A. I. Abschnitt. Begriff der Steuer. J
richtig sagt Schütze‘), es „gibt kein Hoheitsrecht, welches dem
modernen Staate ein solches Übergewicht über den durch finanzielle
Impotenz gedrückten mittelalterlichen Staat gibt, als das allgemeine,
bedingungslose Besteuerungsrecht.
Wenn wir dies vor Augen halten, wird es nicht schwer sein,
das Wesen der Steuer zu erfassen. In der Steuer tritt die kollek-
tive Natur des staatlichen Lebens ganz besonders in Erscheinung.
Das Fortschreiten der Kultur macht die Zusammenfassung von
je mehr Kräften zur Notwendigkeit: die Macht des Staates muß
tief und weit hinausreichen, während in früheren Zeiten seine
Kraft weder in der Tiefe noch an der Peripherie fühlbar war;
seine Aufgaben mehren sich und die zur Erfüllung dieser Auf-
gaben notwendigen wirtschaftlichen Mittel vermag nur eine Quelle
in entsprechender Reichlichkeit zu bieten: die Steuer. Indem die
Steuer das ganze Nationaleinkommen zur Basis hat, übertrifft sie
an Ergiebigkeit alle anderen Quellen. Durch die Inanspruchnahme
des Einkommens der Staatsbürger wird dem schroffen Privateigen-
tumsrecht eine Grenze gesetzt, welche von großer Bedeutung sein
kann. Die Grenze kann das Eigentumsrecht gelegentlich mächtig
einengen. Denn sobald die Mehrheit des gesetzgebenden Körpers
die Befriedigung eines Bedürfnisses für notwendig erachtet, wird
eine neue Steuer das Privateigentumsrecht einschränken. Daß der
Staat hierin sehr weit gehen kann, zeigte der Weltkrieg zur Ge-
nüge. Das Steuerprinzip hat also die hohe Bedeutung, eine Schranke
gegenüber dem unbedingten Privateigentumsrecht aufzustellen. Die
Staatsbürger können nur über jenen Teil ihres Einkommens zur
Befriedigung ihrer eigenen Bedürfnisse frei verfügen, deren der
Staat selbst nicht bedarf. Es steckt demnach im Steuerprinzip ein
stark kommunistischer Zug. Eben diese die Institution des Privat-
eigentums berührende Konsequenz der Steuer war es, die zu jenen
Konflikten führte, deren Geschichte Jahrhunderte ausfüllt und deren
Endziel es eben war, das Eigentumsrecht gegen die Eingriffe der
Staatsgewalt zu verteidigen, was in der ständischen Gesellschafts-
ordnung zum Steuerbewilligungsrecht der Stände führte.
Die Ausgestaltung der Steuer und der staatswirtschaftlichen
Einnahmen überhaupt mit Zurückdrängung der privatwirtschaft-
lichen Einnahmequellen hängt namentlich mit dem Umstande zu-
sammen, daß als Folge der wirtschaftlichen Entwicklung der Staat
alle Einnahmequellen, alle wirtschaftlichen Kraftreservoirs den
Staatsbürgern überließ , die diese dem herrschenden Wirtschafts-
") Zeitschrift für Privat- und öffentliches Recht II S. 162,
205