Metadata : Gesellschaftslehre

Das Machtverhältnis.

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Macht aus ist. Genauer betrachtet wird freilich nicht nur die Entstehung
einer Rechtsnorm, sondern auch ihre Weiterbildung auf dem Wege der
Interpretation und der Diskussion durch die Machtverhältnisse beeinflußt.
 In einem abgeschwächten Sinne gilt das endlich sogar auch, freilich
 durchweg gegen Wissen und Willen der Beteiligten, von der Rechtsprechung
 im einzelnen Falle, sofern die Persönlichkeit des Richters
durch ihre Zugehörigkeit zu einer bestimmten Teilgruppe gewissen unbewußten
 Beeinflussungen unterliegt.
Wir sehen hieraus zugleich, daß es zwei Begriffe der Gerechtigkeit
 gibt. Der eine ist inhaltlich, der andere formal. Die
Bedeutung, in der das Wort gewöhnlich gebraucht wird, ist die formale.
Sie betrifft lediglich die Anwendung des Rechtes im einzelnen Falle. Sie
meint diejenige Tugend, die der Richter auszuüben verpflichtet ist. Im
inhaltlichen Sinne dagegen wäre unter Gerechtigkeit ein „gerechtes
Recht“ zu verstehen etwa im Sinne einer Überwindung des Klassenwesens.
Dieser zweite Begriff der Gerechtigkeit geht also auf die Gesegesschaffung
 statt auf die Gesegesanwendung und richtet sich auf den Geseggeber.

Zugleich erkennen wir auch, daß Recht und Macht keine
Gegensätze sind. Ein wirklicher Gegensag besteht vielmehr nur
zwischen Recht und Gewalt. Der Räuber, der Gewalt anwendet,
stellt sich außerhalb des Rechtes; und der Staat, der einem Streite mit
einem anderen durch einfache Annexion eines strittigen Gebietes ein
Ende macht, verfährt ebenso. Bei einer genaueren Betrachtung müssen
wir freilich auch hier noch den Fall der geregelten Gewalt ausschließen,
die sich, wie etwa die Tätigkeit des Henkers, in den Dienst des Rechtes
selbst stellt. Davon abgesehen ist das Verhältnis von Recht und Macht
dieses: das Recht erhält seinen Inhalt aus der Macht, und die Macht
erfährt umgekehrt durch das Recht ihre Regelung. — Auch in einem
Rechtsstaate bleibt der Machtbetätigung des Einzelnen bekanntlich ein
weiter Spielraum. Ein Milliardär hat in einem modernen Staate sicherlich
 eine viel größere Macht (eben auf Grundlage der Gesellschaftsordnung,
 d. h. des Rechts) als bei einem Stamm der Naturvölker irgend eine
Sippe, obwohl er sich nicht mehr wie jene der Selbsthilfe in Gestalt der
Blutrache bedient. Nur bei der Behandlung des einzelnen Falles ist im
Prinzip der Einfluß der Macht ausgeschaltet und an seine Stelle die Herrschaft
 rein sachlicher Normen gesegt. Es hat einen guten Sinn, zu sagen,
daß hier an die Stelle einer Machtfrage eine Rechtsfrage getreten ist.
Man darf darüber aber nie vergessen, daß die Schaffung des Inhaltes
der angewendeten Norm selber eine Machtfrage gewesen ist. — Das Recht
läßt sich freilich auch nicht aus der Macht ableiten. Jeder anderen Form
der Macht als der reinen Gewaltbetätigung liegt das Recht vielmehr be-
            
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