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Die Arten und Formen der Wirtschaftsbetriebe.
gültigen Bestätigung des Abschlusses erforderlich war, ist heute der Makler in größerem Umfange
nur noch im Grundstüokshandel und im Börsenverkehr anzutreffen. Seinem Aufgabenkreis
entspricht es, wenn ihm — früher allgemein, heute z.B. als Kursmakler an der Börse —
die Eigenschaft einer amtlichen Person beigelegt wird.
3. Die privaten Unternehmungsformen (II). Bei der Aktiengesellschaft steht
die Kapitalbeschaffung im Vordergrund. Sie wird dadurch erleichtert, daß hier
das Grundkapital in eine mehr oder weniger große Zahl von Stücken zerlegt ist,
und daß diese Anteile am Grundkapital •— Aktien genannt — mit einer auf die
Vollzahlung beschränkten Haftung ausgestattet sind. Hierdurch wird die Möglichkeit
geschaffen, daß sich kleine Kapitalien beteiligen und zugleich ihre Haftung
in Höhe der übernommenen Aktien beschränken können. Hinzu kommt, daß die
Aktien übertragbar und als Gegenstand des Börsenhandels jederzeit verkäuflich
sind, so daß der einzelne Aktionär wieder zu seinem Gelde kommen kann, obwohl
das Gesamtkapital, das der Aktiengesellschaft durch die Zusammenfügung der
einzelnen Aktien zur Verfügung steht, unkündbar ist (wenn man davon absieht,
daß natürlich die Gesamtheit der Aktionäre mittelst Beschlusses die Auflösung
der AG. und die Rückzahlung des Kapitals herbeiführen kann). Der Nachteil, der
darin liegt, daß alle Aktionäre nur beschränkt haften, wird dadurch wettgemacht,
daß durch Zusammenfassung vieler kleiner Kapitalien ein entsprechend hohes
Gesamtkapital aufgebracht werden kann, das eine bessere Sicherheit zu bieten
vermag, als die unter Umständen recht fragwürdige unbeschränkte Haftung von
Einzelpersonen. (LG. Farben-AG.: Grundkapital 1000 Mill. RM.)
Bei dem Gebilde, das wir Aktiengesellschaft nennen, entsteht die Frage: wer
soll die Aufgaben des Wirtschafters übernehmen ? Das Gesetz sieht eine Dreioder
Vierteilung der Aufgaben vor. Die Geschäftsführung liegt dem Vorstand ob,
der aus einer oder mehreren Personen bestehen kann (und die sich in der Praxis
Direktoren nennen). Der Vorstand leitet die Aktiengesellschaft im Innern und
vertritt sie nach außen. Der Überwachung des Vorstandes dient das zweite
Organ; der Aufsichtsrat, der aus mindestens drei Personen bestehen muß, die
— wie übrigens auch der Vorstand — nicht Aktionäre der Gesellschaft zu sein
brauchen. Beide •— Vorstand und Aufsichtsrat — sind der Generalversammlung
der Aktionäre verantwortlich, die Entlastung erteilt und über die Verteilung der
Gewinne beschließt. Als viertes Organ ist die Öffentlichkeit zu bezeichnen, die in
weitgehender Weise über die Vorgänge bei der Aktiengesellschaft (Veröffentlichung
der Bilanz und des Geschäftsberichts) unterrichtet wird. (Publizitätspflicht.)
Trotz der Schwerfälligkeit, die in dieser Teilung der Gewalten liegt, und die
man früher vielfach als eine Behinderung in der Anwendung der Aktiengesellschaftsform
angesehen hat, ist die Aktiengesellschaft heute auf allen Wirtschaftsgebieten
vertreten, selbst dort, wo es auf schnelle Entschlüsse ankommt. Lediglich
vor dem Handelsbetrieb hat die Aktiengesellschaft halt gemacht; doch spielt hier
das Risiko mit, das im Handel besonders groß ist (obwohl die erste Aktiengesellschaft
im Handel entstanden ist: 1602 Ostindische Compagnie). Vornehmlich
zwei Gründe sind es, die das rasche Vordringen der Aktiengesellschaft erklären.
Vor allem bietet — wie wir gesehen haben ■— die Aktiengesellschaft die Möglichkeit,
große Kapitalien für die Zwecke der Unternehmung aufzubringen. Demgegenüber
müssen und können die vermeintlichen Nachteile der Aktiengesellschaftsform
in Kauf genommen werden. Sodann haben die beteiligten Personen
es verstanden, die Spannungen, die sich aus der Gewaltenteilung ergeben
können, durch eine zweckmäßige Arbeitsweise zu überbrücken. So ist es bei
vielen Gesellschaften üblich geworden, den Aufsichtsrat nicht nur (oder in der
Hauptsache) die ihm vom Gesetz zugeschriebene Aufgabe der Kontrolle ausüben
zu lassen, sondern ihn darüber hinaus an der Geschäftsführung zu beteiligen, in