Die Leitung.
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Werksvertrages gegen Entgelt vor sich (auch bei öffentlichen Betrieben), indem
ein fest umrissener Auftrag erteilt wird. Sie leidet unter einer gewissen Un
kenntnis des Betriebes; die Personen sind mit bestimmten Kenntnissen gewappnet
und an bestimmte Aufträge gebunden und müssen sich nun innerhalb kurzer Zeit
durch Befragung und Ansehung an Ort und Stelle ein Bild zu machen versuchen
über den betrieblichen Aufbau und die betrieblichen und äußerlichen Einflüsse.
Daher sind sie auf die Mitarbeit der Angestellten und besonders der leitenden
Stellen angewiesen, was wiederum genaue Verhaltungsvorschriften für diese
Stellen bedingt, damit einmal die zur Verfügung gestellten Unterlagen richtig
sind, zum andern auch die gegebenen Anordnungen verabredungsgemäß befolgt
werden.
1. Direktorial- und Kollegialsystem. Für die Erhaltung der Einheitlichkeit und
Geschlossenheit, welche allein ein fortlaufendes und reibungsloses Arbeiten der
Organisation gewährleistet, ist eine eindeutige Führung als zentrale Willensbildung
erforderlich. Da jede Organisation einem einzigen Zweck dient, kann sie auch nur
von einem einzigen Zweckgedanken durchdrungen sein; dieser wird sich in den
meisten Fällen auf eine Person zurückführen lassen.
Im Kleinbetrieb oder im Einzelunternehmen, wo nur ein Verfügungsberechtigter auf
Grund des Eigentums an den Betriebsmitteln vorhanden ist, ist auch die Frage der Führung
und Leitung einfach beantwortet; der Inhaber oder der vertraglich Beauftragte des Inhabers
(Pächter, Teilhaber, Geschäftsführer) führt den Betrieb monarchisch, d. h. als Alleinherrscher
durch. Zwar können bei der vertraglichen Beauftragung zwischen dem Eigentümer und dem
Betriebsführer im Innenverhältnis Schwierigkeiten auftreten, die auch die einheitliche, mono
zentrische Betriebsführung beeinflussen. Diese ergeben sich vorwiegend aus unterschiedlichen
Auffassungen zwischen den beiden Stellen hinsichtlich der „Einheit der Auftragserteilung“,
welche besagt, daß jeder Untergebene nur von einer Stelle Befehle empfangen darf 1 . Diese
Einheit der Auftragserteilung ist ein unbedingtes Erfordernis der reibungslosen Betriebs
führung, „wird sie verletzt, so wird die Autorität geschwächt, die Disziplin gefährdet, die
Ordnung gestört und die Stabilität bedroht“ 1 . Gerade in Kleinbetrieben aber wird häufig
gegen diese Forderung verstoßen: mehrere Brüder befehlen oder der Eigentümer über den
Kopf des Geschäftsführers hinweg. Dabei ist durchaus nicht immer mangelndes Verständnis
oder schlechter Wille für diese Zweiheit der Auftragsgewalt maßgebend; um Zeit zu gewinnen
oder um besser oder schneller verstanden zu werden, evtl, sogar um eine falsche Handhabung
sofort abstoppen zu können, gibt der Eigentümer unter Umgehung des Geschäftsführers seine
Befehle und erzeugt so Unschlüssigkeit bei den Untergebenen, Reibereien und Unzufriedenheit
bei den übergangenen Leitern.
Die Größe der Betriebe mit ihrer Vielzahl der Aufgabengebiete, ihren ver
wickelten Eigentumsverhältnissen und der sachlichen Unmöglichkeit eines Men
schen, die Verhältnisse zu übersehen, hat jedoch überall eine Teilung der Führung
notwendig gemacht. Sie ist sowohl durch Spaltung der unternehmerischen Aufgaben
als auch durch Aufteilung der Verantwortung vor sich gegangen (Ressortbildung!).
Ist also die Tatsache der mehrköpfigen Leitung heute fast überall gegeben, so
bleibt zu untersuchen, welche Formen dieser Leitung möglich und vorteilhaft sind.
Das Direktorialsystem als erste Möglichkeit bedeutet die straffe Zusammen
fassung aller Machtbefugnisse in einer Person, die entweder als „Direktor“ über
den übrigen mit Leitungsbefugnissen ausgestatteten Personen steht (Betriebsleiter,
Prokurist, Geschäftsführer usw.) oder aber als „Generaldirektor“ einem Direk
torium vorsteht. Alle Verantwortung ruht auf einer Schulter, aller Überblick
hängt ab von zwei Augen 2 . Voraussetzung ist, daß die Größe der Verantwortung
eine derartige Belastung einer Person überhaupt zuläßt, was heute selten und
wohl nur in kleineren Betrieben der Pall ist. Unternehmungen, die „mit fremdem
Geld arbeiten, dürfen nicht auf das Zweiaugensystem abgestellt sein. Innerhalb
des Betriebes hat die Verfügungsgewalt des einzelnen ihre kollegiale Kontrolle zu
finden. Wichtige Entschlüsse dürfen nicht von einzelnen und in Unkenntnis der
1 Fayol: S. 21. 2 Leitner: Wirtschaftslehre..., S. 73.