Full text : Der Zucker im Kriege

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tatsächlich  verwertet  werden  konnten,  so  daß  es  sich  bei  dem  Gewinn
des  Betricbsjahres  1914/15  zum  Teil  um  diese  Rückstellungen  aus
dem  vorhergehenden  Betriebsjahre  handelte.
ck)  Zuckerrüben-  und  Rohzuckerpreise  im
B  e  t  r  i  e  b  s  j  a  h  r  e  19  17/18.  Die  Ursachen  des  Rückganges
der  Anbaufläche  und  des  Hektarertrages,  nämlich  der  Mangel  an  geschulten ­
  Arbeitskräften,  Gespannen  und  stickstoffhaltigen  Düngemitteln, ­
  ließen  im  Verein  mit  der  Preisgestaltung  der  übrigen  Hackfrüchte ­
  für  das  Betricbsjahr  1917/18  einen  neuerlichen  Rückgang
der  Anbaufläche  und  des  Hcktarertrages  befürchten.  Eine  weitere
Preiserhöhung  für  Zuckerrüben  und  Rohzucker  schien  nach  Lage  der
Dinge  unvermeidlich.  Von  seiten  der  Zuckcrindustrie  wurde  für  das
Betricbsjahr  1917/18  ein  Zuckcrrübenprcis  von  3  für  50  kg  als
notwendig  erachtet,  um  die  für  die  Znckercrzeugung  nötige  Zuckerrübenmenge ­
  zu  erzielen.  Uber  diesen  Antrag  tobte  monatelang  in
Fachzeitschriften  und  in  der  Tagespresse  ein  heftiger  Kamps.  Von
feiten  der  Verbraucher  wurde  vielfach  jede  Erhöhung  des  Zuckerrübenpreises, ­
  die  eine  entsprechende  Erhöhung  des  Verbranchszuckerpreises ­
  zur  Folge  haben  würde,  aufs  heftigste  bekämpft,  und  als
Mittel  zur  Sicherstellung  der  erforderlichen  Zuckerrübenmcnge  wurde
der  Produktionszwang  empfohlen.  Diesen  Vorschlag  muhte  die  fachmäßige
  Prüfung  als  nur  bedingt  wirksam  erkennen.  Die  Preisforderung
  wurde  indessen  zunächst  nur  zum  kleineren  Teile  bewilligt.
Durch  Bekanntmachung  vom  2.  Dezember  1916  wurde  bestimmt,
daß  in  Verträgen  über  Lieferung  von  Zuckerrüben  für  das  Bctriebsjahr
  1917/18  kein  niedrigerer  Preis  für  50  kg  vereinbart  werden
durfte,  als  0,95  Jt  über  den  im  Betriebsjahre  1913/14  für  Kaufrüben ­
  gezahlten  Preis.  Bei  Fabriken,  die  für  das  Betriebsjahr ­
  1913/14  Verträge  über  Rübenlieferung  nicht  abgeschlossen
hatten,  sollte  der  Mindestpreis  2  Ji  für  50  kg  betragen.
Dementsprechend  wurde  der  Rohzuckerpreis  für  50  kg  von  88  vom
Hundert  Ausbeute  ohne  Sack  frei  Magdeburg  auf  18  Jl  festgesetzt.
Um  einen  Rückgang  in  der  Anbaufläche  zu  verhindern,  wurde  ferner
bestimmt,  daß  rübenverarbeitende  Zuckerfabriken  berechtigt  sein
sollten,  von  Rübenbauern,  die  ihnen  Zuckerrüben  aus  der  Ernte  des
Jahres  1916  zu  liefern  verpflichtet  gewesen  waren,  für  das  Erntejahr
1917  die  Lieferung  von  Zuckerrüben  von  einer  gleich  großen
Anbaufläche  wie  1916  zu  verlangen.  Den  vielfach  geäußerten
Wünschen  auf  vollständigere  Rückgabe  der  Schnihel  an  den  rübenliefernden ­
  Landwirt  wurde  insofern  Rechnung  getragen,  als  an  Stelle
der  bisherigen  75  Hundertteile  85  Hundertteile  der  entfallenden
Schnitzel  an  den  liefernden  Rübenbauer  zurückgegeben  werden  durften.
            
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