ilebet Lie Becechtigung eines interkommunslen Lsstensusgleichs in mirtlchsstlich
zulnmmenWngenLen GemeinLen insbesonLere in Grotz Berlin.
I. Kllgemeines.
Das Bemuhen eines Teiles der Vororte Berlins, sur sich eine Ent-
lastung von kommunalen Ausgaben aus Kosten Berlins und der wohl-
habenderen Gemeinden herbeizufuhren, ist lediglich ein Teil der Bestrebungen,
die seit Jahren schon die Oesfentlichkeit beschaftigen und ans eine Berminde-
rung der Lasten der einzelnen Kommunen von den Kosten des Bolksschul-
wesens hinzielen.
Schon bei Gelegenheit der Beratung des Lehrerbesoldungsgesetzes hatte
der Abgeordnete Freiherr von Zedlitz beantragt, die Lehrerbesoldungen, d. h. das
Grundgehalt und die Alterszulagen an den Volksschulen durch Besoldungs-
kassen auszubringen und zu zahlen, die fur jede Provinz errichtet werden
sollten. Berlin sollte der Kasse der Provinz Brandenburg angegliedert werden.
Die Gesamtheit der Schulverbande sollte 54 pCt. des Gesamtbedarfs der
Lehrerbesoldung im Staate tragen, der Rest sollte aus der Staatskasse gedeckt
werden. Die Verteilung der von der Gesamtheit der Schulverbande aus-
zubringenden Summe aus die Besoldungskassen sollte nach Mahgabe des Auf-
kommens an Einkommen- und Erganzungssteuer innerhalb jedes Kassenbezirks
erfolgen, ebenso die Verteilung der Beitrage aus die Schulverbande des
Kassenbezirks. Der Antrag wurde seinerzeit abgelehnt.
Die Frage der Volksschullastenverteilung und zwar diesmal mit Beruck-
sichtigung Grotz Berlins, war dann wieder Gegenstand der parlamentarischen
Erorterung bei der Beratung des Zweckverbandgesetzes fur
Grotz Berlin?) Es lagen damals Petitionen von Neukolln, Lichten-
berg und anderen vor, die die Uebernahme der Schullasten aus den Verband,
jedenfalls aber die Schaffung eines Ausgleichsverbandes hinsichtlich der Schul
lasten fur den grotzten Teil des Verbandsgebietes bezweckten.
Diesen Bestrebunaen der Grotz Berliner Gemeinden trug der Entwurs
zn einer Novelle zum Kommunalabgabengesetz, der im Vorjahre den Kommunen
zur Aeuherung zugegangen war, in seinem § 53a Rechnung. Dieser hatte
den solgenden Wortlaut:
§ 53a.
Wenn Gemeinden, die in Ansehung der Verkehrs- und Geschafts-
beziehungen ihrer Einwohnerschast ein einheitliches Wirtschaftsgebiet
bilden, insofern erhebliche Verschiedenheit der Leistungsfahigkeit auf-
weisen, als in einer oder mehreren von ihnen das der Gemeinde-
besteuerung zugrunde gelegte Steuersoll, aus den Kops der Einwohner
berechnet, autzergewohnliche Unterschiede gegenuber allen oder einem
Teile der anderen ergibt, so ist der Regierungsprasident, bei Beteiligung
der Stadt Berlin der Oberprasident berechtigt, sie zur gemeinsamen
Ausbringung eines Teiles der Volksschullasten zu einem A u s g l e i ch s-
verbande zusammenzulegen. Gegen die Zusammenlegung ist binnen
zwei Wochen die Beschwerde an den Provinzialrat, bei Beteiligung der
Stadt Berlin an den Minister des Jnnern und der geistlichen und
Unterrichtsangelegenheiten zulassig.
Der Ausgleichsbetrag, der ein Viertel des nach dem Durchschnitt
der letzten drei Rechnungsjahre berechneten Gesamtbedarfs stir die
Zwecke des offentlichen Volksschulwesens in dem Ausgleichsverbande
nicht ubersteigen darf, wird durch den Regierungs- bezw. Oberprasidenten
im ganzen festgesetzt nach dem Matzstabe des der Gemeindebesteuerung
zugrunde gelegten Steuersolls unter entsprechender Anwendung der
§§ 7, 25 Kreis- und Provinzialabgabengesetz vom 23. April 1906
(Gesetzsammlung S. 159), von den einzelnen Gemeinden des Verbandes
eingefordert und zu ihren Gunsten nach dem Matzstabe der Zahl der
Volksschulkinder unterverteilt.
Gegen die Festsetzung, Erhebung und Unterverteilung ist binnen
zwei Wochen die Klage bei dem Bezirksausschusse, im Falle der Be
teiligung der Stadt Berlin bei dem Oberverwaltungsgericht zulassig.
*) Vergl. stenographische Berichte des Abgeordnetenhauses 21. Legislatur-
periode, IV. Session, S. 1514 ff.