Nach der rechtlichen Verfassung (ünternehmungsformen).
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ist zu bemerken, daß die nach dem Vorkämpfer für das Genossenschaftswesen benannten
sog. Schultze-Delitzschschen Kreditgenossenschaften (Volksbanken) von
jeher bestrebt gewesen sind, ihre Genossen zur Leistung von höheren Beiträgen
{Geschäftsguthaben) anzuhalten, und daß später die Genossenschaften des Reichsverbandes
ebenfalls dazu übergegangen sind, größeres Gewicht auf das Vorhandensein
von eigenem Genossenschaftsvermögen zu legen, wozu auch die Bildung von
Reserven aus Betriebsübersohüssen gehört. Das Genossenschaftsgesetz erkennt
dem einzelnen Genossen kein Anrecht auf die Ausschüttung von Gewinnen zu;
wenn letztere vorliegen, können sie zur Erhöhung der Geschäftsguthaben oder zur
Bildung von Reserven verwendet werden. Es ist ferner möglich, die Erhöhung des
Genossenschaftskapitals auf dem Wege durchzuführen, daß einmalige oder regelmäßig
zu leistende Zuzahlungen auf die Geschäftsguthaben erfolgen.
Von einschneidendem Einfluß auf die Handhabung der Geschäftsguthaben
mußte die Änderung der Solidarhaft sein, wie sie im Genossenschaftsgesetz von
1889 durch die Schaffung der beiden anderen Formen: der Genossenschaft mit
beschränkter Haftpflicht und der Genossenschaft mit unbeschränkter Nachschußpflicht
erfolgt ist. Bei der ursprünglichen Form haftet jeder Genosse mit seinem
ganzen Vermögen für die Schulden der Genossenschaft und zwar jedem Gläubiger
unmittelbar in voller Höhe, soweit diese sich aus dem Konkurse der Genossenschaft
ergibt. Diese Gleichheit in der Behandlung der Genossen — in Wirklichkeit
war es eine Ungleichheit — machte das Zusammengehen von wenig vermögenden
mit vermögenden Personen schwer, wenn nicht unmöglich (obwohl dies ja der
eigentliche Zweck des genossenschaftlichen Zusammenschlusses war). Die im
Jahre 1889 eingeführten Formen änderten an diesem Zustand das Folgende: bei der
Genossenschaft mit unbeschränkter Nachschußpflicht besteht die unbeschränkte
Haftung nicht mehr dem einzelnen Gläubiger gegenüber, sondern nur noch als
Nachschußpflicht gegenüber der Konkursmasse. Doch hat diese kleine Milderung
nicht vermocht, dieser Genossenschaft den Weg in die Praxis zu öffnen. (Mittelst
Gesetz vom 20. Dezember 1933 ist die unbeschränkte Nachschußpflicht wieder
beseitigt worden.)
Die eigentliche Änderung liegt bei der Genossenschaft mit beschränkter Haftpflicht:
die Haftung des einzelnen Genossen wird von vornherein auf einen bestimmten
Betrag beschränkt; nunmehr ist jeder Genosse in der Lage, das Risiko
seiner Beteiligung im voraus zu übersehen. Dadurch ist der Weg freigemacht,
daß sich vermögende Genossen nicht nur mit Kapital und Haftung, sondern auch
mit ihren Kenntnissen und Beziehungen beteiligen können. Damit die zusätzliche
Haftung nicht von vornherein zur Bedeutungslosigkeit wird, bestimmt das Gesetz,
daß sie mindestens in Höhe des Geschäftsguthabens anzusetzen ist. Für die
Kreditbeschaffung bedeutet die Einführung der beschränkten Haftung zunächst
zwar eine Einbuße an Sicherheit (oder vielleicht eine bessere Abzweigung der
Kreditfähigkeit gegenüber der schwer übersehbaren und faßbaren imbeschränkten
Haftung). Diese Einbuße kann aber durch eine höhere Festsetzung der Geschäftsguthaben
wettgemacht werden, wodurch sich zugleich die Haftsumme erhöht. Es
kann nicht überraschen, zu sehen, daß der Aufschwung, den das Genossenschaftswesen
in Deutschland genommen hat, zeitlich mit der Änderung des Genossenschaftsgesetzes
(später mit der Gründung der Preußischen, jetzt Reichszentralgenossenschaftskasse,
1896) zusammenfällt.
Die Genossenschaft ist keine Kapitalgesellschaft, sondern eine Vereinigung von
Personen zum gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb. Dieses persönliche Kennzeichen
der Genossenschaft und die tätige Mitarbeit der Genossen sollen die folgenden
Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes sicherstellen; daß die Mitglieder
des Vorstandes (mindestens zwei) und des Aufsichtsrates (mindestens drei) zugleich