i '* * *v
" ^ - ZT
x*vȒsR>r*r,
II. Beilage.
A.
(Entwürfe *n den bei der vorgeschlagenen Zälilungsmethode anzimendenden Formularen.)
Allgemeine Bemerkungen zur Beilage II.
Die typographische Anordnung der zu Beilage II. gehörigen Formulare würde in den wirklichen Listen etwas Anderes sein müssen,
Vorlagen ist, in welchen die Raumbeschränkung ein Zusammendrängen selbst der Zeilen, in die hineinzuschreiben ist, un
erlässlich macht. Dieselbe Raumbeschränkung gestattete in einigen Listen sogar nicht, die nöthige Zeilenzahl offen zu halten. Auch dürfte
als sie in den
lagen ist, in
Dieselbe Raui _ _
für die wirklichen Listen der Druck in deutscher Schrift dem in lateinischer Schrift vorzuziehen°sein.
Volkszählung in der preussischen Monarchie
am 3. December 1861.
Ort
gelegen im Kreise
des Regierungsbezirks
rtsliste.
Dem
werden unter Bezugnahme auf die von der Königlichen Regierung erlassene Verfügung,
die Volkszählung in der preussischen Monarchie am 3. December 1861 betreffend, von den hierbei in An
wendung kommenden Formularen die nachstehend specificirte Anzahl zur Vertheilung, Wiedereinsammlung,
Prüfung und Zurücksendung, alles in Gemässheit der Bestimmungen jener Verfügung (die hier unten im Auszug
wiedergegeben sind), übersendet.
Kreis.
Ort.
Gutsbezirk etc.
muthmasslicher Bedarf
wirklich vertheilt
zurückempfangen
Extralisten für
Haus
listen.
Haus
haltungs
listen.
Gast
häuser,
Herbergen.
Heil und
Versorgungs
anstalten.
Armen
häuser.
Gefäng
nisse und
Straf
anstalten.
Erziehungs
anstalten,
Waisen
häuser.
Casernen.
Datum
der Aus-
theilung
und des
Wieder
empfanges
der
Listen.
Allgemeine Bestimmungen.
Zeit der Zählung. Als Normaltermin der Zählung ist der 3. December anzusehen. Die Zählung muss an diesem Tage be-
f onnen, ununterbrochen fortgesetzt und wo möglich an demselben Tage beendet werden. Nur in volkreichen Ortschaften dürfen
Tage auf das Zählungsgcschäft verwendet werden. Alle Angaben müssen sich aber auch auf den Zustand vom 3. December
beziehen. Wo es auf genaue Zeitbestimmung ankommt, dient der Mittag zum Anhalten, so dass alle vor Mittag des 3. December
Geborene noch nicht mit gezählt werden, hingegen alle vor Mittag dieses Tages Gestorbene noch als Lebende angesehen und mit
gezählt werden.
Wer zu zählen ist. Zu zählen sind alle Personen ohne Ausnahme, welche am 3. December in irgend einem Orte des preussi
schen Staats betroffen werden, gleichviel, ob sie der Civil- oder Militärbevölkerung angehören, ob sie In- oder Ausländer sind,
sich dauernd oder nur vorübergehend an dem Orte, wo sie am 3. December betroffen werden, aufhalten.
Methode der Zählung. Die Zählung ist im Principe eine Selbstzählung durch die Bewohner des Staats, resp. durch die Haus
haltungsvorstände und Hausbesitzer, "zu welchem Behufe den letzteren vor dem Zählungstermine die nöthige Anzahl von Haus
und Haushaltungslisten zur Ausfüllung ertheilt wird. . Die speciellen, diese Ausfüllung etc. betreffenden Instructionen sind auf den.
Listen selbst enthalten und da zu ersehen.
4) Ausführung der Zählung. Die unmittelbare Leitung und Ausführung der Zählung obliegt lediglich den Civilbehörden, und zwar
den Ortspolizeibehörden. Das Zählungsgeschäft besteht in der Vertheilung, Ausfüllung, Wiedereinsammlung, Prüfung und eventuell
in der Concentration der Listen.
1)
2)