Die Besonderheit der Selbstversorgung hat in der kommunalen
Fleischbewirtschaftung gewaltige Schwierigkeiten verursacht, die aber
heute als überwunden gelten dürfen. Sie kennzeichnen sich in den
folgenden Gesichtspunkten:
Die Gewinnung des Fleisches im eigenen Haushalte setzt nach
Z 9 Abs. 3 der Verordnung, der sich wieder auf die Vorschriften der
Bekanntniachung vom 27. März 1916 aufbaut, eine vorgüngige
Mästung für Schweine und Rindvieh (außer Kälbern) voraus. Um
Zweifel auszuschließen, setzt die Verordnung eine M i n d e st fr i st von
6 Wochen fest, in der jene Mästung „in eigener Wirtschaft" erfolgt
sein müsse. Der Wunsch, selbst zu schlachten, veranlaßte zahllose
Personen, dieser Vorschrift irgendwie rein formal zu genügen, indem
sie fremde Personen für Bezahlung mästen ließen (P e n s i o n s -
s ch w e i n e) oder das Tier in denkbar ungeeigneten Verhältnissen
(Garagen, Kellern usw.) 6 Wochen notdürftig im eigenen Hause hin
fristeten. Letzteres hat volkswirtschaftlich vergeudend gewirkt, wenn
hierbei die mißhandelten Schweine eingingen oder ab- statt zunahmen.
Deshalb ist auch durch die Reichskanzler-Verordnung vom 2. Mai
1917 die Mästungsfrist mit Wirkung vom 1. Oktober 1917 an auf
drei Monate erhöht worden. Das „Pcnsionsschwein" ist schon immer
unzulässig gewesen und hätte nur unsozial wirken müssen, weil es
nur den Bemittelteren zugängig war.
Die Selbstversorgung geschieht gemeinhin für einen „Haushalt"
mit einer Mehrheit von Personen ; sie kann aber auch von mehreren
Personen verschiedener Haushaltungen als „g e m e i n s a m e
S e l b st v e r s o r g u n g" betrieben werden. Sie darf nur nicht
zum Pensionsvertrag ausarten. Das Kriegsernährungsamt hat ent
schieden :
1. daß gemeinsame Selbstversorgung vorliegt, wenn die Wirt
schaftsführung der Tierhalter gemeinsam ist, also das
Schwein in einer Wirtschaft gehalten wird, die völlig ge
meinsam von verschiedenen Personen betrieben wird. Dies
gilt bei mehreren Miteigentümern und Mitpächtern auch
dann, wenn einzelne dieser Personen nicht am Mästungsorte
selbst wohnen, solange sie nur die Wirtschaft mitbetreiben;
2. daß gemeinsame Selbstversorgung auch dann noch möglich
ist, wenn nicht die ganze Wirtschaftsführung der Beteiligten
gemeinsam ist, sondern nur die Mästungswirtschaft gemeinsam
erfolgt. Zur Gemeinsamkeit der Mästung in diesem Falle
gehört, daß alle wesentlichen Vorgänge der Mästungen ge-