Full text: Der Wirtschaftsbetrieb als Betrieb (Arbeit)

Die Aufgabenverkettung. 
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Grob gesehen lassen sich die aufgezählten Arbeiten der Aufgabenregelung in 
vorbereitende, beaufsichtigende und kontrollierende trennen 1 . 
Zur Durchführung der hier angegebenen Maßnahmen der Aufgabenregelung 
sind in den großen Betrieben besondere Stellen ausgebildet; in Fertigungs 
betrieben, wo ein besonderes Bedürfnis der Regelung besteht (vor allem in Be 
trieben mit spezialisierter Einzelfertigung), ist das Arbeitsbüro oder Betriebsbüro 
zuständig 1 2 . In Büro- und Verwaltungsbetrieben ist eine derartig eindeutige Be 
zeichnung nicht anzutreffen, obwohl eine ähnliche Stelle fast immer vorhanden ist; 
oft ist die Organisations-Abteilung maßgebend (dies meist in Banken und Waren 
häusern). Aber es ist auch eine Erledigung durch die leitenden Stellen im kleinen 
oder mittleren Betriebe von Fall zu Fall denkbar. 
Die Durchführung, auf deren Einzelheiten hier nicht eingegangen werden kann, 
geschieht durch besondere Verfügungen: vor allem ist wesentlich die Einschaltung 
der Zeit, also die Festlegung und Beobachtung bestimmter Zeitpunkte, wie auch 
die genaue Darstellung der fortlaufenden Folge der Aufgaben. Die Darstellung des 
Terminwesens nimmt daher in allen Wirtschaftsbetrieben, deren Arbeitsvollzug 
von bestimmten Lieferzeiten abhängig ist, einen breiten Raum ein. Dies sind vor 
allem Maschinenfabriken mit Einzel-, Serien- und Fließfertigung, dann aber auch 
Banken, von denen eine unverzügliche Erledigung der Aufgaben erwartet wird, oder 
die eine jederzeitig tagfertige Übersicht über die Geschäftslage notwendig machen. 
Folgende Arten von Arbeiten sind es, die im allgemeinen hierbei im Fertigungs 
betrieb erledigt werden müssen 3 : 
a) „Arbeiten, welche zur Fertigungsplanung die Kenntnis der für die Herstellung eines 
bestimmten Erzeugnisses wirtschaftlichen Arbeitsverfahrens unter Verwendung der vorhan 
denen Einrichtungen voraussetzen.“ 
b) „Arbeiten, die vorwiegend im Ausschreiben der auf der Fertigungsplanung beruhenden 
Arbeitsunterlagen (Aufträge, Material- und Lohnscheine, Begleitkarten usw.) bestehen.“ 
c) „Arbeiten, die sich aut die zeitliche Steuerung und Überwachung des Fertigungsablauf 
erstrecken.“ 
Wie weit im einzelnen diese Regelung geht, und wie die Zeitpunkte für die ein 
zelnen Arbeitsgänge und deren Einsatz festgelegt werden, kann hier nicht weiter 
verfolgt werden. Weitestgehende Benutzung von Formularen ist dabei notwendig. 
Wie im Fertigungsbetrieb zumeist an Hand des Auftrags die Aufgaben geregelt 
werden, so im Warenhaus an Hand der Warenbewegung, in der Bank an Hand der 
Buchungsaufgabe; Vorschriften besonderer Art, Parolebücher, mündliche und 
schriftliche Instruktionen, täglich ausgegebene Dienstanleitungen oder schriftlich 
fixierte Arbeitsanweisungen geben den untergeordneten Stellen genaue Richtlinien 
über Art und Umfang ihrer Aufgaben und ermöglichen somit eine Erledigung im 
Sinne des betrieblichen Gesamtzweeks. 
Als Beispiel soll zum Schluß eine Anweisung einer Berliner Großbank gegeben 
werden, welche in diesem Fall von der Organisationsabteilung erlassen wurde. 
Anweisung. 
Nachdem nunmehr der weitaus größte Teil aller Buchungen im Durchsohriftverfahren er 
ledigt wird — die Aufgaben des Devisengeschäfts werden auch in kurzer Zeit durchgeschrieben 
—, kann am 3. Januar 19.. mit dem maschinellen Buohungsverfahren begonnen werden. 
1 Die Arbeitsregelung in Fertigungsbetrieben hat — vor allem in den Jahren der Rationali 
sierung — eine große Zahl von literarischen Bearbeitungen hervorgerufen, die im einzelnen hier 
nicht angeführt werden können. Sie sind heile Coutre-Thoms: Orlex, unter den Stichworten: 
„Arbeitsbüro“ (S. 39), „Arbeitsvorbereitung“ (S. 46), „Arbeitsvermittlung“ (S. 45) und„Ter- 
minwesen“ (S. 493) angegeben; die hier besonders durchgesehenen Bücher und Zeitsohriften- 
aufsätze, vor allem über Terminwesen, sind im Literaturverzeichnis angegeben. 
2 Sehr eingehende, allgemein unterrichtende und lehrreiche Darstellungen geben Michel 
(wohl das Standardwerk dieses Gebiets) und Hippier. 
3 RKW.-Veröff. Nr. 70, S. 20. 
Prion, Die Lehre vom Wirtschaftsbetrieb. III. 
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