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Instruktion heißt es, daß der Salzhändler um das „Drittel des darin stecken
den Kapitals" veranlagt werden sollte. Aehnlich der Bauholzhändler, dagegen
wurde der Brennholzhändler mit der Hälfte des Anlagekapitals zur Steuer ver
anlagt. In der sehr umfangreichen „Accise-Ordnung vom 28. Juli 1744",
vom Herzog Carl von Württemberg erlassen, wurde die Salzbesteurung erneut
geregelt H. Es wurde bestimmt, daß von jeder eingeführten Scheibe Salz der
erste Käufer, sofern er ein privater war, eine Steuer von 12 Kreuzern zu ent
richten hatte. War eine Stadt oder ein Dorf der Salzkäufer, da zu jener Zeit
der Salzhandel vielfach in Händen amtlicher Verwaltung lag, so betrug die
Salzsteuer nur die Hälfte, nämlich 6 Kreuzer. Der Simri Salz war mit
2 Kreuzern 3 Hellern beziehungsweise 4 Pfennig zu versteuern. Wurde ein
Bürger von einer Stadt oder einem Dorf im Namen der Gemeinde für den
Salzhandel privilegiert, so war der eben genannte höhere Steuersatz in An
schlag zu bringen. Für das Salz von Sulz hatte der Verkäufer von dem
Simri Salz einen Kreuzer Steuer zu entrichten. Den Fuhrleuten, die das
Salz beförderten, wurde zur besonderen Pflicht gemacht, für die Erfüllung der
Steuervorschriften streng zu sorgen. Maßnahmen, die auf die Frachturkunden
Bezug nahmen, erleichterten die Kontrolle.
Damit haben wir uns jener Zeit genähert, welche Württemberg das Salz-
mouopol brachte. Mit der im Jahre 1807 erfolgten Einführung des Salz
monopols in Württemberg zu Gunsten des Staates wurde für die Salzbesteu-
rung eine völlig neue Grundlage geschaffen. An sich charakterisiert sich diese
Einführung des staatlichen Salzmonopols in Württemberg als Ausfluß der da
mals in Schwaben herrschenden absolutistischen Regierung, die hier nach dem
Beispiel Preußens und andrer deutscher Staaten handelte. In Preußen und
Bayern hatte man lauge vor Württemberg das Salz als ein ausgezeichnetes
Steuerobjekt erkannt und in beiden Staaten als wirksames Mittel der Besteu-
rung das Staatsmouopol gewählt. Anderseits führte die Errichtung des Salz
monopols dazu, daß Form und Art der von der Regierung angewendeten mittel
baren Besteurung des Salzes der weiten Oeffentlichkeit entzogen wurde. Hier
ist denn auch die Grenze einer erfolgreichen Untersuchung der Salzbesteurung in
Württemberg gezogen, da diese Besteurung sich nunmehr mit der Betriebsfrage
der Staatswerke aufs engste verknüpfte. Die parlamentarischen Verhandlungen
der Württembergischen Kammer lassen uns jedoch einen erwünschten Einblick in
die Art der früheren Salzbesteurung werfen.
Eine wesentlich andere und zweifellos ungünstigere steuerliche Belastung des
Salzes trat in Württemberg durch den Zollvereinsvertrag vom 8. Juli 1867
ein, der auch auf manchen anderen gewerblichen Gebieten eine völlige Wand
lung herbeiführte^). Das für unser Gebiet Wichtigste brachte der neue Zollvereins
vertrag dadurch, daß er grundsätzlich die in den verschiedenen Bundesstaaten
bestehenden Salzmonopole beseitigte. Daß diese Beseitigung des Salzmonopols
für den einzelnen Staat von einer sehr verschiedenen wirtschaftlichen Bedeutung
sein konnte und mußte, bedarf keiner näheren Erläuterung. Unmittelbar bevor
das durch den neuen Zollvereinsvertrag vom 8. Juli 1867 bedingte neue Salz
steuergesetz vom 1. Januar 1868 in Kraft trat, war die Preislage des Salzes,
1) Reyscher, Sammlung d. württ. Gesetze. Bd. XVII, 1. S. 560.
2) Verhandlungen d. württ. Kammer d. Abg. 1867. 1. Beil.-Bd. S. 840.