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GIIÜSSBRITANIEN. — Finanzen (Einnahmen).
ward 1860 die Qesammtsumme des besonderen Aufwandes im ganzen
Reiche auf nahezu 18 Mill. E geschützt.
Haupteinnahmeposten und Steuern. Vor Allem muss der
geringe Ertrag der Domänen auffallen. Nicht einmal ’/^ Proc. des Be
darfs wird aus dem unmittelbaren Staatseigentlnimc gewonnen, — ein
Zeichen, wie in der frühem Zeit des Absolutismus das Staatsvermögen
verschleudert wurde. Dass Missverhältniss tritt um so greller hervor,
wenn man dem geringen unmittelbaren Staatsbesitze (als Activum) die
enorme Grösse der Staatsschuld (Passivum) gegenüberstellt.
Die einzige Staatsanstalt (Regale) ist die Post. Sie wird weit
mehr vom volkswirthschaftlichen, als vom fiscalischen Gesichtspunkte aus
behandelt. Im ganzen Königreiche gilt der gleiche Portosatz von I Penny
(etwa 10 Pfennige Preuss.) für den einfachen Brief. Bei Einführung
dieses Systems an der Stelle enorm hoher Portosätze ergab sich anfangs
allerdings ein bedeutender Ausfall in der Einnahme. Die ungeheure
CorrespondenzVermehrung, grösstentheils Folge des wohlfeilen Porto’s,
steigerte den Ertrag zu der jetzigen Höhe ; doch gelangte man erst nach
etwa 20 Jahren zu dem gleichen Reinerträge wie früher. Ein ansehn
licher 1 heil der Kosten wird durch die Unterhaltung der transatlanti
schen Dampfschifffahrt veranlasst. Der Reinertrag der Post war ;
1840 1845 1850 1855 1858 I860
£ 447,005 753,000 820,000 Pl.37,210 1’330,3S5 P447,809
Rechnen wir die vermischten (zufälligen) Einnahmen hinweg, so
kamen im J. 18"%4 von dem 07’1 73,000 .t betragenden Brutto-Ein
kommen auf die indirecten Auflagen allein (einschl. Post) 54’5GO,000,
sonach mehr als 81 Proc. der Gesammtsumme ; auf die directen Steuern
12 302,000 = kaum 18% Proc., auf die Domänen 305,000 = nicht
einmal % Proc. Als die Einkommensteuer wieder eingeführt (1843),
dagegen die Kornzölle abgeschafft wurden (1840), schien es, als ob man
das bisherige System einer Deckung der Staalsbedürfnissc fast nur durch
indirecte Auflagen verlassen, und dafür die Einkommensteuer allmählig
zur einzigen Norm der Belastung machen wolle. Allein die gewaltige
Steigerung der Bedürfnisse Hess dies nicht zu ; man erhöhte vielmehr
directe und indirecte Steuern.
Die Einkommensteuer [Income-tax), im Jahre 1708 auf Pitt’s
Antrag als Kriegssteuer eingeführt, erlosch nach Wiederherstellung des
Friedens. Ein ansehnliches Deficit nöthigte, unter Sir Rob. Peel’s Ver
waltung, zu deren Wiedereinführen (von 1843 an). Das Gesetz ist in
seiner Normirung ziemlich roh. Es macht in der Grösse der Besteuerung
keinen Unterschied zwischen zufälligem Einkommen, rein persönlichem
Erwerbe, oder einem durch festen Besitz gesicherten Ertrage ; es berührt
überdies das Capital gar nicht, wenn dasselbe unproductiv, etwa in
Luxusgegenständen angelegt ist. Nur diejenigen Einwohner bleiben
steuerfrei, deren Gesammteinkommen unter 100 i¿ (086 Thlr.) beträgt;
(von 1852 bis 150 £); sodann geniessen Einkommen unter 200 X, eine
Steuerbefreiung für 00 £; im Uebrigen ist der Satz 18"%, gleichmäs-
sig 6 Den. — Alle Arten des Einkommens sind im Gesetze in 0 Classen
aufgeführt : Schedula A begreift den Ertrag des unbeweglichen Eigen-