Full text: Vieh und Fleisch in der deutschen Kriegswirtschaft

Die Besonderheit der Selbstversorgung hat in der kommunalen 
Fleischbewirtschaftung gewaltige Schwierigkeiten verursacht, die aber 
heute als überwunden gelten dürfen. Sie kennzeichnen sich in den 
folgenden Gesichtspunkten: 
Die Gewinnung des Fleisches im eigenen Haushalte setzt nach 
Z 9 Abs. 3 der Verordnung, der sich wieder auf die Vorschriften der 
Bekanntniachung vom 27. März 1916 aufbaut, eine vorgüngige 
Mästung für Schweine und Rindvieh (außer Kälbern) voraus. Um 
Zweifel auszuschließen, setzt die Verordnung eine M i n d e st fr i st von 
6 Wochen fest, in der jene Mästung „in eigener Wirtschaft" erfolgt 
sein müsse. Der Wunsch, selbst zu schlachten, veranlaßte zahllose 
Personen, dieser Vorschrift irgendwie rein formal zu genügen, indem 
sie fremde Personen für Bezahlung mästen ließen (P e n s i o n s - 
s ch w e i n e) oder das Tier in denkbar ungeeigneten Verhältnissen 
(Garagen, Kellern usw.) 6 Wochen notdürftig im eigenen Hause hin 
fristeten. Letzteres hat volkswirtschaftlich vergeudend gewirkt, wenn 
hierbei die mißhandelten Schweine eingingen oder ab- statt zunahmen. 
Deshalb ist auch durch die Reichskanzler-Verordnung vom 2. Mai 
1917 die Mästungsfrist mit Wirkung vom 1. Oktober 1917 an auf 
drei Monate erhöht worden. Das „Pcnsionsschwein" ist schon immer 
unzulässig gewesen und hätte nur unsozial wirken müssen, weil es 
nur den Bemittelteren zugängig war. 
Die Selbstversorgung geschieht gemeinhin für einen „Haushalt" 
mit einer Mehrheit von Personen ; sie kann aber auch von mehreren 
Personen verschiedener Haushaltungen als „g e m e i n s a m e 
S e l b st v e r s o r g u n g" betrieben werden. Sie darf nur nicht 
zum Pensionsvertrag ausarten. Das Kriegsernährungsamt hat ent 
schieden : 
1. daß gemeinsame Selbstversorgung vorliegt, wenn die Wirt 
schaftsführung der Tierhalter gemeinsam ist, also das 
Schwein in einer Wirtschaft gehalten wird, die völlig ge 
meinsam von verschiedenen Personen betrieben wird. Dies 
gilt bei mehreren Miteigentümern und Mitpächtern auch 
dann, wenn einzelne dieser Personen nicht am Mästungsorte 
selbst wohnen, solange sie nur die Wirtschaft mitbetreiben; 
2. daß gemeinsame Selbstversorgung auch dann noch möglich 
ist, wenn nicht die ganze Wirtschaftsführung der Beteiligten 
gemeinsam ist, sondern nur die Mästungswirtschaft gemeinsam 
erfolgt. Zur Gemeinsamkeit der Mästung in diesem Falle 
gehört, daß alle wesentlichen Vorgänge der Mästungen ge-
	        
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