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^ wobei allerdings in gewissen Monaten, so z. B. vor Beginn der Grün-
fütterung oder vor Eintritt der Winterstallhaltung, eine vermehrte
Abstoßung stattfindet.
Diesen verschiedenen Verhältnissen paßt die Reichsfleischstcllc
ihre Forderungen an, indem sie es soweit irgend möglich den einzelnen
Bundesstaaten überläßt, in Perioden erhöhter Lieferungsfähigkeit
mehr Tiere anzuliefern, als die Umlage fordert, um sich für die
Perioden der geringeren Lieferungsfähigkeit Entlastung zu sichern.
Eine Schwierigkeit mußte bei der Schlachtviehaufbringung über
wunden werden, die dadurch entstand, daß es nötig war, zwischen den
einzelnen Bundesstaaten des Reiches den Verkehr in Nutz - und
Zuchtvieh aufrechtzuerhalten. Bei Beginn der Bewirtschaftung
der Viehbestände erließen die meisten Bundesstaaten, vielfach sogar
einzelne Provinzen und selbst Kreise, Ausfuhrverbote mit der Begrün
dung, daß sie jede Verminderung der ihrer Bewirtschaftung unterstellten
Viehbestände vermeiden müßten, wenn sie in der Lage sein sollten,
das ihnen aufgegebene Lieserungssoll auch tatsächlich zu erfüllen.
Dieses Vorgehen, das die in jahrelanger Entwicklung eingetretene
Arbeitsteilung in der Viehhaltung gefährdete, mußte beseitigt werden,
wenn nicht weite Gebiete, die auf Zufuhr von Nutz- und Zuchtvieh
dringend angewiesen waren, in ihren Betrieben zu nngunsten der
ganzen Wirtschaftsführung Schaden leiden sollten. Die Reichsfleisch
stelle schlug daher mit Rundschreiben vom 28. Juni 1916 den Bundes
staaten vor, in eine Regelung des Verkehrs mit Nutz- und Zuchtvieh
auf folgender Grundlage einzuwilligen:
Die ausgeführten und eingeführten Viehmengen werden der
Reichsfleischstelle angemeldet, die die erfolgte Viehverschiebnng in
nachstehender Weise berücksichtigt: Bei der Errechnung der Umlage
werden dein Ausfuhrgebiete die zur Ausfuhr gelangten Tiere seinem
bei der letzten Erhebung ermittelten Viehbestände über 3 Monate zu
gezählt, so daß der Errechnung ein Viehbestand zugrunde gelegt wird,
der vorhanden wäre, wenn die Ausfuhr tatsächlich nicht stattgefunden
Hütte. Hiernach wird nach dem bereits geschilderten Verhältnis
umgelegt, d. h. es wird für den Viehbestand des Bundesstaates nach
dem Umlageschlüssel das Lieserungssoll berechnet. Von der hiernach
zu liefernden Schlachtviehmenge wird aber die Zahl des ausgeführten
Zucht- und Nutzviehs abgezogen, so daß sich die Anforderungen an
Schlachtvieh um die Zahl des ausgeführten Nutzviehes ver
ringern. Umgekehrt wird beim empfangenden Bundesstaate das ein
geführte Nutzvieh zunächst von der durch die Zählung festgestellten
Gesamtzahl des Rinderbcstandcs über 3 Monate abgezogen und dann