Die betriebliche Personalverfassung.
99
7*
schaft von arbeitenden Menschen mehr, er wird zum Apparat, der nach bestimmten, fest
gelegten Regeln abläuft und in dem auch jeder Mensch seine eindeutig festgelegte Aufgabe
zu erledigen hat.
Der für jeden Wirtschaftsbetrieb maßgebende Grundsatz der Wirtschaftlichkeit, der
Leistungsfähigkeit und Sparsamkeit verbindet, muß unter den geschilderten Verhältnissen in
ganz verschiedener Weise angestrebt werden. Unter der traditionalen, meist patriarchalischen
Betriebsform konnte nur durch Pflege der Persönliohkeitswerte, wie Ehrlichkeit, Treue,
Diensteifer usw. eine hohe Wirtschaftlichkeit erreicht werden. Im versachlichten Betrieb da
gegen stört jede persönliche Note: kein gefühlsbetontes Treueverhältnis, sondern ein juri
stischer Vertrag bestimmt das Arbeitsverhältnis, das Art und Dauer der Arbeitsleistung festlegt
und kollektiv, ganz unpersönlich, durch Tarifvertrag, abgeschlossen wird. Der persönliche
Einsatz, der früher als unentbehrlich galt, ist weder möglich noch erwünscht, und eine per
sönliche Einstellung wird jetzt mit Recht als eine Untugend bezeichnet; sie stört im Betriebe,
führt oft zur Verringerung der Leistung, zu unwirtschaftlichen Kosten, zu Empfindlichkeit,
Mißmut und Verbitterung. Gleichmaß, Ruhe, Ordnung in das Ganze sind die Forderungen an
den Menschen im rationalisierten Betrieb, der auch ganz andere Bedingungen des Vorwärts
kommens hat als der traditionale. Das bisherige Prinzip der Leistung war auf die persönliche
Tüchtigkeit abgestellt; es wirkte wie ein Sprengmittel, wenn im Vertrauen auf diese Tüchtig
keit die Abschaffung aller langfristigen Verträge gefordert werden konnte. Das Gespenst des
älteren Angestellten und die Furcht vor dem Abbau aber sind ein schlechter Kitt, ganz ab
gesehen davon, daß nach alter Erfahrung der Praxis die Gelegenheitsarbeiter nur wenig
leisten.
Die Entwicklung der Gesetzgebung zur juristischen Person hat ferner — im Verein mit
vielen anderen Gründen — die Anonymität der Person sehr gefördert und damit auch die
persönlichen Gefühle für Recht und Pflicht, für Ehrlichkeit, Diensteifer und Treue im Betriebe
vielfach untergraben. Die Gegenseitigkeit des Verhältnisses fehlte; eine juristische Person
hat keinen Charakter, jede Verantwortung ist in der Anonymität zu verdecken; aber es fehlt
auch die sittliche Verpflichtung ihr gegenüber. Ein mühsames Gebilde von Beaufsichtigungen,
Verordnungen, Kontrollen, Revisionen, Sicherungen ist notwendig geworden, den Mangel zu
ersetzen. Daneben wirken in gleicher Richtung natürlich auch andere Tatbestände, wie die
Betriebsorganisation und die zunehmende Betriebsgröße.
Von ganz besonderer Bedeutung ist auch die Stellung, die der Mensch zur Arbeit als
solcher einnimmt und die sich in den betrieblichen Ordnungen unmittelbar auswirkt. Die
Anschauung von der Arbeit als Segen kann in ihren Überspitzungen zu ebensolchen Miß-
ständen führen wie die entgegengesetzte, die jede Arbeit als Fluch empfindet. Beide Auf
fassungen stellen die Arbeit als schicksalsgegebenes Muß über den Menschen; die Folge ist
leicht die Bewertung des Menschen als reines Arbeitswerkzeug und die notwendig erscheinende
Beurteilung und Messung dieses Werkzeugs, die übertriebene Verherrlichung von psycho-
technischen Meß- und Ausbildungsmethoden.
Die heute in Deutschland zum Durchbruch gekommene Bewegung bezeichnet
die Arbeit als Dienst an der Gemeinschaft und ordnet sie dem Menschen unter,
indem sie ein Arbeitsethos verkündet, das in der Bindung des Arbeitserfolgs an
den Gemeinnützen gipfelt. Es wird klar, daß die betriebliche Personalpolitik ein
ganz anderes Bild zeigen muß, je nachdem sie den Menschen als Arbeitsmittel oder
als arbeitenden Volksgenossen ansieht.
3. Die Formen betrieblicher Personalverfassung. So groß die Vorteile waren, welche die
liberale Auffassung von der Wirtschaft durch die freie Entfaltung der Kräfte für die Ent
wicklung der Wirtschaftsbetriebe und des gesamten Wirtschaftsverkehrs im Zuge des tech
nischen Fortschritts und des Einbreohens in neue Wirtschaftsräume brachte, so trug sie doch
von Anbeginn den Keim eines Widerspruchs in bezug auf die Entwicklung der Betriebe in sich.
Je größer die Betriebe werden, desto unerquicklicher werden die Personalverhältnisse in ihnen,
desto größer die Unruhe und die Unzufriedenheit der in ihnen beschäftigten Menschen.
Während in der vorliberalen Zeit das Arbeitsverhältnis durch korporative oder staatliche
Regeln (Zunftzwang, Beamtenbetrieb) oder durch überkommene Herrschaftsansprüche
(Hörigkeit, Lehenspflicht) in engen Grenzen festgelegt war, brachte der Durchbruch des
Liberalismus dem arbeitenden Menschen die rechtliche Freiheit und das Recht der Freizügig
keit. War vorher im Grunde die Freiheit des Arbeitenden immer mit dem Eigentum der
Arbeitsmittel und Anlagen und das Niohteigentum durchweg mit Unfreiheit verbunden ge
wesen, so war nun dieses Verhältnis gelöst, indem die Freiheit der Person gewährleistet war,
ohne daß diese jedoch gleichzeitig Eigentümer von Arbeitsmitteln und Anlagen war. Hier
liegt der erste Widerspruch: Die rechtliche Freiheit war unbrauchbar, solange die wirtschaft
liche Freiheit nicht vorhanden war. Zwar gab die Auffassung von dem Bestehen eines freien
Arbeitsmarktes, auf dem Angebot und Nachfrage der Arbeitskräfte sich regelten, einen