Full text: Vieh und Fleisch in der deutschen Kriegswirtschaft

in 
^ wobei allerdings in gewissen Monaten, so z. B. vor Beginn der Grün- 
fütterung oder vor Eintritt der Winterstallhaltung, eine vermehrte 
Abstoßung stattfindet. 
Diesen verschiedenen Verhältnissen paßt die Reichsfleischstcllc 
ihre Forderungen an, indem sie es soweit irgend möglich den einzelnen 
Bundesstaaten überläßt, in Perioden erhöhter Lieferungsfähigkeit 
mehr Tiere anzuliefern, als die Umlage fordert, um sich für die 
Perioden der geringeren Lieferungsfähigkeit Entlastung zu sichern. 
Eine Schwierigkeit mußte bei der Schlachtviehaufbringung über 
wunden werden, die dadurch entstand, daß es nötig war, zwischen den 
einzelnen Bundesstaaten des Reiches den Verkehr in Nutz - und 
Zuchtvieh aufrechtzuerhalten. Bei Beginn der Bewirtschaftung 
der Viehbestände erließen die meisten Bundesstaaten, vielfach sogar 
einzelne Provinzen und selbst Kreise, Ausfuhrverbote mit der Begrün 
dung, daß sie jede Verminderung der ihrer Bewirtschaftung unterstellten 
Viehbestände vermeiden müßten, wenn sie in der Lage sein sollten, 
das ihnen aufgegebene Lieserungssoll auch tatsächlich zu erfüllen. 
Dieses Vorgehen, das die in jahrelanger Entwicklung eingetretene 
Arbeitsteilung in der Viehhaltung gefährdete, mußte beseitigt werden, 
wenn nicht weite Gebiete, die auf Zufuhr von Nutz- und Zuchtvieh 
dringend angewiesen waren, in ihren Betrieben zu nngunsten der 
ganzen Wirtschaftsführung Schaden leiden sollten. Die Reichsfleisch 
stelle schlug daher mit Rundschreiben vom 28. Juni 1916 den Bundes 
staaten vor, in eine Regelung des Verkehrs mit Nutz- und Zuchtvieh 
auf folgender Grundlage einzuwilligen: 
Die ausgeführten und eingeführten Viehmengen werden der 
Reichsfleischstelle angemeldet, die die erfolgte Viehverschiebnng in 
nachstehender Weise berücksichtigt: Bei der Errechnung der Umlage 
werden dein Ausfuhrgebiete die zur Ausfuhr gelangten Tiere seinem 
bei der letzten Erhebung ermittelten Viehbestände über 3 Monate zu 
gezählt, so daß der Errechnung ein Viehbestand zugrunde gelegt wird, 
der vorhanden wäre, wenn die Ausfuhr tatsächlich nicht stattgefunden 
Hütte. Hiernach wird nach dem bereits geschilderten Verhältnis 
umgelegt, d. h. es wird für den Viehbestand des Bundesstaates nach 
dem Umlageschlüssel das Lieserungssoll berechnet. Von der hiernach 
zu liefernden Schlachtviehmenge wird aber die Zahl des ausgeführten 
Zucht- und Nutzviehs abgezogen, so daß sich die Anforderungen an 
Schlachtvieh um die Zahl des ausgeführten Nutzviehes ver 
ringern. Umgekehrt wird beim empfangenden Bundesstaate das ein 
geführte Nutzvieh zunächst von der durch die Zählung festgestellten 
Gesamtzahl des Rinderbcstandcs über 3 Monate abgezogen und dann
	        
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