Full text : Der Zucker im Kriege

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1.  natürlichen  und  künstlichen  Fruchtsyrupen  aller  Art,  mit  Ausnahme ­
  solcher,  die  dazu  bestimmt  sind,  bei  der  Zubereitung  von
Arzneien  verwendet  zu  werden,  sowie  von  Limonaden  (natürlichen ­
  und  künstlichen,  und  limonadenartigen  Getränken  aller
Art,  mit  und  ohne  Kohlensäure)  oder  deren  Grundstoffen,
2.  gezuckerten  (kandierien)  Früchten,  überzuckerten  Mandel-  und
Nußkernen,  Fruchtpasten,  Geleefrüchten,
3.  Pralinen,
4.  Schaumwein  und  schaumweinähnlichen  Getränken,  deren  Kohlensäuregehalt ­
  ganz  oder  teilweise  auf  einem  Zusatz  fertiger  Kohlensäure ­
  beruht,
6.  Wermutwein  und  wermutähnlichen,  mit  Hilfe  von  weinähnlichen
Getränken  hergestellten  Genußmitteln,  Likören  und  süßen
Trinkbranntweinen  aller  Art,  Bowlen  (Maitrank,  Maiwein
und  dergl.),  Punsch-  und  Grogextrakten  aller  Art,  sowie  zur
Bereitung  von  Grundstoffen  für  solche  und  ähnliche  Getränke,
6.  Karamelzucker,  Brauzucker  und  Zuckerfärbemitteln,
7.  Essig,
8.  Mostrich  und  Senf,
9.  Fischmarinaden,
10.  Kautabak,
11.  Mitteln  zur  Reinigung,  Pflege  oder  Färbung  der  Haut,  des
Haares,  der  Nägel  und  der  Mundhöhle.
Der  Hundertsatz  der  Zuteilung  von  Zucker  im  Verhältnis ­
  zum  früheren  Verbrauch  mußte,  soweit  die  Verwendung  von
Zucker  weiter  in  Frage  kam,  bei  einzelnen  Zweigen  bis  zu  10  vom
Hundert  des  früheren  Verbrauches  ermäßigt  werden.  Erst  im  Betriebsjahre ­
  1916/17  war,  soweit  die  Herstellung  von  Aufstrichmitteln
in  Frage  kam,  eine  Erhöhung  der  Zuteilung  möglich.  Insgesamt  sind
nach  dem  Wirtschaftsplan  für  das  Jahr  1916/17  19,6  vom  Hundert
der  zur  Verteilung  vorgesehenen  Zuckermenge  für  dieDeckungdes
Bedarfes  der  gewerblichen  Betriebe  bestimmt.  Soweit
sich  die  gewerblichen  Betriebe  der  einzelnen  Industriezweige  zu  Verbänden ­
  zusammengeschlossen  haben,  werden  die  Bezugsscheine  von  der
Reichszuckerstelle  durch  die  Vermittlung  dieser  Verbände  an  die  einzelnen ­
  Betriebe  abgegeben.  In  allen  anderen  Fällen  erhalten  die
Hersteller  die  Bezugsscheine  unmittelbar  von  der  Reichszuckerstelle.
a)  Schokolade  und  Süßigkeiten.
Die  Hersteller  von  Schokolade  und  Süßigkeiten  erhalten  ein
Viertel  ihres  früheren  Normalverbrauches  an  Zucker.  Die  Be ­
            
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