90
d) Keks.
Die Versorgung von 1200 Keksfabriken mit Zucker erfolgt in
gleicher Weise wie mit Mehl und anderen Rohstoffen durch das Mehl
kontor des Verbandes Deutscher Keksfabrikanten in Celle. Infolge
der Aussetzung der Mehlbelieferung an diese Betriebe im Sommer
1917 wurde auch die Zuckerzuweifung für diese Zeit eingestellt.
e) Trockenmilch.
Für die Herstellung von Trockenmilch werden die Bezugsscheine
durch die Zentral-Einkaufs-Gesellschaft m. b. H., Abteilung 14 Milch,
Berlin, weitergegeben.
f) Obst- und Beerenwein.
Zur Herstellung von Obst- und Beerenwein darf Zucker nur
soweit verwendet werden, daß im fertigen Obst- und Beerenwein bei
vollständiger Vergärung nicht mehr als 8 Gramm Alkohol in
100 Kubikzentimetern enthalten sind. Zur Süßung von Obst- und
Beerenwein wird Zucker nicht abgegeben. Die Unterverteilung der
Bezugsscheine an 700 Betriebe ist durch die Kriegsgesellschaft für
Weinobst-Einkauf und -Verarbeitung m. b. H. in Berlin erfolgt.
g) Schaumwein.
Zur Herstellung von Schaumwein und schaumweinähnlichen
Getränken, deren Kohlensäuregehalt nicht ganz oder teilweise auf
einem Zusatz fertiger Kohlensäure beruht, werden für die Zwecke der
Gärung ungefähr 25 Gramm für die Flasche von 800 Kubikzenti
metern Inhalt gegeben. Für die Süßung von Schaumwein wird
Zucker nicht zugeteilt. Die Zahl der Schaumwein herstellenden Be
triebe betrug zuletzt 93.
Ii) Bienenfütterung.
Nach der Zählung vom 2. Dezember 1912 betrug die Gesamt
zahl der Bienenvölker im Deutschen Reiche 2 630 837. Im Jahre
1916 wurde für jedes überwinterte Stammvolk eine Höchstmenge von
10 kg Zucker, und zwar 5 kg versteuerten Zuckers gegen Bezugs
scheine der Reichszuckerstelle und 5 kg unversteuerten Zuckers gegen
zollamtliche Berechtigungsscheine, festgesetzt. Bei der nassen Witterung
im Jahre 1916 war die Zuckerfütterung der Bienen für die Erhaltung
der Völker von besonderer Bedeutung. Die Verteilung des Zuckers