Der Unternehmer und Betriebsführer.
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anzusehen ist, verschieden. Eine Klärung der Meinungsverschiedenheiten ist aber
wichtig, weil die Öffentlichkeit im Unternehmer ein wichtiges Organ des Wirt
schaftsbetriebes sieht, das nicht nur für diesen, sondern auch für die Gestaltung
der Gesamtwirtschaft und nicht zuletzt für die Zusammenarbeit der Menschen im
Betriebe verantwortlich ist. Dazu kommt, daß das Gesetz zur Ordnung der na
tionalen Arbeit (im folgenden kurz: AOG. genannt) bestimmt, daß der Unter
nehmer zugleich Betriebsführer im Sinne des erwähnten Gesetzes ist. Doch wer
ist nun Unternehmer und wer ist Betriebsführer ? Unbestritten sollte sein, daß
Unternehmer ist, wer die Unternehmung verwirklicht. Wer das Wesen der Unter
nehmung in dem Wirtschaften für den Markt schlechthin oder insbesondere in dem
Risiko oder in der Größe oder in der Verselbständigung des Geschäftsbetriebes
(s. 1. Buch) sieht, wird dementsprechend auch den Unternehmer in verschiedenem
Gewände sehen: den Verwirklicher einer jeden Wirtschaft, einer Wirtschaft mit
Risiko, einer großen Wirtschaft oder eines selbständigen Geschäftsbetriebes. Wir
haben von einer kapitalistischen Unternehmung gesprochen, die im Betriebe ein
bestimmtes Kapital riskiert und mittels des Betriebes eine Rente auf das Kapital
erzielen will. Wir wollen an dieser Erklärung festhalten und denjenigen als Unter
nehmer bezeichnen, der die kapitalistische Unternehmung verwirklicht.
Dieser Ausgangspunkt schließt die Erklärung ein, daß Unternehmer ist, wer unter Selbst
verantwortung über die Produktionsmittel (Kapital) verfügt. Es ist ferner hinzuzufügen, daß
dieser Unternehmer an die Voraussetzungen der kapitalistischen Unternehmung gebunden ist:
an den freien Wettbewerb, der das Marktrisiko, aber auch die Chance des Gewinnes einschließt.
Auch die Verwirklicher von öffentlichen Wirtschaften, sofern letztere die Merkmale der kapi
talistischen Unternehmung tragen, sind als Unternehmer anzusehen. Daß die Verwirklicher von
Genossenschaften (die von Hause aus keine kapitalistischen Unternehmungen sind) wie Unter
nehmer tätig sein wollen, wenn sie im Wettbewerb mit Unternehmungen ihr Ziel erreichen
wollen, ist ausführlich im 1. Buch dargelegt worden. Natürlich ist der freie Wettbewerb zu
nehmen wie er ist und wie er sich im letzten halben Jahrhundert entwickelt hat: mit den
Richtlinien und Grenzen, die die Rechtsordnung anfstellt, mit den Ordnungen und Gebräuchen,
die der anständige Wettbewerb fordert, mit den Verlagerungen, die von den Marktverbänden
(Kartellen) ausgehen, schließlich mit den gesetzlichen Eingriffen, durch die der Staat mittelbar
oder unmittelbar das Gesamtwohl schützen will (vgl. AI).
Bevor wir im einzelnen auf die Aufgaben eingehen, die der Unternehmer als
Verwirklicher der kapitalistischen Unternehmung zu erfüllen hat, sind im Zu
sammenhang mit der Begriffsbestimmung einige Feststellungen zu treffen.
Zunächst ist die Unterscheidung zu machen, ob jemand im rechtlichen oder
tatsächlichen Sinne als Unternehmer (im obigen Sinne) zu gelten hat. Im recht
lichen Sinne ist Unternehmer, wer die Verfügungsgewalt über das Wirtschafts
vermögen hat, d.h. nach dem Gesetz zur Führung und Leitung der Geschäfte
berechtigt und verpflichtet ist: der Einzelkaufmann, die Gesellschafter der Offenen
Handelsgesellschaft, der Komplementär der Kommanditgesellschaft, der Vor
stand der Aktiengesellschaft wie der Geschäftsführer der G. m. b. H. Sie sind
im Sinne des Gesetzes diejenigen, die die Unternehmung verwirklichen, sind
also Unternehmer im rechtlichen Sinne. In der Regel wird dieser Unternehmer
auch in Wirklichkeit der Unternehmer (im tatsächlichen Sinne) sein; denn
es ist anzunehmen, daß der rechtliche Zuschnitt der Unternehmung zugleich
der Ausdruck für die tatsächlichen Verhältnisse sein soll. Doch ist es denkbar,
daß die eigentliche Unternehmertätigkeit von einer anderen Person ausgeübt
wird, die diese oder jene Stellung im Wirtschaftsbetrieb bekleidet: z. B. einem
Prokuristen bei den Personalgesellschaften oder einem Aufsichtsratsmitglied bei
den Aktiengesellschaften. Dann verwirklichen diese Personen die Unterneh
mung; sie sind Unternehmer im tatsächlichen Sinne. So kommt es, daß praktisch
ein anderer Unternehmer sein kann, als der, den das Gesetz von Hause aus vorsieht
(und der es rechtlich auch so lange bleibt, wie diese seine Bestellung gilt). Eine