Die Mitarbeiter.
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Es ist mit der Stellung des Angestellten innerhalb des Wirtsohaftsbetriebes
verbunden, daß er vielfach in die Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Unternehmens
Einblick erhält. Für dieses besteht in dem Mitwissen des Angestellten
eine Gefahr insofern, als der Angestellte während oder nach seinem Angestelltenverhältnis
seine erworbenen Kenntnisse zum Schaden der Unternehmung verwerten
kann. Ein Verbot der Betreibung von Handelsgeschäften während der Angestelltentätigkeit
ist im § 60 HGB. enthalten. Das Verbot beschränkt sich nicht
auf Handelsgeschäfte desselben Geschäftszweiges, sondern auf alle Handelsgeschäfte
(Schutz der Arbeitskraft).
Weit wichtiger ist jedoch die Beschränkung der Betätigungsmöglichkeit des
Angestellten nach dem Ausscheiden durch eine sog. Konkurrenzklausel im
Dienstvertrag. Ihr Inhalt ist in der Regel, daß der Angestellte nicht einen ihm
gehörenden Wirtschaftsbetrieb in demselben Wirtschaftszweig eröffnen, sich an
einem solchen beteiligen oder in die Dienste eines solchen treten darf; erlaubt ist
jedoch in der Regel die aktienmäßige Beteiligung. Die weit stärkere Wirtschaftliehe
Stellung des Arbeitgebers machte zur Verhinderung zu drückender Vereinbarungen
eine gesetzliche Regelung notwendig (§§ 74—75e HGB.).
Zunächst ist eine Beschränkung der gewerblichen Tätigkeit nach Beendigung
des Dienstverhältnisses nur für Angestellte mit einem Jahresgehalt über 1500 RM
zulässig; sie bedarf der schriftlichen Form und ist nur insoweit gültig, als sie zum
Schutze eines berechtigten geschäftlichen Interesses des Unternehmers dient. Die
Beschränkung ist für den Angestellten unverbindlich in den Punkten, die für ihn
eine unbillige Erschwerung des Fortkommens bedeuten. Weiter ist die Höchstdauer
auf 2 Jahre beschränkt und unlösbar mit einer Entschädigung, die mindestens
die Hälfte des zuletzt bezogenen Gehalts betragen muß, verknüpft. (Ausnahmen
: Anstellungen in Übersee sowie bei höheren Angestellten mit einem Gehalt
von über 8000 RM jährlich.) Die Mindestentschädigung ist jedoch nur als
garantiertes Einkommen anzusehen. Die vereinbarte Entschädigungssumme wird
nur insoweit gezahlt, als neue Arbeitseinkünfte zusammen mit ihr höchstens 110%
oder bei erzwungenem Wohnungswechsel 125% des zuletzt gezahlten Gehaltes
ausmachen. Falls die Kündigung durch den Unternehmer erfolgt oder durch
seine Schuld verursacht wurde, hat der Angestellte ein Wahlrecht, ob er die
Konkurrenzklausel einhalten will oder nicht. Das Wahlrecht des Angestellten
kann jedoch dadurch ausgeschlossen werden, daß der Unternehmer sich bereit erklärt,
während der Dauer des Konkurrenzverbotes das volle Gehalt weiterzuzahlen.
Für die nicht kaufmännischen Angestellten gilt der § 133 f. der Gewerbeordnung,
nach dem die Konkurrenzklausel für den Angestellten verbindlich ist, wenn
„die Beschränkung nach Zeit, Ort und Gegenstand nicht die Grenzen überschreitet,
durch welche eine unbillige Erschwerung seines Fortkommens herbeigeführt
wird“.
Mit Hilfe der Konkurrenzklausel sucht sich der Wirtschafter gegenüber solchen Angestellten
zu sichern, die Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisse später in eigenen oder fremden Betrieben
verwerten oder die Kundschaft abspenstig machen könnten. So finden sich auch heute
noch Konkurrenzklauseln für Vertreter im Großhandel, Einkäufer in Warenhäusern, Reisende
in Eabrikgesohäften und Prokuristen oder Filialleiter in Bankbetrieben. In Großbetrieben
kommt jedoch die Konkurrenzklausel immer mehr außer Übung. Verschiedene Gründe haben
dazu geführt: die nicht immer leichte und sichere Verfolgung der Übertretung der eingegangenen
Verpflichtungen, die imsoziale Färbung, die der Konkurrenzklausel anhaftet, vor allem
aber die Geringfügigkeit der Nachteile, die dem Großbetrieb heute durch den Übergang ihres
Angestellten in einen anderen Wirtschaftsbetrieb drohen. Es kommt hinzu, daß im allgemeinen
die Angestellten im Großbetrieb weniger die Neigung verspüren, einen Wechsel in ihrer
Tätigkeit vorzunehmen und daß schließlich auch der Großbetrieb über genügend Möglichkeiten
verfügt, für ihn wertvolle und unentbehrliche Arbeitskräfte auf die Dauer an sich zu
fesseln.
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