180 VermögenSzuwachssteuergcsctz. § 4.
er umfaßt also auch die einem Land- oder Forstwirtschastsbetriebe, nicht nur
die einem Gewerbebetriebe gewidmeten Grundstücke und grundstücksgleichen
giechte. Nach § 23 Abs. 2 Satz 2 Ausf.Best. zum WBG. soll als „in dem Betriebe
angelegt" gelten „das ganze Vermögen, auf welches die Buchführung sich
erstreckt". Danach würden Vermögensteile, die zweifellos dem Betriebe ge
widmet sind, nicht als in dem Betriebe angelegt, d. h. als Betriebsvermögen
gelten, weil sie nicht durch die Bücher laufen. Diese Auffassung findet im Ges.
keine Stütze und ist auch im § 28 Ausf.Best. zum BSt.G. nicht wiederholt.
Ist aber dem Betriebe Vermögen gewidmet, auf das sich die Buchführung und,
was entscheidend ist, der Abschluß nicht erstreckt, so liegt eben keine vollständige
Buchführung und kein vollständiger Abschluß vor, und kann § 28 Abs. 2 BSt.G.
deshalb überhaupt nicht zur Anwendung kommen.
6. Nach dem 2. Satze des § 28 Abs. 1 BSt.G.Ausf.Best. sind „die seit
dem Schlüsse des letzten Wirtschafts- oder Rechnungsjahres bis zum gesetzlichen
Stichtag eingetretenen Verschiebungen zwischen dem im Betrieb angelegten
Vermögen und dem sonstigen Vermögen des Steuerpflichtigen zu berück-
sichtigen". Die Verträglichkeit dieser Bestimmung mit dem Wortlaut des § 28
Abs 2 BSt.G. erscheint aber zweifechaft. Denn einer diese späteren Verschie
bungen berücksichtigenden Bermöqensfeststellung wird nicht mehr der Vermögens
stand am Schlüsse des letzten Wirtschasts- oder Rechnungsjahres, sondern der
jenige am Stichtage zugrunde gelegt. Die Auslegung des Bundesrats ließe sich nur
dann halten, wenn der § 28 BSt.G. sich nur, wie die Abschnittsüberschrift „Wert-
ermittlung" besagt, auf die Bewertung des Vermögens beschränkte. Das
ist aber nicht der Fall. Er betrifft nicht nur diese, sondern auch die Steuerpflicht,
insbes. auch die objektive, nämlich die Ermittlung der Bestandteile des Ver
mögens, und in beiden Beziehungen, sowohl hinsichtlich der Ermittelung der
Vermögensbestandteile als auch hinsichtlich derjenigen des Wertes, enthält der
Abs. 2 eine Ausnahme von der Regel des Abs. 1. Eine die fragliche Bestimmung
der Äusf Best, ablehnende Auslegung führt auch nicht etwa dazu, daß Vermögens
bestandteile, die erst nach dem Schlüsse des Wirtschasts- oder Rechnungsjahres
dem Betriebsvermögen einverleibt sind, außer Betracht zu lassen wären. Vielmehr
bestimmt sich bei Anwendung des § 28 Abs. 2 BSt.G., was als Betriebsvermögen
anzusehen ist, lediglich nach dem dort bezeichneten Zeitpunkt; alles übrige an
dem späteren regelmäßigen Stichtage vorhandene Vermögen ist zwar, wenn
es seiner Art nach steuerbar ist, steuerbares Vermögen, aber nicht Betriebs
vermögen. Nur hinsichtlich beweglicher Gegenstände der in § 8 BSt.G. bezeich-
neten Art kann es dahin kommen, daß sie außer Betracht zu lassen smd, weck
sie erst nach dem Schlüsse des Wirtschafts- oder Rechnungsjahres dem Betriebe
gewidmet und aus Nichtbetriebs- Betriebsvermögen geworden sind.
Nicht schafft der § 28 Abs. 2 BSt.G. eine Ausnahme von den Grundsätzen
über di/ Art des maßgeblichen Wertes in der Richtung, daß etwa der in die
Jahresabschlüsse eingestellte Wert der Veranlagung unbedingt zugrunde gelegt
werden müßte, für die Steuerbehörde bindend wäre. Dahingehende Älnträge
wurden in der RTKommission zu § 15 WBG. für ordnungsmäßige kauf-
männische Buchführung gestellt, aber abgelehnt (Komm.-Ber. z. WBG. S. 67s.).
Die Fassung des § 28 Abs. 2 schließt auch eine solche Annahme aus, weil der
Absatz sich nicht auf Vollkaufleute i. S. des HGB. beschränkt, nur für diese aber
gesetzliche Vorschriften über den in die Abschlüsse einzustellenden Wert bestehen,
der übrigens nach dem Pr. OVG. der gemeine Wert ist. So auch RFH. IA 42
u. 44 v 13. Jan. 1920.
7. Auf die Feststellung des Endvermögens findet § 28 Abs. 2 BSt.G
bei der VZA. nach §5 Abs. 2 VZAG. keine Anwendung.