Nach der rechtlichen Verfassung (Unternehmungsformen).
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beeinträchtigt: bei der Stillen und der Kommanditgesellschaft. Eine STG. liegt
vor, wenn sich ein Dritter mit einer Einlage an dem Wirtschaftsbetrieb eines
anderen beteiligt und die Haftung auf diese Einlage beschränkt wird. Das gleiche
gilt für die KG.; es besteht nur der Unterschied, daß mit der Einlage des Kommanditisten
und dem Vermögen des Wirtschafters (Komplementär) ein Gesellschaftsvermögen
(Kapital) gebildet wird, während die Einlage der STG. in das
Vermögen des Wirtschaftseigners übergeht. Außerdem wird das Kommanditverhältnis
durch die Eintragung in das Handelsregister öffentlich bekannt, während
das Vertragsverhältnis der STG. still ist. Beide Rechtsformen dienen der
Kapitalbeschaffung auf seiten des Wirtschafters (und der Kapitalanlage auf seiten
der Einleger). Doch ist die geschichtliche Entstehung beider Gesellschaftsformen
mehr auf das Bedürfnis von Kapitalbesitzern, durch Kapitalbeteiligung an den
Gewinnen von Unternehmungen teilzunehmen (Bankiers, Fürsten, Geistlichkeit
14.—16. Jahrhundert), als auf das Verlangen der Kaufleute nach Kapitalbeschaffung
zurückzuführen. Heute tritt der Gesichtspunkt in den Vordergrund, daß die
Kapitalbeschaffung für den Wirtschafter erleichtert wird, wenn die neuen Gesellschafter
ihre Haftung auf die Höhe ihrer Einlage beschränken können.
In der Praxis genügen nicht immer die gesetzlich vorgesehenen Sicherheiten:
Einsichtnahme in die Bücher, Vorlegung der Bilanz, dazu bei der KG. ein Einspruchsrecht
gegen außergewöhnliche Geschäfte. Meist wird sich der Wirtschafter
zu weiteren Eingriffen in seine Selbständigkeit bereit finden müssen, insbesondere
wenn die eintretenden Gesellschafter nicht aus dem eigenen Familienkreis stammen.
Sonst bietet sowohl die STG. wie die KG. am ehesten die Möglichkeit,
daß die Alleinherrschaft des Wirtschafters aufrechterhalten bleibt (was natürlich
bei der OHG. durch das tatsächliche Verhalten des einen oder anderen Teilhabers
auch erreicht werden kann).
Der Wirtschafter (Kaufmann i. S. des HGB.) entzieht sich dem Risiko des eigenen Wirtsohaftsbetriehes,
indem er zwar in eigenem Namen, aber für Rechnung eines Dritten tätig ist
(Kommissionär). Ihm steht lediglich die Kommissionsgebühr (für die Erledigung des Geschäftes)
zu, wenn nicht andere Abmachungen getroffen sind (wie Teilung des — über einen
vereinbarten Preis hinausgehenden — Überpreises). In dieser reinen Form braucht der Kommissionär
kein Kapital — wichtig für Anfänger —, wohl aber das Ansehen, damit ihm Geschäfte
übertragen worden oder er solche mit Dritten absohließen kann. Anders, wenn der
Kommissionär die vorschußweise Finanzierung der ihm zum Verkauf übersandten oder zum
Einkauf übertragenen Kommissionswaren übernimmt, wie dies im (Übersee-) Großhandel
üblich ist. In solchem Falle ist das Vorhandensein von Kapital ausschlaggebend für die
Durchführung der Kommissionsgeschäfte. In großem Umfang ist die Tätigkeit des Kommissionärs
jedoch darauf zurückzuführen, daß ein Kaufmann sein Risiko beschränken will, indem
er seinem Abnehmer die Ware nur in Kommission, d.h. unter Wahrung seines Eigentumsanspruches,
zum weiteren Verkauf überläßt. Von hier aus ist das Bestreben dieser Kommissionäre
zu verstehen, zum Eigen-Geschäft überzugehen, d.h. den Wirtsohaftsbetrieb für eigene
Rechnung zu übernehmen. Sie stellen dann dem Risiko die größeren Gewinnmöglichkeiten
gegenüber, die der eigene Wirtschaftsbetrieb aufweist.
Eine besondere Stellung nimmt das Kommissionsgeschäft im Bankbetrieb ein. Die Banken
übernehmen die Besorgung von An- und Verkäufen von Effekten für ihre Kunden kommissionsweise,
d.h. sie vermitteln diese Aufträge an der Börse, behalten sich aber den Selbsteintritt
vor. Sie berechnen also ihren Kunden die erzielten Preise oder den Börsenpreis, wenn
sie von dem Recht des -Sei bst eintritt s Gebrauch machen. Ihr Gewinn besteht in der Kommissionsgebühr,
hier meist An- und Verkaufsprovision genannt.
Das HGB. setzt den Kommissionär dem Kaufmann gleich, d.h. dem, der das Handelsgewerbe
für eigene Rechnung betreibt. Dasselbe giltfürden Agenten und den Makler. Der Agent
schließt im Namen seines Geschäftsherrn ab, ist also in seiner Tätigkeit in starkem Maße von
dem Ansehen abhängig, das der Geschäftsherr (oder seine Leistungen) in der Öffentlichkeit
genießt. Agenturen finden sich natürlich besonders dort, wo die Art des Betriebes Geschäfte
für eigene Rechnung oder als Kommissionär nicht zulassen, wie z.B. bei den Versicherungen.
Der Makler vermittelt, d.h. er bringt den Abschluß zwischen zwei Geschäftspartnern zustande.
Während früher im weiten Umkreis des Handels die Mitwirkung von Maklern — wegen der
Schwierigkeit, einen geeigneten Geschäftspartner zu finden — erwünscht und häufig zur reohts-Mon,
Die lehre vom Wirtächattsbetrieb. I. 4