200 D. Entwurf eines Arbeitsschutzgesetzes
arbeitsminister kann mit Zustimmung des Reichsrats Be—
stimmungen über das Zusammenwirken der Arbeits—
aufsichtsämter und der Träger der reichsgesetzlichen
Unfallversicherung auf dem Gebiete des Arbeitsschutzes
erlassen.
(2) Die Arbeitsaufsichtsämter haben den Anregungen
der gesetzlichen Betriebsvertretungen auf Grund des 866
Nr. 8 und des 878 Nr. b des Betriebsrätegesetzes nach—
zugehen und mit ihnen in geeigneten Fällen, besonders
bei Betriebsbesichtigungen und, bevor für einzelne Be—
triebe Ausnahmen von erheblicher Bedeutung bewilligt
werden, in Verbindung zu treten. Die zur Ausübung
der Arbeitsaufsicht bestellten Personen sind berechtigt, die
Beteiligung eines Vertreters der Betriebsvertretung bei
Besichtigungen zu verlangen. Sie können die Einberufung
der Betriebsvertretung durch den Vorsitzenden verlangen
und mit ihr allein verhandeln. Auch den Beschwerden
und Anregungen von seiten der wirtschaftlichen Ver—
einigungen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber haben die
Arbeitsaufsichtsämter innerhalb ihrer Zuständigkeit nach⸗
zugehen.
Anmerkung:
851 des Entwurfs soll ersetzen:
ArbA. Ziffer IX (S. 42),
AngðV. 88 16, 17 (S. 48),
g8 872, 886 der Reichsversicherungsordnung in der Fassung
des Gesetzes vom 14. Juli 1925 (Reichsgesehbl. J S. 97).
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Befugnisse des Reichsarbeitsministers und der
obersten Landesbehörden
(1) Der Reichsarbeitsminister ist befugt, zur Erfüllung
seiner Aufgaben auf dem Gebiete des Arbeilsschutzes Be—
triebe zu besichtigen oder durch Beauftragte befichtigen
zu lassen. Die gleiche Befugnis steht, außer bei den Be—
krieben der Deutschen Reichsbahn⸗Gesellschaft, den obersten
Landesbehörden zu. Bei Besichtigungen durch den