Full text : Der Wirtschaftsbetrieb als Betrieb (Arbeit)

Die  Leitung.

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Werksvertrages  gegen  Entgelt  vor  sich  (auch  bei  öffentlichen  Betrieben),  indem
ein  fest  umrissener  Auftrag  erteilt  wird.  Sie  leidet  unter  einer  gewissen  Unkenntnis ­
  des  Betriebes;  die  Personen  sind  mit  bestimmten  Kenntnissen  gewappnet
und  an  bestimmte  Aufträge  gebunden  und  müssen  sich  nun  innerhalb  kurzer  Zeit
durch  Befragung  und  Ansehung  an  Ort  und  Stelle  ein  Bild  zu  machen  versuchen
über  den  betrieblichen  Aufbau  und  die  betrieblichen  und  äußerlichen  Einflüsse.
Daher  sind  sie  auf  die  Mitarbeit  der  Angestellten  und  besonders  der  leitenden
Stellen  angewiesen,  was  wiederum  genaue  Verhaltungsvorschriften  für  diese
Stellen  bedingt,  damit  einmal  die  zur  Verfügung  gestellten  Unterlagen  richtig
sind,  zum  andern  auch  die  gegebenen  Anordnungen  verabredungsgemäß  befolgt
werden.
1.  Direktorial-  und  Kollegialsystem.  Für  die  Erhaltung  der  Einheitlichkeit  und
Geschlossenheit,  welche  allein  ein  fortlaufendes  und  reibungsloses  Arbeiten  der
Organisation  gewährleistet,  ist  eine  eindeutige  Führung  als  zentrale  Willensbildung
erforderlich.  Da  jede  Organisation  einem  einzigen  Zweck  dient,  kann  sie  auch  nur
von  einem  einzigen  Zweckgedanken  durchdrungen  sein;  dieser  wird  sich  in  den
meisten  Fällen  auf  eine  Person  zurückführen  lassen.
Im  Kleinbetrieb  oder  im  Einzelunternehmen,  wo  nur  ein  Verfügungsberechtigter  auf
Grund  des  Eigentums  an  den  Betriebsmitteln  vorhanden  ist,  ist  auch  die  Frage  der  Führung
und  Leitung  einfach  beantwortet;  der  Inhaber  oder  der  vertraglich  Beauftragte  des  Inhabers
(Pächter,  Teilhaber,  Geschäftsführer)  führt  den  Betrieb  monarchisch,  d.  h.  als  Alleinherrscher
durch.  Zwar  können  bei  der  vertraglichen  Beauftragung  zwischen  dem  Eigentümer  und  dem
Betriebsführer  im  Innenverhältnis  Schwierigkeiten  auftreten,  die  auch  die  einheitliche,  monozentrische ­
  Betriebsführung  beeinflussen.  Diese  ergeben  sich  vorwiegend  aus  unterschiedlichen
Auffassungen  zwischen  den  beiden  Stellen  hinsichtlich  der  „Einheit  der  Auftragserteilung“,
welche  besagt,  daß  jeder  Untergebene  nur  von  einer  Stelle  Befehle  empfangen  darf 1 .  Diese
Einheit  der  Auftragserteilung  ist  ein  unbedingtes  Erfordernis  der  reibungslosen  Betriebsführung, ­
  „wird  sie  verletzt,  so  wird  die  Autorität  geschwächt,  die  Disziplin  gefährdet,  die
Ordnung  gestört  und  die  Stabilität  bedroht“ 1 .  Gerade  in  Kleinbetrieben  aber  wird  häufig
gegen  diese  Forderung  verstoßen:  mehrere  Brüder  befehlen  oder  der  Eigentümer  über  den
Kopf  des  Geschäftsführers  hinweg.  Dabei  ist  durchaus  nicht  immer  mangelndes  Verständnis
oder  schlechter  Wille  für  diese  Zweiheit  der  Auftragsgewalt  maßgebend;  um  Zeit  zu  gewinnen
oder  um  besser  oder  schneller  verstanden  zu  werden,  evtl,  sogar  um  eine  falsche  Handhabung
sofort  abstoppen  zu  können,  gibt  der  Eigentümer  unter  Umgehung  des  Geschäftsführers  seine
Befehle  und  erzeugt  so  Unschlüssigkeit  bei  den  Untergebenen,  Reibereien  und  Unzufriedenheit
bei  den  übergangenen  Leitern.
Die  Größe  der  Betriebe  mit  ihrer  Vielzahl  der  Aufgabengebiete,  ihren  verwickelten ­
  Eigentumsverhältnissen  und  der  sachlichen  Unmöglichkeit  eines  Menschen, ­
  die  Verhältnisse  zu  übersehen,  hat  jedoch  überall  eine  Teilung  der  Führung
notwendig  gemacht.  Sie  ist  sowohl  durch  Spaltung  der  unternehmerischen  Aufgaben
als  auch  durch  Aufteilung  der  Verantwortung  vor  sich  gegangen  (Ressortbildung!).
Ist  also  die  Tatsache  der  mehrköpfigen  Leitung  heute  fast  überall  gegeben,  so
bleibt  zu  untersuchen,  welche  Formen  dieser  Leitung  möglich  und  vorteilhaft  sind.
Das  Direktorialsystem  als  erste  Möglichkeit  bedeutet  die  straffe  Zusammenfassung ­
  aller  Machtbefugnisse  in  einer  Person,  die  entweder  als  „Direktor“  über
den  übrigen  mit  Leitungsbefugnissen  ausgestatteten  Personen  steht  (Betriebsleiter,
Prokurist,  Geschäftsführer  usw.)  oder  aber  als  „Generaldirektor“  einem  Direktorium ­
  vorsteht.  Alle  Verantwortung  ruht  auf  einer  Schulter,  aller  Überblick
hängt  ab  von  zwei  Augen 2 .  Voraussetzung  ist,  daß  die  Größe  der  Verantwortung
eine  derartige  Belastung  einer  Person  überhaupt  zuläßt,  was  heute  selten  und
wohl  nur  in  kleineren  Betrieben  der  Pall  ist.  Unternehmungen,  die  „mit  fremdem
Geld  arbeiten,  dürfen  nicht  auf  das  Zweiaugensystem  abgestellt  sein.  Innerhalb
des  Betriebes  hat  die  Verfügungsgewalt  des  einzelnen  ihre  kollegiale  Kontrolle  zu
finden.  Wichtige  Entschlüsse  dürfen  nicht  von  einzelnen  und  in  Unkenntnis  der
1  Fayol:  S.  21.  2  Leitner:  Wirtschaftslehre...,  S.  73.
            
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