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Die Arten und Formen der Wirtschaftsbetriebe.
— in Wirklichkeit ist es die übermäßige Kreditgewährung gewesen, die diese Folge
gehabt hat.
3. Die genossenschaftlichen Unternehxnungstormen. Es ist vorwegzunehmen,
daß sieh der genossenschaftliche Gedanke; Zusammenschluß zu gemeinsamem Tun
(gemeinschaftlichem Geschäftsbetrieb) auch in einigen der bisher besprochenen
■— privaten — Unternehmungsformen verwirklichen läßt: in der Gewerkschaft,
die ursprünglich -— und in vielen Fällen noch heute — das Merkmal einer Genossenschaft
trägt, in der G. m. b. H., ebenso in der Aktiengesellschaft, bei der sogar
der Gesetzgeber vorsieht, daß in bestimmten Fällen (HGB. § 180: gemeinnütziges
Unternehmen) Kleinaktien ausgegeben werden können, die diesem Zwecke dienen.
Werden diese Formen gewählt, dann muß der rechtliche Aufbau beachtet werden,
den das Gesetz für diesen Fall vorschreibt. Dadurch können leicht Beeinträchtigungen
des genossenschaftlichen Gedankens, wie z. B. bei der Kapitalbeschaffung,
dem Ein- und Austritt von Mitgliedern usw. entstehen. Deshalb sind für die
Genossenschaften besondere Rechtsformen vorgesehen. Diese sind;
die Genossenschaft mit unbeschränkter Haftpflicht,
die Genossenschaft mit unbeschränkter Nachschußpflicht und
die Genossenschaft mit beschränkter Haftpflicht.
Bevor wir die Eigenarten der drei Formen und ihre Verwendung kennenlernen,
ist es wichtig, die allgemeinen Merkmale herauszustellen. Da steht an der Spitze
die Handhabung der Kapitalanteile, hier: Geschäftsguthaben genannt. Sie
stellen nicht etwa Anteile in Gestalt von Urkunden dar, die (wie die Aktien bei
der Aktiengesellschaft) vererblich oder veräußerbar wären. Vielmehr treten
bei der Genossenschaft, die eine Gesellschaft von nicht geschlossener Mitgliederzahl
ist, Mitglieder ein, indem sie die für die Bildung der Geschäftsguthaben vorgesehenen
Einzahlungen leisten, treten Mitglieder aus, indem sie zu dem vorgesehenen
Zeitpunkt kündigen und das angesammelte Geschäftsguthaben zurückfordern.
Der nicht geschlossenen Mitgliederzahl entspricht die wechselnde Höhe
der Geschäftsguthaben, bedingt durch die Zahl der Mitglieder.
Was nun die Höhe der einzelnen Geschäftsguthaben anlangt, so gehört es ja
zu den Eigentümlichkeiten derjenigen Kreise, die von der Genossenschaft Gebrauch
machen wollen oder sollen, daß sie in der Regel nur über Vermögen in
geringer Höhe verfügen, ihre Fähigkeit zur Leistung von Beiträgen also gering ist.
Der Idee der Genossenschaft entspricht es ferner, die geringe Beitragsfähigkeit
durch das Prinzip der Solidarhaft: alle für einen, einer für alle zu ergänzen. Die
ursprünglich allein vorgesehene unbeschränkte Haftpflicht aller Genossen (l.Form
oben) bildet das notwendige Gegengewicht zu der geringen Höhe der bar eingezahlten
Geschäftsguthaben. Der genossenschaftliche Gedanke der Solidarhaft
führt sogar zu der Auffassung (und Forderung), daß ein eigenes Genossenschaftsvermögen
(Gesamtheit der Geschäftsguthaben der Genossen) überhaupt nicht erforderlich
sei, sondern daß es gerade Aufgabe der Genossenschaft sei, auf Grund der
Solidarhaft aller Genossen das für den gemeinsamen Geschäftsbetrieb erforderliche
Kapital von dritter Seite zu beschaffen. Ein überdies anzusammelndes Eigenkapital
der Genossenschaften habe dann den Charakter von Reserven zu tragen, die
•— als Betriebskapital verwendet — die ersten Auffänger von Verlusten bilden.
In Wirklichkeit ist diese Auffassung in weitem Umfang anzutreffen, so wenn
z. B. die Konsumgenossenschaften Spareinlagen ihrer Mitglieder als Betriebskapital
verwenden, die Kreditgenossenschaften Depositen und Spargelder annehmen
(oder von einzelnen Genossen oder anderen Stellen Darlehen erhalten), wenn
Produktions- und Baugenossenschaften Hypothekendarlehen aufnehmen —immer
unter Mitwirkung der Solidarhaft aller Genossen. So erklärt es sich, daß Geschäftsguthaben
in der Höhe von 1—10 RM je Kopf der Genossen Vorkommen. Doch