Full text: Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

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439—440. Anweisung im Eisenbahnverkehre mit Ansageschein. 
den Weg bis zum Bestimmungsorte auf der Eisenbahn fortsetzen sollen, wird- 
provisorisch gestattet, daß der Transport auf der Wasserstraße zum Behufe 
der Anwendung des Ansageverfahrens dem Eisenbahntransporte gleichgehal 
ten, somit die Wasserstraße als Fortsetzung der Eisenbahn mit Berücksichti 
gung der Bestimmungen Zahl 410 litt. a und e betrachtet und hinsichtlich 
des Ueberganges von der Eisenbahn auf die Wasserstraße und umgekehrt 
der in der bezogenen und in Zahl 424 bezeichnete Vorgang beobachtet 
werde. 
2. Die weitere Anweisung mittelst Ansagescheines (statt eines Begleit 
scheines) unter Ladungs-Raumverschluß findet blos über Antrag der Partei 
und nur dann statt, wenn sich in dem an der Donau und rücksichtlich an der 
Eisenbahn, auf welcher der Weitertransport geschehen soll. gelegenen Be 
stimmungsorte ein zur Vollziehung des gesetzlichen Zollverfahrens ermächtig 
tes Zollamt befindet, und es ist hiebei im Allgemeinen das in den Zahlen 
409 in 433 angeordnete Verfahren zu beobachten. 
(Vdgb. 1858, Nr. 37 u. 1861, Nr. 53.) 
3. Die auf einem Transportmittel einlangenden, zur unmittelbaren 
Weiterbeförderung mittelst der anderen Transportart bestimmten Güter 
werden unter zollamtlicher Aufsicht auf gewöhnliche, jedoch zur Anlegung 
des Ladungs-Naumverschlusses eingerichtete Frachtwagen, beziehungsweise 
Schiffsräume überladen. (Vdgb. 1861, Nr. 53.) 
4. Auf jene Durchfuhrsendungen, welche das Zollgebiet nicht aus 
ausschließlich auf Eisenbahnen, sondern theils auf der Wasserstraße, theils 
auf Eisenbahnen durchziehen, find die Bestimmungen der Zahlen 434 in 438 
nicht anzuwenden. . L „ „. 
Es sind daher jene Waaren, die im Wassertransporte nnt der Bestnn- 
mung zur Durchfuhr an einem Umladungsorte einlangen, im Falle die 
Weiterbeförderung auf der Eisenbahn unter Ladungs-Raumverschluß nach den 
Zahlen 429 in 433 und soferne die auf einer Eisenbahn eingelangten Tran- 
sitowaaren auf der Donau unter Ladungs-Raumverschluß weiter befördert 
werden sollen, nach den Anordnungen der Zahlen 462 in 467 zu behandeln. 
(Vdgb. 1858, Nr. 37.) » ' 
Anmerkun g. Diese Umladungen sind dermalen nur in Wien, Ofen, Pest, 
Linz und Slssek gestattet. 
2. Behandlung der die Zolllinie im inländischen Merckehre berüh 
renden Waaren (sogenannte Streckenzngsgüter- und derjenigen 
ausländischen unverzollten Waaren, tvelche einen Theil des Weges 
auf ausländischen Eisenbahnen zurücklegen. 
440. Die Zollämter, welche überhaupt zur Vornahme des Ansage 
schein-Verfahrens für den Eisenbahnverkehr ermächtiget sind, erhalten hie- 
mit die Ermächtigung, dieses Verfahren auch auf die im inländischen Ver 
kehre die Zolllinie berührenden Waaren (sogenannte Streckungsgüter) aus 
zudehnen, soweit dieser Verkehr für die betreffenden Waaren und die im 
Auslande zurückzulegende Wegesstrecke überhaupt gestattet ist, und falls diese 
Wegesstrecke ohne Umladung und ohne Verletzung des amtlichen Verschlus 
ses zurückgelegt wird.
	        
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