Nach dem Gegenstand.
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Luftfahrzeug) übernommen werden kann. In den meisten Ländern ist jedoch die
Beförderung von bestimmten Gegenständen (Briefen, Paketen, Zeitungen), wie die
Übermittlung von Nachrichten (Fernsprecher, Fernschreiber, Rundfunk), zum
staatlichen Regal erklärt worden (Postzwang).
Für Deutschland ergeben sich die Einzelheiten aus dem Postgesetz sowie aus der Gebührenordnung
der deutschen Reichspost. Die Post kann ihrerseits eigene Verkehrsmittel
für den Orts- und Fernverkehr unterhalten oder sich anderer Verkehrsbetriebe (Eisenbahnen,
Schiffahrtsbetriehe, Flugzeugunternehmen) bedienen. In jüngster Zeit hat die deutsche
Reiohspost auch die Beförderung von Personen auf eigenen Verkehrsmitteln aufgenommen
(Kraftwagen-Personenverkehr), wodurch sie in einen fühlbaren Wettbewerb mit den privaten
Autofuhrbetrieben und der Reichsbahn getreten ist.
4. Die Bankbetriebc. Banken haben es mit dem Geld- und Kapitalverkehr zu
tun. Unter Geld sind die Zahlungsmittel — gesetzliche und gebräuchliche — in
Form von Münzen, Scheinen und Noten: Bargeld, zu verstehen. Der Erleichterung,
Ergänzung und Vervollkommnung dienen bargeldlose Zahlungsmethoden
und -einriehtungen: der Giro-, Abrechnungs- und Scheckverkehr. Die zur Unterlage
verwendeten Guthaben stellen das Buchgeld dar, Giralgeld genannt. Unter
Kapital ist zu verstehen: Vermögenswerte in Geldform, die auf Erträge (Zinsen,
Dividenden) ausgehen, genauer also: Geldkapital, Die leihweise Überlassung von
Geldkapital an einen Dritten ist die Kreditgewährung, stellt kurz den Kredit dar.
Banken regeln und pflegen den Zahlungsverkehr, nehmen und gewähren Kredit.
Im eigentlichen Sinne sind Banken also Kreditvermittler. Somit ist die Tätigkeit
der Banken darauf gerichtet: die Gesamtwirtschaft und damit auch die einzelnen
Wirtschaftsbetriebe mit den nötigen Zahlungsmitteln (Geld) und dem erforderlichen
Kredit (Kapital) zu versorgen. Doch findet hierbei eine weitgehende Arbeitsteilung
statt, so daß verschiedene Typen von Bankbetrieben mit verschieden
betonter Tätigkeit entstehen.
Was zunächst den Geldverkehr anlangt, so übt heute der Staat die Geldhoheit
aus, d. h. er behält sich die Ordnung und Regelung vor: durch das Münzgesetz,
das die Währung und die Münzen festlegt, sowie durch das Bankgesetz, das die
Ausgabe von Noten regelt. Die Regel ist, daß der Staat die Ausführung der Gesetze
besonderen Notenbanken •— in Deutschland der Reichsbank — überträgt, die die
Aufgabe haben, den Geldumlauf zu regeln, den Zahlungsverkehr zu erleichtern und
für den Schutz der Währung zu sorgen. Die Reichsbank kommt dieser Aufgabe
nach, indem sie 1. die notwendigen Münzen zur Verfügung stellt, 2. papierenes
Geld, die sog. Banknoten ausgibt und 3. den bargeldlosen Zahlungsverkehr in
seinen Einrichtungen: Giro, Scheck und Abrechnung fördert. In Erfüllung dieser
Aufgabe hat die Reichsbank nicht nur auf die eigene Lage (Zahlungsfähigkeit),
sondern auch auf die Bedürfnisse der Gesamtwirtschaft Rücksicht zu nehmen.
Es kommt hinzu, daß die Reichsbank auch mit dem Kreditverkehr in unmittelbarem
Zusammenhang steht; es ist ihr gestattet, verfügbare Kapitalien in bestimmten
Ausleihungen anzulegen, insbesondere einen Teil der ausgegebenen
Noten durch Wechsel und Effekten zu decken. Geldpolitisch bedeutet die Deckung
der Noten durch Wechsel eine Verbindung der ausgegebenen Notengeldmenge mit
dem in demWechselankauf zum Ausdruck kommenden Geldbedarf; kreditpolitisch,
daß die Wirtschaftsbetriebe, insbesondere die Kreditbanken (s. u.) Kredit bei der
Reiehsbank erhalten. Es ist jedoch zu beachten, daß diese Kreditgewährung im
Zusammenhang mit der Geldschöpfung steht und sich daher der eigentlichen Aufgabe
der Reichsbank: Regelung des Geldverkehrs und Schutz der Währung unterordnen
muß.
Anders bei der nächsten Gruppe von Banken, die wir, weil sie es in erster Linie
mit dem Kreditverkehr zu tun haben, Kreditbanken nennen wollen zum Unterschied
von der Reichsbank, die eine Geld- (und daneben Kredit-) Bank ist. Für die