Full text: Der Wirtschaftsbetrieb als Betrieb (Arbeit)

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Die Menschen im Betrieb. 
in Wirklichkeit nicht immer auch die billigsten Mitarbeiter sind, und daß sich 
ein höher entlohnter Mitarbeiter unter Umständen besser bezahlt macht als die 
nur gering entlohnte Arbeitskraft. Gewiß kann eine leichte und einförmige Ar 
beit von einer schwachen Arbeitskraft, besonders nach erfolgter Einarbeitung, 
richtig und ordentlich erledigt werden, auf die Dauer vielleicht sogar besser, als 
dies von jemandem zu erwarten ist, der seiner Arbeit, weil zu einfach oder ein 
tönig, nicht immer die genügende Aufmerksamkeit zu schenken imstande ist. 
Wenn aber in dem Arbeitsablauf irgendeine Änderung entsteht, dann versagt 
leicht die gering entlohnte Arbeitskraft. Vor allem wird die letztere es nicht ver 
stehen, den Betrieb auf diese oder jene Änderung und Verbesserung aufmerksam 
zu machen, wodurch dem Gewinn- und Verlustkonto wichtige Arbeitsvorteile 
verloren gehen können. 
Vor dem Kriege war die Höhe der Entgelte nicht nur nach der Art der Arbeit, sondern viel 
fach auch von Geschäftszweig zu Geschäftszweig verschieden; in Handelsbetrieben wurde für 
die gleiche Arbeit ein anderes Entgelt gewährt als im Industriebetrieb, hier ein anderes als 
im Bankbetrieb. Doch auch innerhalb desselben Betriebes unterlagen gewöhnlich die Entgelte 
einer Festsetzung für jeden einzelnen Fall. Doch hatten sich schon in den Großbetrieben 
gewisse Hegeln herausgebildet, die einer allgemeinen Gehaltsordnung zugrunde gelegt wurden; 
so hinsichtlich der Vergütungen für Lehrlinge, Mindestgehälter für Angestellte, unterschied 
liche Entgelte für Verheiratete und Ledige sowie für Zulagen nach Dienstalter (Näheres s. 2). 
Allerdings behielt sich der Betrieb vor, von diesen Regeln ahzugehen, wenn ihm das mit Rück 
sicht auf die Leistung oder die Person des Angestellten ratsam erschien. 
Nach dem Kriege sind an Stelle der freien Vereinbarung (oder wie man auch sagen kann: 
der einseitigen Bestimmung von seiten der Betriebe) die Tarifverträge getreten, in denen 
neben sonstigen Arbeitsbedingungen vor allem die Entgelte für die kaufmännischen Ange 
stellten ganzer Wirtschaftszweige (Handel, Industrie, Verkehr, Bank, Versicherung) zwischen 
den Vertretungen der Angestelltenverbände und denen der Arbeitgeberverbände festgelegt 
werden. Die Schwierigkeiten der Abmessung der Leistungen sind dadurch gemildert, daß ver 
schiedene Gruppen: eigentliche kaufmännische Angestellte, gewerbliche Angestellte und Ar 
beiter in kaufmännischen Betrieben, sowie Lehrlinge gebildet wurden. Die Hauptschwierig 
keit besteht in der weiteren Aufteilung der ersten Gruppe je nach den besonderen Verhält 
nissen in den einzelnen Wirtschaftszweigen. Für die Banken lautet z. B. die Unterteilung: 
Bankgehilfen ohne banktechnische Vorbildung oder ohne Vorbildung überhaupt — Expe 
dienten, Registratoren, Kouponzähler, Weohselkopisten, Stenotypisten u. a.; 
Bankangestellte mit banktechnischer oder gleichartiger kaufmännischer Vorbildung für 
einfache Arbeiten; 
Bankangestellte für höhere Bankarbeiten. 
Gewöhnlich werden daneben noch die einzelnen Personen oder Stellungen festgelegt, die 
außerhalb dieser Gruppen bleiben sollen: Direktoren, Geschäftsführer, Abtoilungsvorsteher, 
Prokuristen, Generalbevollmächtigte und Personen, deren Berufstätigkeit im Betriebe eine 
abgeschlossene Hochschulbildung erfordert. 
Bei dem durch den Tarifvertrag festgelegten Gehalt ist zu unterscheiden: 
1. das Grundgehalt, das für jede Gruppe festgelegt ist; 2. der Zuschlag für Verheiratete 
und Kinder; 3. die besondere Leistungszulage, über die der Betrieb im Rahmen der festgesetz 
ten Höhe verfügen kann; 4. der Abschlag für weibliche Angestellte. Außerdem sind diese 
Abmachungen nach Ortsklassen gestaffelt, um den verschieden hohen Lehenskosten Rechnung 
zu tragen. 
Die Einführung der Tarifverträge geschah in einer Zeit, in der der gesamte Lohn- und Preis 
spiegel ins Schwanken kam (1919: Beginn der Inflation, damals fälschlicherweise noch als 
Preissteigerung angesehen) und eine andere Möglichkeit, die Löhne und Gehälter der Geld 
entwertung anzupassen, nicht mehr bestand. Auf ihrer Grundlage haben sich die sprung 
haften Veränderungen der Gehälter (und Löhne) während der Inflationszeit verhältnismäßig 
leicht bewerkstelligen lassen. Nach der Stabilisierung der Mark machten sich die Mängel der 
schematischen Regelung sowohl für den Betrieb als auch für einen großen Teil der Angestellten 
bemerkbar. Sie lagen vor allen Dingen darin, daß die Spanne zwischen der Vergütung für un 
gelernte und gelernte Kräfte zu gering war und die Betriebe auf der einen Seite für die ein 
fachen Arbeiten beträchtliche Aufwendungen zu machen hatten, auf der anderen Seite aber 
nicht oder nur in geringem Maße in der Lage waren, wirklich gute Arbeit anders zu entgelten, 
als in den Tarifen vorgeschlagen war. 
Nach der Machtübernahme im Jahre 1933 hat die neue Regierung zunächst die Geltungs 
kraft der Tarifverträge bestätigt. Doch kann der Treuhänder der Arbeit (vgl. B V) Richtlinien 
erlassen, nach denen gewisse Änderungen der Gehaltssätze vorgenommen werden können.
	        
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