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439—440. Anweisung im Eisenbahnverkehre mit Ansageschein.
den Weg bis zum Bestimmungsorte auf der Eisenbahn fortsetzen sollen, wird-
provisorisch gestattet, daß der Transport auf der Wasserstraße zum Behufe
der Anwendung des Ansageverfahrens dem Eisenbahntransporte gleichgehal
ten, somit die Wasserstraße als Fortsetzung der Eisenbahn mit Berücksichti
gung der Bestimmungen Zahl 410 litt. a und e betrachtet und hinsichtlich
des Ueberganges von der Eisenbahn auf die Wasserstraße und umgekehrt
der in der bezogenen und in Zahl 424 bezeichnete Vorgang beobachtet
werde.
2. Die weitere Anweisung mittelst Ansagescheines (statt eines Begleit
scheines) unter Ladungs-Raumverschluß findet blos über Antrag der Partei
und nur dann statt, wenn sich in dem an der Donau und rücksichtlich an der
Eisenbahn, auf welcher der Weitertransport geschehen soll. gelegenen Be
stimmungsorte ein zur Vollziehung des gesetzlichen Zollverfahrens ermächtig
tes Zollamt befindet, und es ist hiebei im Allgemeinen das in den Zahlen
409 in 433 angeordnete Verfahren zu beobachten.
(Vdgb. 1858, Nr. 37 u. 1861, Nr. 53.)
3. Die auf einem Transportmittel einlangenden, zur unmittelbaren
Weiterbeförderung mittelst der anderen Transportart bestimmten Güter
werden unter zollamtlicher Aufsicht auf gewöhnliche, jedoch zur Anlegung
des Ladungs-Naumverschlusses eingerichtete Frachtwagen, beziehungsweise
Schiffsräume überladen. (Vdgb. 1861, Nr. 53.)
4. Auf jene Durchfuhrsendungen, welche das Zollgebiet nicht aus
ausschließlich auf Eisenbahnen, sondern theils auf der Wasserstraße, theils
auf Eisenbahnen durchziehen, find die Bestimmungen der Zahlen 434 in 438
nicht anzuwenden. . L „ „.
Es sind daher jene Waaren, die im Wassertransporte nnt der Bestnn-
mung zur Durchfuhr an einem Umladungsorte einlangen, im Falle die
Weiterbeförderung auf der Eisenbahn unter Ladungs-Raumverschluß nach den
Zahlen 429 in 433 und soferne die auf einer Eisenbahn eingelangten Tran-
sitowaaren auf der Donau unter Ladungs-Raumverschluß weiter befördert
werden sollen, nach den Anordnungen der Zahlen 462 in 467 zu behandeln.
(Vdgb. 1858, Nr. 37.) » '
Anmerkun g. Diese Umladungen sind dermalen nur in Wien, Ofen, Pest,
Linz und Slssek gestattet.
2. Behandlung der die Zolllinie im inländischen Merckehre berüh
renden Waaren (sogenannte Streckenzngsgüter- und derjenigen
ausländischen unverzollten Waaren, tvelche einen Theil des Weges
auf ausländischen Eisenbahnen zurücklegen.
440. Die Zollämter, welche überhaupt zur Vornahme des Ansage
schein-Verfahrens für den Eisenbahnverkehr ermächtiget sind, erhalten hie-
mit die Ermächtigung, dieses Verfahren auch auf die im inländischen Ver
kehre die Zolllinie berührenden Waaren (sogenannte Streckungsgüter) aus
zudehnen, soweit dieser Verkehr für die betreffenden Waaren und die im
Auslande zurückzulegende Wegesstrecke überhaupt gestattet ist, und falls diese
Wegesstrecke ohne Umladung und ohne Verletzung des amtlichen Verschlus
ses zurückgelegt wird.