Full text: Gesamtstaat, Dualismus und Pragmatische Sanktion

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allen Zeiten und auf alle Zuefälle ohngekränkht verbleiben, 
gelassen und vestiglich gehalten werden sollen. » 1 
Der schon 1722 von — wie Turba 2 liest — Graf 
Käroly als überflüssig erkannte G. A. III inauguriert nicht 
nur nicht eine Rückkehr zu den Bedingungen der Wahl 
kapitulationen, sondern weist im Gegenteil ebenfalls jeden 
Versuch dieser Art zurück. Spricht man von einer unga 
rischen Pragmatischen Sanktion, so darf man keinesfalls 
von einer kroatischen 3 und tirolischen 4 schweigen ; even 
tuell auch von einer böhmischen nicht. In der Vierer 
deputation hatte seit jeher zumal mit Rücksicht auf die 
spanischen Präzedenzfälle, nicht der leiseste Zweifel be 
standen, daß « die sach an die Länder zu bringen » sei 
[Protokoll der geheimeren Konferenz vom 5. April 1713]. 
Nicht etwa an irgend einen privilegierten Landtag allein. 
Weil durch den « consensus populi in dergleichen fällen 
alle subtilitates iuris civilis undt was von denen rechts- 
gelerten ausgefunden werden kan, saniret und überwunden 
wirdt », heißt es in einem geheimen Konferenzreferat an 
den Kaiser, Februar 1719. Und die Stände verpflichteten 
sich so als Bundesgenossen der Dynastie gegenüber dem 
Ausland 5 . Sie verbürgen sich der Dynastie für die Beach- 
1 Man pflegte in kluger Weise auf jene Landesgesetze und 
-gewohnheiten Rückischt zu nehmen, die « tief in die Länder 
verfassungen einschlagen». Nicht bloß bezüglich Ungarn. Und 
zwar auch dann, wenn ein Monarch « zunächst und vor allem eine 
Zurückdrängung der Länderinteressen und Steigerung der Zentrali 
sation im Interesse des Staates für dringend geboten» hielt. — 
Vergl. Siegmund Adler, Die politische Gesetzgebung in ihren 
geschichtlichen Beziehungen zum allgemeinen bürgerlichen Gesetz 
buche, in der «Festschrift zur Jahrhundertfeier des allgemeinen 
bürgerlichen Gesetzbuchs», Wien 1911, Teil I, S. 87, 89, 91 u. 94. 
2 Pragmatische Sanktion, S.-A., S. 196, Anm. 2, und Grund 
lagen, T. I, S. 188. 
3 Pliverid - Jellinek, Das rechtliche Verhältnis Kroatiens zu 
Ungarn, Agram 1885, S. 16. 
4 Bernatzik, S. 22, Anm. 8, und S. 1117. — Festschrift, S. XII. 
5 Turba, Grundlagen, T. I, S. 138, 151 ff., und T. II, S. 170, 
211 ff., 453 f., 461.
	        
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