Nach der rechtlichen Verfassung (Untemehmungsformen).
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tung: das staatliche Bergwerk, die Porzellanmanufaktur, die Staatsbank. Der
Regiebetrieb ist mit Beamten besetzt und untersteht den vorhandenen Behörden;
er zeichnet sich also durch eine gewisse Schwerfälligkeit, Unbeweglichkeit und
durch die Abhängigkeit von mehr oder weniger zahlreichen vorgeschalteten Stellen
aus. Doch brauchen diese Eigentümlichkeiten nicht zu bedeuten, daß sich der
Regiebetrieb in allen Fällen als unbrauchbar erwiesen habe: es kommt natürlich
auch hier auf die Menschen an, die sowohl den betreffenden Wirtschaftsbetrieb
als auch seine Eingliederung in die Verwaltung gestalten.
Dort, wo die Form des Regiebetriebs als nicht geeignet empfunden wird, greift
man zu folgenden Abwandlungen:
a) Übergang (von der Karneralrechnung) zur Kapitalrechnung durch Einführung
der kaufmännischen Buchhaltung und Bilanz. Diese Wandlung im Rechnungswesen
braucht deshalb nicht als eine bloße Formsache angesehen zu werden,
weil die Technik der Buchhaltung und Bilanz doch zu größerem wirtschaftlichen
Denken zwingt, wie dies bei der in der Verwaltung üblichen Kameralrechnung
gewöhnlich der Fall ist.
ß) Bildung von Kommissionen, Deputationen oder Beiräten, die mit sachverständigen
Personen besetzt werden und die Entscheidungen vorbereiten, beraten
oder treffen. Hierher gehört die Bildung eines sog. Verwaltungsrats, der dazu
dient, den Instanzenzug abzukürzen.
y) Ersetzung des beamteten Leiters des Wirtschaftsbetriebs durch einen Wirtschafter
(Kaufmann). Doch haben sich hierbei zwei Mängel herausgestellt; 1. daß
sich der Kaufmann eine weitgehende Machtvollkommenheit in der Geschäftsführung
vorbehält ohne gleichzeitige Tragung der Verantwortung (die bei der
öffentlichen Hand bleibt) und 2. daß Nur-Kaufleute nicht immer zur Leitung von
öffentlichen Wirtschaftsbetrieben geeignet sind, weil es hier nicht allein auf kaufmännische
Sonderkenntnisse, sondern eben auch auf die Eingliederung des öffentlichen
Wirtschaftsbetriebs in seine besonderen Aufgaben ankommt.
Die Abwandlungen von« bis y, die in der Praxis durch Verbindung miteinander
und Einführung weiterer kaufmännischer Einrichtungen noch vermehrt werden
können, werden als uneigentliche Regiebetriebe bezeichnet. Nach wie vor sind
die Wirtschaftsbetriebe in die allgemeine Verwaltung eingegliedert, stellen sie
keine selbständigen Rechtsgebilde dar.
b) Die nächste Form ist die gemischt-wirtschaftliche Unternehmung. Sie stellt
eine selbständige juristische Persönlichkeit dar,- ist mit einem eigenen Kapital
ausgestattet und führt hierüber die uns bekannte Kapitalrechnung. Gemischtwirtschaftlich
wird sie genannt, weil sie auf eine Verbindung von privater und
öffentlicher Wirtschaft hinzielt. Die private Wirtschaft soll in diesem Gebilde auf
die öffentlichen Interessen Rücksicht nehmen; die öffentliche Wirtschaft soll von
den Verfahren übernehmen, die in der privaten Wirtschaft üblich sind. Doch gibt
es wieder verschiedene Arten der Verbindungen:
a) An einem privaten Wirtschaftsbetrieb ist die öffentliche Hand mit Kapital
beteiligt. Hierbei kann folgender Mangel entstehen: bleibt die Beteiligung der
öffentlichen Hand hinter der Mehrheit zurück, so ist ihr Einfluß auf die Geschäftsführung
nur gering; hat die öffentliche Hand die Mehrheit des Kapitals und damit
der Stimmen, dann ist wiederum die Neigung des privaten Kapitals, sich zu beteiligen,
gering. Um aus diesen Schwierigkeiten herauszukommen, gibt es folgende
Möglichkeiten:
ß) Den Einfluß der öffentlichen Hand auf die Beteiligung am Gewinn zu
beschränken. Dann findet das allgemeine Interesse in der Rücküberweisung der
Gewinne an die öffentliche Hand seine Berücksichtigung. Doch können hier wieder