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Die Menschen im Betrieb.
in Wirklichkeit nicht immer auch die billigsten Mitarbeiter sind, und daß sich
ein höher entlohnter Mitarbeiter unter Umständen besser bezahlt macht als die
nur gering entlohnte Arbeitskraft. Gewiß kann eine leichte und einförmige Ar
beit von einer schwachen Arbeitskraft, besonders nach erfolgter Einarbeitung,
richtig und ordentlich erledigt werden, auf die Dauer vielleicht sogar besser, als
dies von jemandem zu erwarten ist, der seiner Arbeit, weil zu einfach oder ein
tönig, nicht immer die genügende Aufmerksamkeit zu schenken imstande ist.
Wenn aber in dem Arbeitsablauf irgendeine Änderung entsteht, dann versagt
leicht die gering entlohnte Arbeitskraft. Vor allem wird die letztere es nicht ver
stehen, den Betrieb auf diese oder jene Änderung und Verbesserung aufmerksam
zu machen, wodurch dem Gewinn- und Verlustkonto wichtige Arbeitsvorteile
verloren gehen können.
Vor dem Kriege war die Höhe der Entgelte nicht nur nach der Art der Arbeit, sondern viel
fach auch von Geschäftszweig zu Geschäftszweig verschieden; in Handelsbetrieben wurde für
die gleiche Arbeit ein anderes Entgelt gewährt als im Industriebetrieb, hier ein anderes als
im Bankbetrieb. Doch auch innerhalb desselben Betriebes unterlagen gewöhnlich die Entgelte
einer Festsetzung für jeden einzelnen Fall. Doch hatten sich schon in den Großbetrieben
gewisse Hegeln herausgebildet, die einer allgemeinen Gehaltsordnung zugrunde gelegt wurden;
so hinsichtlich der Vergütungen für Lehrlinge, Mindestgehälter für Angestellte, unterschied
liche Entgelte für Verheiratete und Ledige sowie für Zulagen nach Dienstalter (Näheres s. 2).
Allerdings behielt sich der Betrieb vor, von diesen Regeln ahzugehen, wenn ihm das mit Rück
sicht auf die Leistung oder die Person des Angestellten ratsam erschien.
Nach dem Kriege sind an Stelle der freien Vereinbarung (oder wie man auch sagen kann:
der einseitigen Bestimmung von seiten der Betriebe) die Tarifverträge getreten, in denen
neben sonstigen Arbeitsbedingungen vor allem die Entgelte für die kaufmännischen Ange
stellten ganzer Wirtschaftszweige (Handel, Industrie, Verkehr, Bank, Versicherung) zwischen
den Vertretungen der Angestelltenverbände und denen der Arbeitgeberverbände festgelegt
werden. Die Schwierigkeiten der Abmessung der Leistungen sind dadurch gemildert, daß ver
schiedene Gruppen: eigentliche kaufmännische Angestellte, gewerbliche Angestellte und Ar
beiter in kaufmännischen Betrieben, sowie Lehrlinge gebildet wurden. Die Hauptschwierig
keit besteht in der weiteren Aufteilung der ersten Gruppe je nach den besonderen Verhält
nissen in den einzelnen Wirtschaftszweigen. Für die Banken lautet z. B. die Unterteilung:
Bankgehilfen ohne banktechnische Vorbildung oder ohne Vorbildung überhaupt — Expe
dienten, Registratoren, Kouponzähler, Weohselkopisten, Stenotypisten u. a.;
Bankangestellte mit banktechnischer oder gleichartiger kaufmännischer Vorbildung für
einfache Arbeiten;
Bankangestellte für höhere Bankarbeiten.
Gewöhnlich werden daneben noch die einzelnen Personen oder Stellungen festgelegt, die
außerhalb dieser Gruppen bleiben sollen: Direktoren, Geschäftsführer, Abtoilungsvorsteher,
Prokuristen, Generalbevollmächtigte und Personen, deren Berufstätigkeit im Betriebe eine
abgeschlossene Hochschulbildung erfordert.
Bei dem durch den Tarifvertrag festgelegten Gehalt ist zu unterscheiden:
1. das Grundgehalt, das für jede Gruppe festgelegt ist; 2. der Zuschlag für Verheiratete
und Kinder; 3. die besondere Leistungszulage, über die der Betrieb im Rahmen der festgesetz
ten Höhe verfügen kann; 4. der Abschlag für weibliche Angestellte. Außerdem sind diese
Abmachungen nach Ortsklassen gestaffelt, um den verschieden hohen Lehenskosten Rechnung
zu tragen.
Die Einführung der Tarifverträge geschah in einer Zeit, in der der gesamte Lohn- und Preis
spiegel ins Schwanken kam (1919: Beginn der Inflation, damals fälschlicherweise noch als
Preissteigerung angesehen) und eine andere Möglichkeit, die Löhne und Gehälter der Geld
entwertung anzupassen, nicht mehr bestand. Auf ihrer Grundlage haben sich die sprung
haften Veränderungen der Gehälter (und Löhne) während der Inflationszeit verhältnismäßig
leicht bewerkstelligen lassen. Nach der Stabilisierung der Mark machten sich die Mängel der
schematischen Regelung sowohl für den Betrieb als auch für einen großen Teil der Angestellten
bemerkbar. Sie lagen vor allen Dingen darin, daß die Spanne zwischen der Vergütung für un
gelernte und gelernte Kräfte zu gering war und die Betriebe auf der einen Seite für die ein
fachen Arbeiten beträchtliche Aufwendungen zu machen hatten, auf der anderen Seite aber
nicht oder nur in geringem Maße in der Lage waren, wirklich gute Arbeit anders zu entgelten,
als in den Tarifen vorgeschlagen war.
Nach der Machtübernahme im Jahre 1933 hat die neue Regierung zunächst die Geltungs
kraft der Tarifverträge bestätigt. Doch kann der Treuhänder der Arbeit (vgl. B V) Richtlinien
erlassen, nach denen gewisse Änderungen der Gehaltssätze vorgenommen werden können.