fullscreen: Finanzwissenschaft

A. I. Abschnitt. Begriff der Steuer. J 
richtig sagt Schütze‘), es „gibt kein Hoheitsrecht, welches dem 
modernen Staate ein solches Übergewicht über den durch finanzielle 
Impotenz gedrückten mittelalterlichen Staat gibt, als das allgemeine, 
bedingungslose Besteuerungsrecht. 
Wenn wir dies vor Augen halten, wird es nicht schwer sein, 
das Wesen der Steuer zu erfassen. In der Steuer tritt die kollek- 
tive Natur des staatlichen Lebens ganz besonders in Erscheinung. 
Das Fortschreiten der Kultur macht die Zusammenfassung von 
je mehr Kräften zur Notwendigkeit: die Macht des Staates muß 
tief und weit hinausreichen, während in früheren Zeiten seine 
Kraft weder in der Tiefe noch an der Peripherie fühlbar war; 
seine Aufgaben mehren sich und die zur Erfüllung dieser Auf- 
gaben notwendigen wirtschaftlichen Mittel vermag nur eine Quelle 
in entsprechender Reichlichkeit zu bieten: die Steuer. Indem die 
Steuer das ganze Nationaleinkommen zur Basis hat, übertrifft sie 
an Ergiebigkeit alle anderen Quellen. Durch die Inanspruchnahme 
des Einkommens der Staatsbürger wird dem schroffen Privateigen- 
tumsrecht eine Grenze gesetzt, welche von großer Bedeutung sein 
kann. Die Grenze kann das Eigentumsrecht gelegentlich mächtig 
einengen. Denn sobald die Mehrheit des gesetzgebenden Körpers 
die Befriedigung eines Bedürfnisses für notwendig erachtet, wird 
eine neue Steuer das Privateigentumsrecht einschränken. Daß der 
Staat hierin sehr weit gehen kann, zeigte der Weltkrieg zur Ge- 
nüge. Das Steuerprinzip hat also die hohe Bedeutung, eine Schranke 
gegenüber dem unbedingten Privateigentumsrecht aufzustellen. Die 
Staatsbürger können nur über jenen Teil ihres Einkommens zur 
Befriedigung ihrer eigenen Bedürfnisse frei verfügen, deren der 
Staat selbst nicht bedarf. Es steckt demnach im Steuerprinzip ein 
stark kommunistischer Zug. Eben diese die Institution des Privat- 
eigentums berührende Konsequenz der Steuer war es, die zu jenen 
Konflikten führte, deren Geschichte Jahrhunderte ausfüllt und deren 
Endziel es eben war, das Eigentumsrecht gegen die Eingriffe der 
Staatsgewalt zu verteidigen, was in der ständischen Gesellschafts- 
ordnung zum Steuerbewilligungsrecht der Stände führte. 
Die Ausgestaltung der Steuer und der staatswirtschaftlichen 
Einnahmen überhaupt mit Zurückdrängung der privatwirtschaft- 
lichen Einnahmequellen hängt namentlich mit dem Umstande zu- 
sammen, daß als Folge der wirtschaftlichen Entwicklung der Staat 
alle Einnahmequellen, alle wirtschaftlichen Kraftreservoirs den 
Staatsbürgern überließ , die diese dem herrschenden Wirtschafts- 
") Zeitschrift für Privat- und öffentliches Recht II S. 162, 
205
	        
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