bestrebt sein wird, ein möglichst
hohes Geldeinkommen zu erlangen. Natürlich hat es auch schon früher private
Wirtschaftsbetriebe gegeben. Nur kam damals (geschlossene Hauswirtschaft) das
Streben der Privaten nicht gerade in der Erzielung von Geldeinkommen zum Ausdruck.
Aber sie hatten es in der Hand, ihr eigenes Interesse anderen Wirtschaften
oder dem Staat gegenüber wahrzunehmen. Dieselbe Vorstellung liegt dem von
Privatwirtschaft abgeleiteten: privatwirtschaftlich zugrunde, nämlich nach eigenem
Interesse handeln, auf das eigene Wohl bedacht sein.
Die Vermengung der beiden Unterscheidungsmerkmale (Person und Verhalten)
kann leicht zu Mißverständnissen führen. Es ist nämlich möglich, daß die Wirtschaftseigner
ihr Verhalten auch ändern können. So kann z. B. der Staat die eigenen
Bergwerksbetriebe so handhaben, wie es ein Privater tun würde, d.h. daß
für den Staat in diesem Falle nicht in erster Linie das allgemeine Interesse maßgebend
ist, sondern das eigene, nämlich die Herbeiführung einer vollen Staatskasse.
Andererseits ist es möglich, daß auch private Personen im öffentlichen Interesse
handeln, so wenn letztere z. B. einem Gemeinwesen ein Krankenhaus oder
Altersheim kostenlos zur Verfügung stellen. Zur Vermeidung solcher Mißverständnisse
empfiehlt es sich, die Unterscheidung in öffentliche und private Wirtschaftsbetriebe
nach dem ursprünglichen Merkmal, der Wirtschaftsperson, vorzunehmen.
Dann liegen — um es noch einmal zu wiederholen — öffentliche Wirtschaftsbetriebe
vor, wenn eine öffentlich-rechtliche Körperschaft Wirtschaftseigner
ist; ist dies nicht der Fall, dann sprechen wir von privaten Wirtschaftsbetrieben.
Will man hingegen die Wirtschaftsbetriebe nach ihrem Zweck (ob sie im allgemeinen
oder eigenen Interesse handeln) unterscheiden, dann ist die folgende Kennzeichnung
vorzuziehen;
1. Ertrags-Wirtschaftsbetriebe, bei denen die Erzielung eines Ertrages (Gewinnes)
oberste Richtschnur ihres Handelns ist, und 2. Gemein-Wirtschaftsbetriebe,
denen es in erster Linie auf die Befriedigung bestimmter Bedürfnisse im
Interesse der Allgemeinheit ankommt. Bei ihnen tritt die Erzielung eines Gewinnes
zurück; freilich können auch sie nicht ganz auf die Erzielung eines Gewinnes
(zur Bezahlung der Gehälter, Löhne, Zinsen) verzichten, wenn sie ihr Kennzeichen
als Wirtschaft nicht verlieren wollen. Denn im Bereiche der Geldwirtschaft ist
Wirtschaft immer: in Geld mindestens soviel einnehmen, wie in Geld an Kosten
aufgewendet worden ist. Findet die Deckung eines Unterschusses aus anderen
Mitteln (Steuern, Beiträge, Subventionen) statt, so liegt nicht eine Wirtschaft,
sondern (mit Liefmann) eine öffentliche Anstalt vor.
Mit dieser Kennzeichnung ist dem Umstand Rechnung getragen, daß ein öffentlicher
(z.B. dem Staat gehörender) Wirtsehaftsbetrieb zugleich eine Ertrags-Wirtschaft
sein kann (so wenn das staatliche Bergwerk nach diesen Merkmalen betrieben
wird). Der öffentliche Wirtschaftsbetrieb nimmt hingegen das Merkmal
einer Gemein-Wirtschaft an, wenn er Leistungen (Güter) zum Gegenstand hat, die
von den privaten Wirtschaftsbetrieben vernachlässigt werden, weil sie keinen genügenden
Gewinn abwerfen oder wenn der öffentliche Wirtschaftsbetrieb (im
Interesse der Allgemeinheit) auf die restliche Ausnutzung der Gewinnmöglichkeiten
verzichtet. In der Praxis wird es nicht immer leicht sein, festzustellen, ob
der öffentliche Wirtschaftsbetrieb nach dem reinen Ertragsprinzip, dem Gewinnprinzip
oder einem Mittelding von beiden geführt wird. Das letztere wird wohl
meistens der Fall sein.
Im Zuge der vorstehenden Einteilung nach dem Zweck in 1. Ertrags-Wirtschaften
und 2. Gemein-Wirtschaften wäre dann noch eine weitere Gruppe von Wirtschaftsbetrieben
anzuführen: 3. die Genossenschaften, die es weder mit dem