Nach der rechtlichen Verfassung (Untemehmungsformen).
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Solchen steuerlichen Umgehungen dient noch eine andere Gesellschaftsform, die sich mit
Hilfe der G.m.b.H bilden läßt: die G.m.b.H. & Co., eine Kommanditgesellschaft, bei der der
Komplementär aus der G.m.b.H. (oder deren Geschäftsführer) und die Kommanditisten von
den Gesellschaftern der G.m.b.H. gebildet werden. Mit der Einmanngesellschaft kann sogar
die Verbindung herbeigeführt werden, daß die G.m.b.H. als solche (juristische Persönlichkeit)
Komplementär der Kommanditgesellschaft wird, während der alleinige Inhaber der G.m.b.H.
als Kommanditist gleichfalls nur beschränkt haftet. Die Rechtsprechung hat die Zulässigkeit
des Vorgangs anerkannt, daß eine juristische Person (also auch eine AG.) Gesellschafter einer
Offenen Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft sein kann. Im Interesse der Übersichtlichkeit
und Durchsichtigkeit der Wirtschaft sollten jedoch solche Künsteleien verhindert
werden. (In der Praxis kommt die G.m.b.H. & Co. vielfach als sog. Betriebsgesellschaft vor,
die von einer bestehenden Offenen Handels- oder Kommanditgesellschaft das zum Betriebe
gehörende Vermögen pachtweise übernimmt und an die Verpächterin einen bestimmten Pachtzins
zahlt, wodurch eine steuerliche Entlastung der Verpächterin [Einzelfirma, Offene Handelsgesellschaft]
eintreten kann.)
Wir sind bisher von der Voraussetzung ausgegangen, daß die Unternehmungsf
ormen rechtlich und praktisch bestimmt werden von der Gestaltung des Kapitals:
Anteile, Übertragbarkeit, Haftung und Beteiligung am Gewinn und Verlust. Auf
diese Weise sind die einzelnen Unternehmungsformen entstanden: von der Einzelunternehmung
über die Offene Handelsgesellschaft und Aktiengesellschaft bis
zum jüngsten Kind der Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Aus der Rechtsform
ergibt sich ferner, wie wir gesehen haben, die Stellung des oder der Wirtschafter,
die die Leitung und Führung in Händen haben; freilich können hier der
Vertrag oder die tatsächliche Handhabung Abweichungen von den rechtlichen
Regeln herbeiführen. Es ist nun von besonderer Wichtigkeit, daß noch von einer
anderen Seite her in die Geschicke einer Unternehmung eingegriffen werden kann,
obwohl sie — rechtlich gesehen — dazu kaum in der Lage ist: die Gläubiger, die
häufig sogar ein gewichtiges Wort mitzusprechen haben. Jemand kann einer Unternehmung
ein Darlehn (Kredit) gegeben haben und, ohne beteiligt zu sein, doch
großen Einfluß auf die Geschäftsführung nehmen.
Eine solche Mitwirkung der oder des Gläubigers kann von vornherein beabsichtigt,
also vertraglich ausbedungen sein, oder sich im Laufe der Geschäftsentwicklung
herausgebildet haben. Wenn eine Unternehmung eine Tochtergesellschaft
(in der Form der AG. oder G. m. b. H.) ins Leben ruft und diese Gesellschaft
mit Kapital in Form eines Darlehns ausstattet, so ist es klar, daß die Tochtergesellschaft
nach den Anweisungen der Muttergesellschaft zu handeln hat.
Doch braucht nicht einmal dieses Mutter-Tochterverhältnis vorzuliegen: die Teilhaber
einer G.m. b. H. bemessen das Geschäftskapital auf den Mindestbetrag von
20000 RM und überlassen der G.m.b.H. das Betriebskapital in Gestalt eines
Darlehns. Steuerliche oder sonstige Gründe können für eine solche Gestaltung
der Unternehmungsform maßgebend sein und man kann — trotz eines gewissen
Widerspruchs in sich — in diesen Fällen von einer Gläubigergesellschaft, als
einer besonderen Unternehmungsform, sprechen.
Gläubigergesellschaften können auch entstehen, wenn eine Unternehmung in
Not geraten ist und sie eine Stundung (oder einen Nachlaß) ihrer Verpflichtungen
nur durch besonderes Entgegenkommen der Gläubiger (oder eines Hauptgläubigers)
erhält. Dann wird sich dieser Gläubiger ein besonderes Aufsichts- oder
Mitwirkungsrecht ausbedingen, insbesondere wenn er gleichzeitig neue Kredite
gewährt (oder Waren liefert). In ähnlicher Lage befinden sich die Unternehmungen,
die Bankkredit in Anspruch nehmen und im Laufe der Zeit von der
Kreditbeanspruchung solch ausgiebigen Gebrauch machen, daß sich die Bank —
als Hauptgläubiger — zur Sicherung ihrer Forderung genötigt sieht, sich um die
Geschäftsführung ihres Kunden zu kümmern. Mit Unrecht wird dann häufig den
Banken der Vorwurf gemacht, daß sie den Kunden in ihre Gewalt gebracht hätten