Full text: Vieh und Fleisch in der deutschen Kriegswirtschaft

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Landeszentralbehörden vorschrieb, daß solches Fleisch ausschließlich 
an besondere Verwertungsanstalten in kommunaler oder provinzreucr 
Hand abgeliefert werden müsse, so daß eS in die öffentliche Hand kam, 
die seinen weiteren Absatz nach § 2 der Verordnung (siehe oben) 
regeln konnte. In den Großstädten geschieht dies durch den Freibank 
verkauf, der in Reihen und Nummern mit wechselndem Aufruf die 
Kauflustigen berücksichtigt. 
Hiernach ergibt sich für die Kommunen als Umfangder Be 
wirtschaftung, daß sie den Verkehr mit allein Schlachtvieh ein 
schließlich der sogenannten Schlachtabfülle und des notgeschlachteten 
Fleisches, ferner den mit Großwild und Hühnern zu regeln haben, 
wobei die Regelung frisches wie zubereitetes und dauerhaft gemachtes 
Fleisch umfaßt. -Außerdem können sie die Bewirtschaftung auf alles 
hiermit noch nicht erfaßte Fleisch erstrecken; letzteres kann ihnen 
landesrcchtlich vorgeschrieben werden. 
b) Umfang des Kreises der Versorgungs 
berechtigten. 
Grundsätzlich ist jeder sich im Reiche Aufhaltende berechtigt, an 
der Fleischversorgung seines Aufenthaltsortes teilzunehmen und 
folglich Fleischkarten zu erhalten. 
Für die Kommunalbehörden scheiden indessen die Ange 
hörigen des Heeres aus, soweit sie vom Heere verpflegt 
werden. Diese dürfen nicht außerdem Fleischkarten erhalten. 
Militärpersonen, die nicht von einer Truppe Verpflegung beziehen, 
wie insbesondere die Urlauber, auch mit Verpflegungsgeldern auf 
Selbstbeköstigung Angewiesene, fallen dagegen wieder den Zivil 
behörden zur Last. 
Ähnlich steht es mit den Kriegsgefa n g e n e n und deren 
Wachmannschaften, die kommunal dann versorgt werden müssen, 
wenn sic ihre Beköstigung nicht aus einem Gefangenenlager erhalten, 
was bei Einzelarbeitskommandos meistens nicht der Fall ist. 
Aber auch nicht alle Zivilpersonen nehmen am Fleischkarten- 
bczuge teil. Hiervon find vielmehr die sogenannten S e l b st - 
versorger auszuschließen. 
Selbstversorger sind Personen, die durch Hausschlachtung 
oder durch Ausübung der Jagd Fleisch und Fleischwaren zum Verbrauche 
im eigenen Haushalte gewinnen. Es wäre unnatürlich gewesen, ihnen 
dieses Fleisch zu nehmen und sie dafür mit Karten zu versehen, ganz 
abgesehen davon, das; in zahlreichen Landgemeinden nur Selbstversorger 
und folglich keine Ladenfleischer vorhanden sind.
	        
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