Full text: Die Methoden der Volkszählung, mit besonderer Berücksichtigung der im preussischen Staate angewandten

i '* * *v 
" ^ - ZT 
x*vȒsR>r*r, 
II. Beilage. 
A. 
(Entwürfe *n den bei der vorgeschlagenen Zälilungsmethode anzimendenden Formularen.) 
Allgemeine Bemerkungen zur Beilage II. 
Die typographische Anordnung der zu Beilage II. gehörigen Formulare würde in den wirklichen Listen etwas Anderes sein müssen, 
Vorlagen ist, in welchen die Raumbeschränkung ein Zusammendrängen selbst der Zeilen, in die hineinzuschreiben ist, un 
erlässlich macht. Dieselbe Raumbeschränkung gestattete in einigen Listen sogar nicht, die nöthige Zeilenzahl offen zu halten. Auch dürfte 
als sie in den 
lagen ist, in 
Dieselbe Raui _ _ 
für die wirklichen Listen der Druck in deutscher Schrift dem in lateinischer Schrift vorzuziehen°sein. 
Volkszählung in der preussischen Monarchie 
am 3. December 1861. 
Ort 
gelegen im Kreise 
des Regierungsbezirks 
rtsliste. 
Dem 
werden unter Bezugnahme auf die von der Königlichen Regierung erlassene Verfügung, 
die Volkszählung in der preussischen Monarchie am 3. December 1861 betreffend, von den hierbei in An 
wendung kommenden Formularen die nachstehend specificirte Anzahl zur Vertheilung, Wiedereinsammlung, 
Prüfung und Zurücksendung, alles in Gemässheit der Bestimmungen jener Verfügung (die hier unten im Auszug 
wiedergegeben sind), übersendet. 
Kreis. 
Ort. 
Gutsbezirk etc. 
muthmasslicher Bedarf 
wirklich vertheilt 
zurückempfangen 
Extralisten für 
Haus 
listen. 
Haus 
haltungs 
listen. 
Gast 
häuser, 
Herbergen. 
Heil und 
Versorgungs 
anstalten. 
Armen 
häuser. 
Gefäng 
nisse und 
Straf 
anstalten. 
Erziehungs 
anstalten, 
Waisen 
häuser. 
Casernen. 
Datum 
der Aus- 
theilung 
und des 
Wieder 
empfanges 
der 
Listen. 
Allgemeine Bestimmungen. 
Zeit der Zählung. Als Normaltermin der Zählung ist der 3. December anzusehen. Die Zählung muss an diesem Tage be- 
f onnen, ununterbrochen fortgesetzt und wo möglich an demselben Tage beendet werden. Nur in volkreichen Ortschaften dürfen 
Tage auf das Zählungsgcschäft verwendet werden. Alle Angaben müssen sich aber auch auf den Zustand vom 3. December 
beziehen. Wo es auf genaue Zeitbestimmung ankommt, dient der Mittag zum Anhalten, so dass alle vor Mittag des 3. December 
Geborene noch nicht mit gezählt werden, hingegen alle vor Mittag dieses Tages Gestorbene noch als Lebende angesehen und mit 
gezählt werden. 
Wer zu zählen ist. Zu zählen sind alle Personen ohne Ausnahme, welche am 3. December in irgend einem Orte des preussi 
schen Staats betroffen werden, gleichviel, ob sie der Civil- oder Militärbevölkerung angehören, ob sie In- oder Ausländer sind, 
sich dauernd oder nur vorübergehend an dem Orte, wo sie am 3. December betroffen werden, aufhalten. 
Methode der Zählung. Die Zählung ist im Principe eine Selbstzählung durch die Bewohner des Staats, resp. durch die Haus 
haltungsvorstände und Hausbesitzer, "zu welchem Behufe den letzteren vor dem Zählungstermine die nöthige Anzahl von Haus 
und Haushaltungslisten zur Ausfüllung ertheilt wird. . Die speciellen, diese Ausfüllung etc. betreffenden Instructionen sind auf den. 
Listen selbst enthalten und da zu ersehen. 
4) Ausführung der Zählung. Die unmittelbare Leitung und Ausführung der Zählung obliegt lediglich den Civilbehörden, und zwar 
den Ortspolizeibehörden. Das Zählungsgeschäft besteht in der Vertheilung, Ausfüllung, Wiedereinsammlung, Prüfung und eventuell 
in der Concentration der Listen. 
1) 
2)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.