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in der Zeit vom 1. Oktober 1915 bis 31. Dezember 1915 und in der
Zeit vom 1. Januar 1916 bis 25. April 1916 verarbeiteten Zucker
mengen getrennt anzugeben. Bei Bearbeitung der bei der Reichs
zuckerstelle hierauf eingelaufenen über 25 000 Fragebogen ergab sich,
daß allein in der Zeit vom 1. Oktober 1915 bis 25. April 1916 der
Zuckerverbrauch in diesen Betrieben nahezu um ein Viertel
mehr betragen hatte als in der ganzen Zeit vom 1. Oktober 1914 bis
30. September 1916. Die größte Steigerung im Verbrauche miesen
auch hier die Marmeladen- und Kunsthonigfabriken auf.
Bei der Festsetzung des Zucker-Wirtfchaftsplanes
für die Zeit vom 25. April 1916 bis 25. Oktober 1916 war, wie
schon an anderer Stelle ausgeführt, vor allem der Heeresbedarf,
sodann der Zuckerbedarf der Zivilbevölkerung zu berücksichtigen. Auch
durch die Einschränkung des Zuckerverbrauches der Zivilbevölkerung
auf 1 kg für den Kopf und Monat konnten für die Zeit xom 25. April
1916 bis 25. Oktober 1916 nur rund 15% der verfügbaren Zucker
bestände den Zucker verarbeitenden gewerblichen Betrieben zur Ver
fügung gestellt werden. Bei der Verteilung dieser Menge auf die ein
zelnen Zweige war vor allem die Bedeutung des Erzeugnisses für die
Volksernährung maßgebend; hierbei war wiederum denjenigen Er
zeugnissen der Vorzug zu geben, bei deren Herstellung Zucker nicht
durch Süßstoff ersetzt werden konnte, oder den Erzeugnissen, bei denen
der Zucker zu Konservierungszwecken diente, und die nicht durch den
Zusatz von Chemikalien der Volksernährung erhalten werden konnten.
Durch die Bekanntmachung vom 13. Mai 1916 wurde die Ver
wendung von Zucker bei der gewerbsmäßigen Herstellung von
natürlichen und künstlichen Fruchtsyrupen aller Art — ausgenommen
von solchen, die dazu bestimmt sind, bei der Zubereitung von Arzneien
Verwendung zu finden —, sowie bei der gewerbsmäßigen Herstellung
von Limonaden (natürlichen und künstlichen sowie limonadenartigen
Getränken aller Art mit und ohne Kohlensäure) oder deren Grund
stoffen, verboten. Durch die Bekanntmachung vom 24. Juni 1916
wurde dieses Verbot weiter ausgedehnt auf die Herstellung von
1. Dunstobst oder Kompott (eingemachte ganze Früchte oder größere
Fruchtstücke),
2. gezuckerten (kandierten) Früchten,
3. Schaumwein und schaumweinähnlichen Getränken, deren Kohleu-
säuregehalt ganz oder teilweise auf einem Zusatz fertiger Kohlen
säure beruht,
4. Wermutwein und wermutähnlichen, mit Hilfe von weinähnlichen
Getränken hergestellten Gcuußmitteln, Likören und süßen Trink-