Full text: Vieh und Fleisch in der deutschen Kriegswirtschaft

abzugeben. Im Dezember 1915 und in den ersten Monaten des 
Jahres 1916 war die Möglichkeit gegeben, durch verstärkte Heran 
ziehung der süddeutsche n Viehbestände den Ausfall zu decken. Hier 
hatte die Futtercrnte, außer auf den Böden der reinen Buntsand- 
steinsormation, ein normales Ergebnis gehabt und damit die Aufrecht 
erhaltung der Viehbestände im Umfang der Friedensjahre er 
möglicht. 
Im Monat März 1916 war auch diese Quelle dem Ver 
siegen nahe, zumal da die süddeutschen Regierungen mit Rücksicht auf 
die Erhaltung ihrer Viehbestände sich genötigt sahen, eine durch 
greifende Regelung, die auch eine Beschränkung der ungesund an 
gewachsenen Viehausfuhr einbezog, durchzuführen. So sah sich 
die Reichsfleischstelle vor die dringende Aufgabe gestellt, einerseits 
den Mangel in der Beschaffung des nötigen Schlachtviehes für das 
Heer zu beheben, anderseits die Gesamtaufbringung für Heer und 
Zivilbevölkerung so zu gestalten, daß die schwer angegriffenen und 
infolge der Durchhungerung in der Fleischausbeute unterwertig ge 
wordenen Viehbestände die Möglichkeit erhielten, sich wieder einiger 
maßen zu e r h o l e n. Es ergab sich für die Reichsfleischstelle die Not 
wendigkeit, den Gesamtbedarf an Schlachtvieh mit der Abgabefähigkeit 
der Viehbestände in Einklang zu bringen. Der Bedarf des Heeres 
und der Marine stand fest und war für die Reichsfleischstelle eine 
gegebene Größe; möglich war daher nur, durch eine Regelung der 
im letzten Vierteljahr 1915 und im ersten Vierteljahr 1916 unver 
hältnismäßig angewachsenen Schlachtungen für die Zivilbevölkerung, 
besonders an Rindern, die Entnahme aus den Viehbeständen auf ein 
erträgliches Maß zu bringen. 
Als G r u n d l a g e n für die zu treffenden Maßnahmen und die 
anzustellenden Berechnungen standen lediglich zur Verfügung bezüglich 
der Aufbringung die Ergebnisse der Viehzählung vom 1. Dezember 
1915, die infolge der bereits erwähnten Umstände durch den Gang 
der Ereignisse nur mehr teilweise Anspruch auf Gültigkeit erheben 
konnten, bezüglich des F l e i s ch b e d a r f e s der Zivilbevölkerung die 
bekannten Zahlen der Fleischbeschaustatistik über die beschaupflichtigcn 
Schlachtungen früherer Jahre. Ein Überblick über diese Unterlagen 
ließ es, wenn man den obengenannten Forderungen der Lage gerecht 
werden wollte, angemessen erscheinen, die befchaupflichtigen Schlach 
tungen für den Bedarf der Zivilbevölkerung im Verhältnis zu 
früheren Jahren auf die Hälfte einzuschränken. Es konnte dies nur 
in der Weise geschehen, daß von der Reichsfleischstelle jedem Bundes 
staate, von den Bundesstaaten jedem Kommunalverbande ein Kon-
	        
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