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Die Arten und Formen der Wirtschaftsbetriebe.
Das letztere ist freilich nur möglich, wenn der Wirtsohaftsbetrieb bereits die Form der
(kapitalistischen) Unternehmung angenommen bat oder diese durch eine entsprechende Änderung
seiner wirtschaftlichen und rechtlichen Form anzunehmen bereit ist. Nur Unternehmungen
im wirtschaftlichen Sinne: Erwerbswirtschaften mit Kapitalrechnung, also Wirtschaftsbetriebe
im Rechtssinne als Kaufleute (die ein Handelsgewerbe betreiben), können von den
im HGB. vorgesehenen Rechtsformen Gebrauch machen. Als solche kommen in Betracht: