viehstarken Gebiete aus der Art der Umlage des lLochlachtviehbedarfs
von selbst ergab.
Die notwendige Einschränkung des Bedarfes d e r
Zivilbevölkerung mußte in einer ebenfalls für alle Bundes
staaten möglichst gleichmäßig wirkenden Weise erfolgen. Es wurde
daher die Kontingentierung der beschaupflichtigen Schlachtungen durch
die Reichsfleischstelle auf den Maßstab früherer beschaupflichtigcr
Schlachtungen abgestellt. Dies geschah in der Weise, daß ans den
Schlachtungsstatistiken der zweiten Vierteljahre der Jahre 1911, 1912,
1913, 1914 und 1915 die D u r ch s ch n i t t s s ch l a ch t u n g S z a h l
eines jeden Bundesstaates in jeder Viehgattung berechnet und zunächst
auf die Hälfte gekürzt wurde. Die Zahlen derHauSschlachtungen wurden
nicht fest kontingentiert, sondern es wurde, ebenfalls nach Maßgabe
früherer Hausschlachtungszahlcn, jeden: Bundesstaate diejenige Zahl
von Hausschlachtungeu bezeichnet, die im Verhältnis zur Zahl der
gewerblichen Schlachtungen als angemessen erachtet wurde. Es
hätte nahegelegen, schon in dieser ersten Umlage aus den Zahlen der
versorgungsberechtigten Bevölkerung und dem aus diesen sich er
gebenden Fleischbedarf die Schlachtungszahlen der Bundesstaaten zu
errechnen. Es war dies aber zunächst unmöglich, da zur Errechnung
der versorgungsberechtigten Einwohner die Kenntnis der Zahl der
vorhandenen Selbstversorger unerläßliche Vorbedingung war, die zu
erfüllen bei der drängenden Zeit keine Möglichkeit bestand. Für
die Wahl des Maßstabes beschaupflichtiger Schlachtungen war aber
nicht nur dieser Umstand maßgebend, sondern in erster Linie die Er
wägung, daß der Fleischbedarf der Bevölkerung von jeher örtlich
verschieden gewesen war und daß dieser Bedarf im wesentlichen in
den beschaupflichtigen Schlachtungen früherer Jahre seinen Ausdruck
gefunden hatte. Die Benutzung des Maßstabes gewerblicher
Schlachtungen erschien daher als geeignetstes Mittel, die Zuteilung
der Schlachtungen dem tatsächlichen Bedarf anzupassen. Schwierig
keiten ergaben sich insofern, als in einzelnen Bundesstaaten und
Teilen von Bundesstaaten auch die Hausschlachtungen der Fleisch
beschau imterliegen, diese daher in der Fleischbeschanstatistik unter
den beschaupflichtigen Schlachtungen mitaufgeführt wurden und
demnach für diese Gebiete die Hausschlachtungen in dem zugeteilten
Schlachtungskontingent mitenthalten waren, weiter daraus, daß
anerkanntermaßen in einzelnen Bundesstaaten im Frieden eine stark
entwickelte, für die Ausfuhr nach anderen Bundesstaaten arbeitende
Fleischverarbeitungsindustrie vorhanden war, welche für diese
Bundesstaaten naturgemäß eine unverhältnismäßig hohe Zahl von