Full text: Der Wirtschaftsbetrieb als Betrieb (Arbeit)

Die Mitarbeiter. 
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Es ist mit der Stellung des Angestellten innerhalb des Wirtsohaftsbetriebes 
verbunden, daß er vielfach in die Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Unter 
nehmens Einblick erhält. Für dieses besteht in dem Mitwissen des Angestellten 
eine Gefahr insofern, als der Angestellte während oder nach seinem Angestellten 
verhältnis seine erworbenen Kenntnisse zum Schaden der Unternehmung verwer 
ten kann. Ein Verbot der Betreibung von Handelsgeschäften während der An 
gestelltentätigkeit ist im § 60 HGB. enthalten. Das Verbot beschränkt sich nicht 
auf Handelsgeschäfte desselben Geschäftszweiges, sondern auf alle Handels 
geschäfte (Schutz der Arbeitskraft). 
Weit wichtiger ist jedoch die Beschränkung der Betätigungsmöglichkeit des 
Angestellten nach dem Ausscheiden durch eine sog. Konkurrenzklausel im 
Dienstvertrag. Ihr Inhalt ist in der Regel, daß der Angestellte nicht einen ihm 
gehörenden Wirtschaftsbetrieb in demselben Wirtschaftszweig eröffnen, sich an 
einem solchen beteiligen oder in die Dienste eines solchen treten darf; erlaubt ist 
jedoch in der Regel die aktienmäßige Beteiligung. Die weit stärkere Wirtschaft- 
liehe Stellung des Arbeitgebers machte zur Verhinderung zu drückender Verein 
barungen eine gesetzliche Regelung notwendig (§§ 74—75e HGB.). 
Zunächst ist eine Beschränkung der gewerblichen Tätigkeit nach Beendigung 
des Dienstverhältnisses nur für Angestellte mit einem Jahresgehalt über 1500 RM 
zulässig; sie bedarf der schriftlichen Form und ist nur insoweit gültig, als sie zum 
Schutze eines berechtigten geschäftlichen Interesses des Unternehmers dient. Die 
Beschränkung ist für den Angestellten unverbindlich in den Punkten, die für ihn 
eine unbillige Erschwerung des Fortkommens bedeuten. Weiter ist die Höchst 
dauer auf 2 Jahre beschränkt und unlösbar mit einer Entschädigung, die min 
destens die Hälfte des zuletzt bezogenen Gehalts betragen muß, verknüpft. (Aus 
nahmen : Anstellungen in Übersee sowie bei höheren Angestellten mit einem Ge 
halt von über 8000 RM jährlich.) Die Mindestentschädigung ist jedoch nur als 
garantiertes Einkommen anzusehen. Die vereinbarte Entschädigungssumme wird 
nur insoweit gezahlt, als neue Arbeitseinkünfte zusammen mit ihr höchstens 110% 
oder bei erzwungenem Wohnungswechsel 125% des zuletzt gezahlten Gehaltes 
ausmachen. Falls die Kündigung durch den Unternehmer erfolgt oder durch 
seine Schuld verursacht wurde, hat der Angestellte ein Wahlrecht, ob er die 
Konkurrenzklausel einhalten will oder nicht. Das Wahlrecht des Angestellten 
kann jedoch dadurch ausgeschlossen werden, daß der Unternehmer sich bereit er 
klärt, während der Dauer des Konkurrenzverbotes das volle Gehalt weiterzu 
zahlen. 
Für die nicht kaufmännischen Angestellten gilt der § 133 f. der Gewerbeord 
nung, nach dem die Konkurrenzklausel für den Angestellten verbindlich ist, wenn 
„die Beschränkung nach Zeit, Ort und Gegenstand nicht die Grenzen überschrei 
tet, durch welche eine unbillige Erschwerung seines Fortkommens herbeigeführt 
wird“. 
Mit Hilfe der Konkurrenzklausel sucht sich der Wirtschafter gegenüber solchen Angestell 
ten zu sichern, die Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisse später in eigenen oder fremden Be 
trieben verwerten oder die Kundschaft abspenstig machen könnten. So finden sich auch heute 
noch Konkurrenzklauseln für Vertreter im Großhandel, Einkäufer in Warenhäusern, Reisende 
in Eabrikgesohäften und Prokuristen oder Filialleiter in Bankbetrieben. In Großbetrieben 
kommt jedoch die Konkurrenzklausel immer mehr außer Übung. Verschiedene Gründe haben 
dazu geführt: die nicht immer leichte und sichere Verfolgung der Übertretung der eingegange 
nen Verpflichtungen, die imsoziale Färbung, die der Konkurrenzklausel anhaftet, vor allem 
aber die Geringfügigkeit der Nachteile, die dem Großbetrieb heute durch den Übergang ihres 
Angestellten in einen anderen Wirtschaftsbetrieb drohen. Es kommt hinzu, daß im allgemei 
nen die Angestellten im Großbetrieb weniger die Neigung verspüren, einen Wechsel in ihrer 
Tätigkeit vorzunehmen und daß schließlich auch der Großbetrieb über genügend Möglich 
keiten verfügt, für ihn wertvolle und unentbehrliche Arbeitskräfte auf die Dauer an sich zu 
fesseln. 
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