Full text : Der Zucker im Kriege

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können  die  Übertragung  verlangen.  Für  die  Zuckerversorgung  im
Reiche  kommen  insgesamt  1141  Kommunalverbände  in  Betracht,
davon  in  Preußen  allein  619.  Landesvermittlungsstellen  wurden
von  Preußen  (Februar  -1917),  Bayern,  Königreich  Sachsen,
Württemberg,  Baden  und  Hessen  errichtet.  Innerhalb  des
Königreichs  Preußen  wurden  auf  Grund  der  Bekanntmachung
über  die  Errichtung  von  PrcisprüfungSstellen  und  die  Versorgungsregelung ­
  vom  25.  September  1915  und  der  ergänzenden  Bekanntmachungen ­
  vom  4.  November  1915  und  vom  6.  Juli  1916
besondere  Vermittlungsstellen  errichtet  für  die  Provinzen  Schlesien  und
Ostpreußen  und  für  die  Regierungsbezirke  Arnsberg,  Posen  und  Bromberg. ­
  Mehrere  Kommunalvcrbände  des  Regierungsbezirkes  Münster  sind
für  die  Zuckerversorgung  gleichfalls  zusammengeschlossen.  Die  Festsetzung ­
  des  Bedarfsanteils  der  Bundesstaaten  bzw.  der  Kommunalverbände ­
  erfolgte  auf  Grund  derjenigen  Bevölkerungsziffer,  die  den
Berechnungen  der  Reichsgetreidestelle  zugrunde  lag,  und  der  besonderen ­
  Erhebungen  der  Reichszuckerstelle.  Nach  der  Volkszählung
vom  1.  Dezember  1916  wurden  die  Bevölkerungsziffern  der  Kominunalverbände
  entsprechend  geändert;  es  ergab  sich  hierbei  die  überraschende ­
  Tatsache,  daß  nahezu  sämtliche  Kommunalverbände  ständig
mit  höheren  Bevölkerungszifsern  gerechnet  und  erheblich  höhere  Zuweisungen ­
  erhalten  hatten,  als  den  tatsächlichen  Verhältnissen  entsprach.
Der  Regelung  des  Verbrauchs  durch  die  Kommunalverbände ­
  war  aus  Grund  der  Ausführungsbcstimmungcn  vom  12.  April
1916  zu  der  Verordnung  über  den  Verkehr  mit  Verbrauchszucker  eine
Zuckermenge  von  1  kg  monatlich  für  den  Kopf  der  Bevölkerung  zugrunde ­
  zu  legen.  Auf  die  den  einzelnen  Kommunalverbänden  hiernach
zustehenden  Gesamtmengen  (Bedarfsanteile)  wurden  die  am  25.  April
1916  in  ihrem  Bezirk  ermittelten  Vorräte  angerechnet,  soweit  sie  der
Anzeigepflicht  unterlagen.  Von  der  Anrechnung  ausgenommen  waren
die  Zuckervorräte  in  Zucker  verarbeitenden  gewerblichen  Betrieben.
Die  Ausgabe  der  Bezugsscheine  an  die  Kommunalverbände  erfolgte
erstmals  im  Monat  Mai  für  einen  Monat,  dann  für  je  2  Monate  und
seit  dem  1.  Januar  1917  regelmäßig  für  3  Monate  im  voraus.  Der
Bezug  des  Zuckers  durch  Bezugsscheine  konnte,  wie  schon  früher  bemerkt, ­
  unmittelbar  von  der  Verbrauchszuckerfabrik  oder  auf  deni
Wege  des  Handels  erfolgen.  Hierüber  hatte  die  Reichszuckerstelle  am
19.  April  folgendes  bestimmt:
„Die  Kommunalverbände  können  auf  Grund  der  Bezugsscheine
den  aus  sie  entfallenden  Zucker  entweder  selbst  beziehen  (Selbstbezug)
  oder  die  Bezugsscheine  an  den  Handel  weitergeben
(H  a  n  d  e  l  s  b  e  z  u  g).  Welchen  Weg  sie  wählen,  steht  ihnen  frei.
            
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