Full text: Der Wirtschaftsbetrieb als Betrieb (Arbeit)

Der Unternehmer und Betriebsführer. 
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anzusehen ist, verschieden. Eine Klärung der Meinungsverschiedenheiten ist aber 
wichtig, weil die Öffentlichkeit im Unternehmer ein wichtiges Organ des Wirt 
schaftsbetriebes sieht, das nicht nur für diesen, sondern auch für die Gestaltung 
der Gesamtwirtschaft und nicht zuletzt für die Zusammenarbeit der Menschen im 
Betriebe verantwortlich ist. Dazu kommt, daß das Gesetz zur Ordnung der na 
tionalen Arbeit (im folgenden kurz: AOG. genannt) bestimmt, daß der Unter 
nehmer zugleich Betriebsführer im Sinne des erwähnten Gesetzes ist. Doch wer 
ist nun Unternehmer und wer ist Betriebsführer ? Unbestritten sollte sein, daß 
Unternehmer ist, wer die Unternehmung verwirklicht. Wer das Wesen der Unter 
nehmung in dem Wirtschaften für den Markt schlechthin oder insbesondere in dem 
Risiko oder in der Größe oder in der Verselbständigung des Geschäftsbetriebes 
(s. 1. Buch) sieht, wird dementsprechend auch den Unternehmer in verschiedenem 
Gewände sehen: den Verwirklicher einer jeden Wirtschaft, einer Wirtschaft mit 
Risiko, einer großen Wirtschaft oder eines selbständigen Geschäftsbetriebes. Wir 
haben von einer kapitalistischen Unternehmung gesprochen, die im Betriebe ein 
bestimmtes Kapital riskiert und mittels des Betriebes eine Rente auf das Kapital 
erzielen will. Wir wollen an dieser Erklärung festhalten und denjenigen als Unter 
nehmer bezeichnen, der die kapitalistische Unternehmung verwirklicht. 
Dieser Ausgangspunkt schließt die Erklärung ein, daß Unternehmer ist, wer unter Selbst 
verantwortung über die Produktionsmittel (Kapital) verfügt. Es ist ferner hinzuzufügen, daß 
dieser Unternehmer an die Voraussetzungen der kapitalistischen Unternehmung gebunden ist: 
an den freien Wettbewerb, der das Marktrisiko, aber auch die Chance des Gewinnes einschließt. 
Auch die Verwirklicher von öffentlichen Wirtschaften, sofern letztere die Merkmale der kapi 
talistischen Unternehmung tragen, sind als Unternehmer anzusehen. Daß die Verwirklicher von 
Genossenschaften (die von Hause aus keine kapitalistischen Unternehmungen sind) wie Unter 
nehmer tätig sein wollen, wenn sie im Wettbewerb mit Unternehmungen ihr Ziel erreichen 
wollen, ist ausführlich im 1. Buch dargelegt worden. Natürlich ist der freie Wettbewerb zu 
nehmen wie er ist und wie er sich im letzten halben Jahrhundert entwickelt hat: mit den 
Richtlinien und Grenzen, die die Rechtsordnung anfstellt, mit den Ordnungen und Gebräuchen, 
die der anständige Wettbewerb fordert, mit den Verlagerungen, die von den Marktverbänden 
(Kartellen) ausgehen, schließlich mit den gesetzlichen Eingriffen, durch die der Staat mittelbar 
oder unmittelbar das Gesamtwohl schützen will (vgl. AI). 
Bevor wir im einzelnen auf die Aufgaben eingehen, die der Unternehmer als 
Verwirklicher der kapitalistischen Unternehmung zu erfüllen hat, sind im Zu 
sammenhang mit der Begriffsbestimmung einige Feststellungen zu treffen. 
Zunächst ist die Unterscheidung zu machen, ob jemand im rechtlichen oder 
tatsächlichen Sinne als Unternehmer (im obigen Sinne) zu gelten hat. Im recht 
lichen Sinne ist Unternehmer, wer die Verfügungsgewalt über das Wirtschafts 
vermögen hat, d.h. nach dem Gesetz zur Führung und Leitung der Geschäfte 
berechtigt und verpflichtet ist: der Einzelkaufmann, die Gesellschafter der Offenen 
Handelsgesellschaft, der Komplementär der Kommanditgesellschaft, der Vor 
stand der Aktiengesellschaft wie der Geschäftsführer der G. m. b. H. Sie sind 
im Sinne des Gesetzes diejenigen, die die Unternehmung verwirklichen, sind 
also Unternehmer im rechtlichen Sinne. In der Regel wird dieser Unternehmer 
auch in Wirklichkeit der Unternehmer (im tatsächlichen Sinne) sein; denn 
es ist anzunehmen, daß der rechtliche Zuschnitt der Unternehmung zugleich 
der Ausdruck für die tatsächlichen Verhältnisse sein soll. Doch ist es denkbar, 
daß die eigentliche Unternehmertätigkeit von einer anderen Person ausgeübt 
wird, die diese oder jene Stellung im Wirtschaftsbetrieb bekleidet: z. B. einem 
Prokuristen bei den Personalgesellschaften oder einem Aufsichtsratsmitglied bei 
den Aktiengesellschaften. Dann verwirklichen diese Personen die Unterneh 
mung; sie sind Unternehmer im tatsächlichen Sinne. So kommt es, daß praktisch 
ein anderer Unternehmer sein kann, als der, den das Gesetz von Hause aus vorsieht 
(und der es rechtlich auch so lange bleibt, wie diese seine Bestellung gilt). Eine
	        
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