Full text: Der Wirtschaftsbetrieb als Betrieb (Arbeit)

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Die Menschen im Betrieb. 
arbeit aufgeben. Doch ist der Rückgang der Beschäftigung nicht als wichtiger 
Grund anzusehen; der Wirtschafter kann also, wenn bei ihm der Wille vorhan 
den wäre, die Konjunkturschwankungen nicht unmittelbar auf seine Mitarbeiter 
abwälzen. Zur Überbrückung der Saisonschwankungen hat er jedoch die Mög 
lichkeit, Aushilfskräfte für eine Dauer von bis zu 3 Monaten einzustellen, mit denen 
eine beliebige Kündigungsfrist — bis auf einen Tag — vereinbart werden kann. 
Jeder Wirtschafter wird bestrebt sein, sich tüchtige Mitarbeiter zu sichern und 
sie zu fördern. Indem er auf Vollbeschäftigung seines Betriebes bedacht ist, 
schafft er auch dauernde Arbeitsplätze für seine Angestellten. Nichtsdestoweniger 
ist der Wirtschafter ebenso wie der Angestellte grundsätzlich berechtigt, den 
Dienstvertrag unter Einhaltung der Kündigungsfrist ohne Angabe von Gründen 
zu kündigen. Wenn auch damit grundsätzlich eine Vertragsfreiheit hergestellt 
ist, so nötigt doch die viel schwächere soziale Stellung des Arbeitnehmers den Ge 
setzgeber, diesem einen gewissen Kündigungsschutz einzuräumen. 
Dies geschah vor der nationalen Erhebung in der Weise, daß beim Yorliegen bestimmter 
Tatbestände oder Vermutungen der unter Einhaltung einer Kündigungsfrist (ebenso der frist 
los) Gekündigte bei dem Betriebsrat begründeten Einspruch erbeben konnte (§ 84 des Betriebs- 
rätegesetzes). Der Betriebsrat hatte, wenn er die Anrufung für begründet hielt, Verhandlungen 
mit dem Arbeitgeber herbeizufübren, nach deren Scheitern er die Entscheidung des Arbeits 
gerichts anrufen konnte. Das Gesetz zur Ordnung der nationalen Arbeit gibt (§ 66) im Gegen 
satz zu diesem kollektiven Anfechtungsrecht des Betriebsrätegesetzes dem einzelnen Gefolg 
schaftsmitglied das höchst persönliche Recht, beim Arbeitsgericht ohne Zwischenschaltung 
der Betriebsvertretung auf Widerruf der Kündigung zu klagen, „wenn diese unbillig hart und 
nicht durch die Verhältnisse des Betriebs bedingt ist“. Jedoch ist nachzuweisen, daß der Ver 
trauensrat erfolglos über die Frage der Weiterbeschäftigung beraten hatte. Allerdings ist dieser 
Anspruch beschränkt auf solche Gefolgschaftsmitglieder, die bereits ein Jahr im selben Unter 
nehmen tätig sind. 
Die Bestimmung, daß bei Entlassungen nicht unbillig hart sowie nur durch die Verhält 
nisse des Betriebes bedingt vorgegangen werden dürfe, ist schon im Betriebsrätegesetz ent 
halten. Doch ist zu beachten, daß der Maßstab für eine unbillige Härte sowie für die Erforder 
nisse des Betriebes heute ganz andere sind als vor der nationalen Erhebung. Das Gesetz zur 
Ordnung der nationalen Arbeit billigt dem Betriebsführer eine sehr starke Bewegungs- und 
Entschlußfreiheit zu, denn nur solche Kündigungen sind widerrufbar, die unbillig hart und 
nicht durch die Verhältnisse des Betriebes begründet sind. Für eine Kündigung genügt also, 
wenn bereits die Verhältnisse des Betriebes dies erfordern. Dem Betriebsführer wird so eine sehr 
große sachliche und sittliche Verantwortung in die Hände gelegt, deren er sich bewußt sein muß. 
In Verfolg der Wirtschaftskrise 1931/32 ist es zu großen Massenkündigungen auch der 
kaufmännischen Angestellten gekommen. Selbst dort, wo es zur Gewohnheit geworden war, 
den Angestellten (und Arbeiter) als mit dem Betriebe dauernd verbunden anzusehen, konnten 
Entlassungen nicht immer vermieden werden. Es scheint, als ob man bei der Auswahl der zu 
entlassenen Mitarbeiter von zwei verschiedenen Gesichtspunkten ausgegangen ist: in einem 
Fall sind die jüngeren, nur kurze Zeit im Betriebe tätig gewesenen Angestellten zur Entlassung 
gekommen, während man im anderen Fall gerade den älteren Angestellten es nahe gelegt hat, 
zugunsten des jungen Nachwuchses auszusoheiden. Allerdings konnten im letzteren Falle 
reichlich gefüllte Pensionskassen die Lasten zu einem Teil übernehmen. 
Für die Kündigungsfristen der Arbeiter besteht grundsätzlich Vertragsfreiheit (§ 106 der 
Gewerbeordnung). Jedoch muß die Kündigungsfrist für beide Teile gleich sein. Als gesetzliche 
Regel stellt der § 122 GO. die 14tägige Kündigungsfrist auf. In der Praxis dürfte diese Frist 
jedoch in den seltensten Fällen üblich sein; in der Regel herrscht die tägliche Kündigung vor 
(jedoch bei Akkord- und Spezialarbeitern vielfach länger). Es sind in der heutigen Zeit starke 
Strömungen vorhanden, die Kündigungsfristen für Handarbeiter zu verlängern; doch sind 
hierbei große Schwierigkeiten der wirtschaftsbetrieblichen Anpassung zu überwinden, so daß 
bislang arbeitsintensive Wirtschaftsbetriebe mit mehr oder weniger schwankendem Absatz 
kaum zu einer Verlängerung der Kündigungsfristen schreiten konnten. 
Doch dürfen die Erörterungen über die Kündigungsfrist nicht zu der Vorstellung führen, 
als ob nun jeder Arbeiter von dem Gespenst der sofortigen Entlassung bedroht sei. Nicht nur, 
daß es in den meisten Betrieben einen Stamm langbeschäftigter Arbeiter gibt; in vielen Be 
trieben wird von der Möglichkeit der sofortigen Entlassung nur der allersparsamste Gebrauch 
gemacht. Die Arbeiter fühlen sich hier durchaus als lebenslänglich angestellt. (Die Reichsbahn 
hat in der Lohnordnung vom 1. Mai 1934 dem Arbeiter nach 25 jähriger Dienstzeit die Unkünd 
barkeit zugesichert.)
	        
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