Full text: Das Arbeitsrecht der Čechoslovakischen Republik

sonders abweichende Bestimmungen vereinbart wurden. Nach 8 236 sind 
„alle Verhandlungen und Urkunden betreffend die Wirksamkeit der 
Lohnschiedsgerichte, stempelfrei und gebührenfei“. Das Verfahren ist 
in den 88 184 geregelt. 
Der Bericht des sozialpolitischen Ausschusses des Abgeordneten— 
hauses bemerkt bezüglich der Lohnschiedsgerichte beim Baugewerbe fol⸗ 
gendes: „Nach längerem Schwanken einiger Opposilionsparteien, was 
für eine Stellung zu dieser Institution einzunehmen sei, neigte die 
Meinung der aus Vertretern der Regierungsmehrheit und der Oppo⸗ 
sition zusammengesetzten Mehrheit des sozialpolitischen Ausschusses der 
auch von der Regierung geteilten und unlerstützten Ansicht zu, daß die 
dohnschiedsgerichte troß einiger ihrer in der Natur der Sache und der 
Unvollkommenheit unserer Rechtsordnung auf dem Gebiete der Kol— 
lektivperträge liegenden Mängel Institutionen sind, die sich im ganzen 
bewährt haben und es liegt kein Grund vor, sie nicht wieder zu er⸗ 
neuern.“ (Druck des Abgeordnetenhauses Nr. 851; siehe auch Prager 
Archiv, 1927, Nummer S5, Seite 278.) 
VII. Die Schiedskommissionen nach dem Betriebs— 
ausschußgesetze ex 1021. 
Die nach dem Gesetze über die Betriebsausschüsse vom 12. August 
1921, Slg. Nr. 880, zu errichtende Schiedskommission besteht aus 
ß Mitgliedern; Vorsitzender ist ein in gewerblichen Sachen bewander— 
ter Berufsrichter, der vom Vorsitzenden des zuständigen Gerichtshofes 
ernannt wird; falls im Orte kein Gericht ist, kann auch ein anderer 
öffentlicher Beamte zum Vorsitzenden ernannt werden. Die politische 
Bezirksverwaltung ernennt einen Beisitzer als fachmännischen Sach— 
verständigen aus der Reihe der öffentlichen, sozialpolitisch oder volks— 
wirtschaftlich tätigen Beamten und ernennt weiter je zwei Verktreter 
der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer auf Grund des Vorschlages der 
zuständigen Fachorganisationen. 
Der Vorsitzende der Schiedskommission kann nach Bedarf auch 
mehrere gleichartig zusammengesetzte Senate bilden; die Bildung des 
Senates ist ihm vorbehalten. Zur Verhandlung hat der Vorsitzende 
immer, soweit möglich, diejenigen Senatsmitglieder zu laden, die dem 
gleichen oder einem verwandten Berufe oder gleichen Gruppen ange— 
hören, um deren Streit es sich handelt. (Unter Gruppe wird die Gruppe 
der Arbeiter und Angestellten zu verstehen sein.) 
Von besonderer Wichtigkeit sind die Bestimmungen über die Zu⸗ 
ständigkeit der Schiedskommission. Lamberg (Kommentierte Ausgabe 
des B.⸗A.«G., 1928 bei Stiepel) gibt hierüber nachstehende, sehr über⸗ 
sichtliche Zusammenstellung:
	        
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