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des Auslandes, — man denke an Passvorschriften, Zoll- und
Steuergesetze u. s. w. — nicht minder gegen das Völkerrecht
erfolgen als gemäss völkerrechtlicher Erlaubniss, oder ohne dass
sich das internationale Recht in irgend einer Weise berührt fühlt.
Man könnte versucht sein, zur Bestimmung der völkerrechtlichen
Relevanz eines Staatsgesetzes das Vorhandensein oder Fehlen
der Gegenseitigkeitsklausel zu Hilfe zu nehmen. Wo der
Gesetzgeber, würde man dann sagen, das Ausland nur unier Vor-
behalt der Reciprocität begünstigte, da kann er nicht unter dem
Drucke völkerrechtlicher Pflicht gehandelt haben. War er recht-
lich gebunden, so durfte er seine Konzession nicht wohl vom Ent-
gegenkommen des Auslandes abhängig machen; denn selbst wenn
es sich um wechselseitige Rechte und Pflichten handelt, so würde
doch die Stellung auf Gegenseitigkeitsfuss geringes Vertrauen in
die Rechtlichkeit des Genossen nicht nur, sondern in die Kraft des
Rechtes selbst bekunden. Umgekehrt: fehlt die Klausel auf solchen
Gebieten, auf denen sie anderwärts anzutreffen ist und nach Lage
nationalen Verständigung (ebenda 4. Leg-Per. III.Sess, 1880. No. 95). So
viel ich in Erfahrung bringen konnte, lag auch hier nur ein „Wunsch‘“ der
österreichisch-ungarischen Regierung vor, und weder mit ihr noch mit Frank-
reich ist eine bindende Abmachung getroffen worden. Daher war der Erlass der
Reichsgesetze vom -7. Juni 1880, vom 27. Juli 1883 und der Verordnungen
vom 23. Dezember 1880 und 21. Januar 1884 völkerrechtlich nicht geboten,
wenn auch natürlich jetzt das Reich an den Verzicht gebunden ist. Dagegen
bat sich z. B. Italien zum Verzicht auf die Konsularjurisdiktion in Tunis
durch Protokoll vom 25. Januar 1884 (Journal XII p. 686) formell verpflichtet,
Noch seltsamer steht es mit dem Reichsges. betr. die Schonzeit f. d. Fang
von Robben vom 4. Dez. 1876 u. d. Kaiserl. Verordnung vom 29. März 1877.
In der Begründung des Gesetzentwurfs (Drucks. d. Reichstags. 2. Leg.-Per.
IV. Sess. 1876. No. 25 S. 4f.) wurde gesagt, England habe behufs Unter-
drückung des Robbenfangs in gewissen Zeiten des Jahres die Mitwirkung
des Reichs in Anspruch genommen und Deutschland sie zugesagt; auch habe
die schwedisch-norwegische Regierung- eine Vereinbarung angeregt. Das Ge-
setz solle indess nur dem Kaiser die Ermächtigung ertheilen, unter Zustim-
mung des Bundesraths die entsprechenden Verbote im Verordnungswege zu
erlassen, da namentlich hinsichtlich der Schonzeit noch internationale
Vereinbarungen nöthig seien. Der Erlass der Verordnung von 1877 legt
nun natürlich nahe, dass diese Vereinbarung erfolgt ist. Wie mir der Herr
Staatssekretär des Innern freundlichst mittheilt, ist indess ein förmliches
Uebereinkommen nicht erfolgt, vielmehr die Verordnung lediglich in Ueber-
einstimmung mit bereits erlassenen oder damals noch erwarteten Verordnungen
der anderen interessirten Staaten (Grossbritannien, Norwegen, Niederlande)
formulirt worden. S. auch Drucks. des Bundesraths 1877. I No. 28.