Full text: Der Salzhandel, die Salinen und Salzbergwerke Württembergs im 19. Jahrhundert

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Instruktion heißt es, daß der Salzhändler um das „Drittel des darin stecken 
den Kapitals" veranlagt werden sollte. Aehnlich der Bauholzhändler, dagegen 
wurde der Brennholzhändler mit der Hälfte des Anlagekapitals zur Steuer ver 
anlagt. In der sehr umfangreichen „Accise-Ordnung vom 28. Juli 1744", 
vom Herzog Carl von Württemberg erlassen, wurde die Salzbesteurung erneut 
geregelt H. Es wurde bestimmt, daß von jeder eingeführten Scheibe Salz der 
erste Käufer, sofern er ein privater war, eine Steuer von 12 Kreuzern zu ent 
richten hatte. War eine Stadt oder ein Dorf der Salzkäufer, da zu jener Zeit 
der Salzhandel vielfach in Händen amtlicher Verwaltung lag, so betrug die 
Salzsteuer nur die Hälfte, nämlich 6 Kreuzer. Der Simri Salz war mit 
2 Kreuzern 3 Hellern beziehungsweise 4 Pfennig zu versteuern. Wurde ein 
Bürger von einer Stadt oder einem Dorf im Namen der Gemeinde für den 
Salzhandel privilegiert, so war der eben genannte höhere Steuersatz in An 
schlag zu bringen. Für das Salz von Sulz hatte der Verkäufer von dem 
Simri Salz einen Kreuzer Steuer zu entrichten. Den Fuhrleuten, die das 
Salz beförderten, wurde zur besonderen Pflicht gemacht, für die Erfüllung der 
Steuervorschriften streng zu sorgen. Maßnahmen, die auf die Frachturkunden 
Bezug nahmen, erleichterten die Kontrolle. 
Damit haben wir uns jener Zeit genähert, welche Württemberg das Salz- 
mouopol brachte. Mit der im Jahre 1807 erfolgten Einführung des Salz 
monopols in Württemberg zu Gunsten des Staates wurde für die Salzbesteu- 
rung eine völlig neue Grundlage geschaffen. An sich charakterisiert sich diese 
Einführung des staatlichen Salzmonopols in Württemberg als Ausfluß der da 
mals in Schwaben herrschenden absolutistischen Regierung, die hier nach dem 
Beispiel Preußens und andrer deutscher Staaten handelte. In Preußen und 
Bayern hatte man lauge vor Württemberg das Salz als ein ausgezeichnetes 
Steuerobjekt erkannt und in beiden Staaten als wirksames Mittel der Besteu- 
rung das Staatsmouopol gewählt. Anderseits führte die Errichtung des Salz 
monopols dazu, daß Form und Art der von der Regierung angewendeten mittel 
baren Besteurung des Salzes der weiten Oeffentlichkeit entzogen wurde. Hier 
ist denn auch die Grenze einer erfolgreichen Untersuchung der Salzbesteurung in 
Württemberg gezogen, da diese Besteurung sich nunmehr mit der Betriebsfrage 
der Staatswerke aufs engste verknüpfte. Die parlamentarischen Verhandlungen 
der Württembergischen Kammer lassen uns jedoch einen erwünschten Einblick in 
die Art der früheren Salzbesteurung werfen. 
Eine wesentlich andere und zweifellos ungünstigere steuerliche Belastung des 
Salzes trat in Württemberg durch den Zollvereinsvertrag vom 8. Juli 1867 
ein, der auch auf manchen anderen gewerblichen Gebieten eine völlige Wand 
lung herbeiführte^). Das für unser Gebiet Wichtigste brachte der neue Zollvereins 
vertrag dadurch, daß er grundsätzlich die in den verschiedenen Bundesstaaten 
bestehenden Salzmonopole beseitigte. Daß diese Beseitigung des Salzmonopols 
für den einzelnen Staat von einer sehr verschiedenen wirtschaftlichen Bedeutung 
sein konnte und mußte, bedarf keiner näheren Erläuterung. Unmittelbar bevor 
das durch den neuen Zollvereinsvertrag vom 8. Juli 1867 bedingte neue Salz 
steuergesetz vom 1. Januar 1868 in Kraft trat, war die Preislage des Salzes, 
1) Reyscher, Sammlung d. württ. Gesetze. Bd. XVII, 1. S. 560. 
2) Verhandlungen d. württ. Kammer d. Abg. 1867. 1. Beil.-Bd. S. 840.
	        
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