Full text : Der Wirtschaftsbetrieb als Betrieb (Arbeit)

Die  Mitarbeiter.

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Es  ist  mit  der  Stellung  des  Angestellten  innerhalb  des  Wirtsohaftsbetriebes
verbunden,  daß  er  vielfach  in  die  Geschäfts-  und  Betriebsgeheimnisse  des  Unternehmens ­
  Einblick  erhält.  Für  dieses  besteht  in  dem  Mitwissen  des  Angestellten
eine  Gefahr  insofern,  als  der  Angestellte  während  oder  nach  seinem  Angestelltenverhältnis ­
  seine  erworbenen  Kenntnisse  zum  Schaden  der  Unternehmung  verwerten ­
  kann.  Ein  Verbot  der  Betreibung  von  Handelsgeschäften  während  der  Angestelltentätigkeit ­
  ist  im  §  60  HGB.  enthalten.  Das  Verbot  beschränkt  sich  nicht
auf  Handelsgeschäfte  desselben  Geschäftszweiges,  sondern  auf  alle  Handelsgeschäfte ­
  (Schutz  der  Arbeitskraft).
Weit  wichtiger  ist  jedoch  die  Beschränkung  der  Betätigungsmöglichkeit  des
Angestellten  nach  dem  Ausscheiden  durch  eine  sog.  Konkurrenzklausel  im
Dienstvertrag.  Ihr  Inhalt  ist  in  der  Regel,  daß  der  Angestellte  nicht  einen  ihm
gehörenden  Wirtschaftsbetrieb  in  demselben  Wirtschaftszweig  eröffnen,  sich  an
einem  solchen  beteiligen  oder  in  die  Dienste  eines  solchen  treten  darf;  erlaubt  ist
jedoch  in  der  Regel  die  aktienmäßige  Beteiligung.  Die  weit  stärkere  Wirtschaftliehe
  Stellung  des  Arbeitgebers  machte  zur  Verhinderung  zu  drückender  Vereinbarungen ­
  eine  gesetzliche  Regelung  notwendig  (§§  74—75e  HGB.).
Zunächst  ist  eine  Beschränkung  der  gewerblichen  Tätigkeit  nach  Beendigung
des  Dienstverhältnisses  nur  für  Angestellte  mit  einem  Jahresgehalt  über  1500  RM
zulässig;  sie  bedarf  der  schriftlichen  Form  und  ist  nur  insoweit  gültig,  als  sie  zum
Schutze  eines  berechtigten  geschäftlichen  Interesses  des  Unternehmers  dient.  Die
Beschränkung  ist  für  den  Angestellten  unverbindlich  in  den  Punkten,  die  für  ihn
eine  unbillige  Erschwerung  des  Fortkommens  bedeuten.  Weiter  ist  die  Höchstdauer ­
  auf  2  Jahre  beschränkt  und  unlösbar  mit  einer  Entschädigung,  die  mindestens ­
  die  Hälfte  des  zuletzt  bezogenen  Gehalts  betragen  muß,  verknüpft.  (Ausnahmen ­
  :  Anstellungen  in  Übersee  sowie  bei  höheren  Angestellten  mit  einem  Gehalt ­
  von  über  8000  RM  jährlich.)  Die  Mindestentschädigung  ist  jedoch  nur  als
garantiertes  Einkommen  anzusehen.  Die  vereinbarte  Entschädigungssumme  wird
nur  insoweit  gezahlt,  als  neue  Arbeitseinkünfte  zusammen  mit  ihr  höchstens  110%
oder  bei  erzwungenem  Wohnungswechsel  125%  des  zuletzt  gezahlten  Gehaltes
ausmachen.  Falls  die  Kündigung  durch  den  Unternehmer  erfolgt  oder  durch
seine  Schuld  verursacht  wurde,  hat  der  Angestellte  ein  Wahlrecht,  ob  er  die
Konkurrenzklausel  einhalten  will  oder  nicht.  Das  Wahlrecht  des  Angestellten
kann  jedoch  dadurch  ausgeschlossen  werden,  daß  der  Unternehmer  sich  bereit  erklärt, ­
  während  der  Dauer  des  Konkurrenzverbotes  das  volle  Gehalt  weiterzuzahlen. ­

Für  die  nicht  kaufmännischen  Angestellten  gilt  der  §  133  f.  der  Gewerbeordnung, ­
  nach  dem  die  Konkurrenzklausel  für  den  Angestellten  verbindlich  ist,  wenn
„die  Beschränkung  nach  Zeit,  Ort  und  Gegenstand  nicht  die  Grenzen  überschreitet, ­
  durch  welche  eine  unbillige  Erschwerung  seines  Fortkommens  herbeigeführt
wird“.
Mit  Hilfe  der  Konkurrenzklausel  sucht  sich  der  Wirtschafter  gegenüber  solchen  Angestellten ­
  zu  sichern,  die  Geschäfts-  oder  Fabrikationsgeheimnisse  später  in  eigenen  oder  fremden  Betrieben ­
  verwerten  oder  die  Kundschaft  abspenstig  machen  könnten.  So  finden  sich  auch  heute
noch  Konkurrenzklauseln  für  Vertreter  im  Großhandel,  Einkäufer  in  Warenhäusern,  Reisende
in  Eabrikgesohäften  und  Prokuristen  oder  Filialleiter  in  Bankbetrieben.  In  Großbetrieben
kommt  jedoch  die  Konkurrenzklausel  immer  mehr  außer  Übung.  Verschiedene  Gründe  haben
dazu  geführt:  die  nicht  immer  leichte  und  sichere  Verfolgung  der  Übertretung  der  eingegangenen ­
  Verpflichtungen,  die  imsoziale  Färbung,  die  der  Konkurrenzklausel  anhaftet,  vor  allem
aber  die  Geringfügigkeit  der  Nachteile,  die  dem  Großbetrieb  heute  durch  den  Übergang  ihres
Angestellten  in  einen  anderen  Wirtschaftsbetrieb  drohen.  Es  kommt  hinzu,  daß  im  allgemeinen ­
  die  Angestellten  im  Großbetrieb  weniger  die  Neigung  verspüren,  einen  Wechsel  in  ihrer
Tätigkeit  vorzunehmen  und  daß  schließlich  auch  der  Großbetrieb  über  genügend  Möglichkeiten ­
  verfügt,  für  ihn  wertvolle  und  unentbehrliche  Arbeitskräfte  auf  die  Dauer  an  sich  zu
fesseln.

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