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Landeszentralbehörden vorschrieb, daß solches Fleisch ausschließlich
an besondere Verwertungsanstalten in kommunaler oder provinzreucr
Hand abgeliefert werden müsse, so daß eS in die öffentliche Hand kam,
die seinen weiteren Absatz nach § 2 der Verordnung (siehe oben)
regeln konnte. In den Großstädten geschieht dies durch den Freibank
verkauf, der in Reihen und Nummern mit wechselndem Aufruf die
Kauflustigen berücksichtigt.
Hiernach ergibt sich für die Kommunen als Umfangder Be
wirtschaftung, daß sie den Verkehr mit allein Schlachtvieh ein
schließlich der sogenannten Schlachtabfülle und des notgeschlachteten
Fleisches, ferner den mit Großwild und Hühnern zu regeln haben,
wobei die Regelung frisches wie zubereitetes und dauerhaft gemachtes
Fleisch umfaßt. -Außerdem können sie die Bewirtschaftung auf alles
hiermit noch nicht erfaßte Fleisch erstrecken; letzteres kann ihnen
landesrcchtlich vorgeschrieben werden.
b) Umfang des Kreises der Versorgungs
berechtigten.
Grundsätzlich ist jeder sich im Reiche Aufhaltende berechtigt, an
der Fleischversorgung seines Aufenthaltsortes teilzunehmen und
folglich Fleischkarten zu erhalten.
Für die Kommunalbehörden scheiden indessen die Ange
hörigen des Heeres aus, soweit sie vom Heere verpflegt
werden. Diese dürfen nicht außerdem Fleischkarten erhalten.
Militärpersonen, die nicht von einer Truppe Verpflegung beziehen,
wie insbesondere die Urlauber, auch mit Verpflegungsgeldern auf
Selbstbeköstigung Angewiesene, fallen dagegen wieder den Zivil
behörden zur Last.
Ähnlich steht es mit den Kriegsgefa n g e n e n und deren
Wachmannschaften, die kommunal dann versorgt werden müssen,
wenn sic ihre Beköstigung nicht aus einem Gefangenenlager erhalten,
was bei Einzelarbeitskommandos meistens nicht der Fall ist.
Aber auch nicht alle Zivilpersonen nehmen am Fleischkarten-
bczuge teil. Hiervon find vielmehr die sogenannten S e l b st -
versorger auszuschließen.
Selbstversorger sind Personen, die durch Hausschlachtung
oder durch Ausübung der Jagd Fleisch und Fleischwaren zum Verbrauche
im eigenen Haushalte gewinnen. Es wäre unnatürlich gewesen, ihnen
dieses Fleisch zu nehmen und sie dafür mit Karten zu versehen, ganz
abgesehen davon, das; in zahlreichen Landgemeinden nur Selbstversorger
und folglich keine Ladenfleischer vorhanden sind.